Was bedeutet der Verzicht auf die abstrakte Verweisung?

Mit dem Verzicht auf die "abstrakte Verweisung" muss keine andere Tätigkeit ausgeübt werden, die aufgrund seiner "Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung" bzw. "Kenntnisse, Fähigkeiten und Lebensstellung" ausgeübt werden könnte.

 

Verzichtet der Versicherer nicht auf die „abstrakte Verweisung“ kann der Versicherer die Auszahlung der versicherten Leistung mit der Begründung verweigern, dass die versicherte Person zwar ihren angestammten Beruf nicht mehr ausüben kann, sehr wohl aber noch in der Lage ist, einen anderen, angemessenen Beruf auszuüben. Die Angemessenheit wird durch die Lebensstellung bestimmt (siehe „Lebensstellung“). Die „abstrakte Verweisung“ kann also durch den Versicherer abstrakt vorgenommen werden, unabhängig ob eine berufliche Tätigkeit besteht oder nicht (siehe „konkrete Verweisung“).

Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Versicherer zwar auf die Klausel einer "abstrakten Verweisung" verzichten kann, aber mit dem Ausscheiden aus dem Beruf (Berufspause oder-aufgabe) eine spätere Verweisungsklausel beinhalten könnte. Die Erklärung zum "Verzicht der abstrakten Verweisung" fallen oft unterschiedlich aus und sind oft schwer zu verstehen. Hier mal zwei Beispiele:

§2 Was ist Berufsunfähigkeit (Pflegebedürftigkeit) im Sinne dieser Bedingungen?
(1) Berufsunfähigkeit
(a) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für mindestens 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.

Der Versicherer verzichtet bei dieser Klausel auf eine abstrakte Verweisung. In dieser Klausel wird auf den zuletzt asugeübten Beruf abgestellt, wenn dieser noch auszuüben wäre.

§2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
(1) Vollständige berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrungen ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebenstellung entspricht.

Bei dieser Klausel kann der Versicherer verweisen, da der Versicherte auf ein Beruf verwiesen werden kann, der noch ausgeübt werden könnte.


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