Was bedeutet der Wortlaut "altersentsprechender Kräfteverfall" oder "mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall"?

Was bedeutet mehr als altesentsprechende Kräfteverfall? Die Frage nach dem "mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall“ oder "altersentsprechender Kräfteverfall" wird kontrovers diskutiert und bewertet, sowie von den Versicherer differenziert favorisiert. Worin liegt der Unterschied zwischen dem „mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall“ und „altersentsprechender Kräfteverfall“? Wo liegen Vor- und Nachteile und was ist darunter zu verstehen?


Aus dem Gesetz geht keine Definition hervor, was "altersentsprechend" oder "mehr als altersentsprechend" bedeutet und wird nur durch Rechtssprechungen erklärt. Diese Begriffe, die sich an der gesetzlichen Regelung des §172 VVG orientieren, sind somit weitesgehend unklar. Danach liegt BU erst vor, wenn ein eingetretener Kräfteverfall mehr als altersentsprechend ist. In der Praxis ist jedoch häufig nicht klar, was überhaupt altersentsprechender Kräfteverfall ist und bei welchem Beruf dieser, wann einsetzt. Im Fall der Fälle könnte daher die Leistung abgelehnt werden. Der Versicherer kann also nach seinem Verständnis über die Einstufung des "altersentsprechendem Kräfteverfall" entscheiden. Ist in den Versicherungsbedingungen nur der Begriff "Kräfteverfall" enthalten, ergibt sich daraus keine weitere Dehnungsmöglichkeit des Begriffes, denn dieser wird medizinisch festgestellt und ist somit verbraucherfreundlicher. Besonders vorteilhaft kann es sein, wenn später Rechtssprechungen, Urteile oder Gesetzesänderungen sich zum Vorteil des Wortlaut "Kräfteverfall" ergeben. In diesem Fall besteht somit von Beginn an keine Einschränkung bei einer Vereinbarung mit dem einfachen Wortlaut "Kräfteverfall", statt "mehr als, oder altersentsprechender Kräfteverfall".

§2 Was ist Berufsunfähigkeit (Pflegebedürftigkeit) im Sinne dieser Bedingungen?
(1) Berufsunfähigkeit
(a) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für mindestens 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.

 

§2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
(1) Ist die versicherte Person voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande oder bereits 6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen, ihren Beruf auszuüben, und übt sie auch keine andere Tätigkeit aus, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so liegt von Beginn an eine vollständige Berufsunfähigkeit vor. Die Lebenstellung ergibt sich aus dem beruflichen Einkommen und der sozialen Wertschätzung des Berufes, wobei die andere Tätigkeit nicht der bisherigen Lebenstellung entspricht, wenn sowohl das Einkommen, als auch die Wertschätzung der anderen Tätigkeit spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes sinkt. Die zumutbare Minderung des Einkommens und der Wertschätzung richtet sich dabei nach den individuellen Gegebenheiten gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechnung.

 

© fairtest & Bert Heidekamp

Kontakt

fairtest.de
Bert Heidekamp
Amalienpark 3A
13187 Berlin

Telefon: +49 (0)30 4 74 13 23
Telefax: +49 (0)30 47 47 35 96
E-Mail: CLOAKING