Anrechnung von BU-Renten bei Arbeitslosengeld
Es besteht ein großer Unterschied zwischen der Grundsicherung und zum Arbeitslosengeld II sowie der Sozialhilfe/Hartz IV, bei dem nicht nur das Vermögen, sondern auch laufende BU-Renten als Einkommen angerechnet werden und die Sozialleistungen dadurch mindern. Bevor man jedoch ein Anspruch auf Grundsicherung wegen Erreichung des Rentenalters oder gesundheitlich bedingte Wechsel von „Hartz IV“ zur Grundsicherung entsteht, erfordert es zunächst erst einmal ein Aufbrauchen des Vermögens.
Anrechenbares Kapitalvermögen
(§ 12 SGB II zu berücksichtigendes Vermögen)
Beim Vermögen werden 150 € pro Lebensjahr plus 750 € (also nach dem 61. Lebensjahr über 9.900 €) nicht angerechnet. Der wegen Erreichung des Rentenalters oder gesundheitlich bedingte Wechsel von „Hartz IV“ zur Grundsicherung erfordert daher zunächst ein Aufbrauchen des Vermögens, bis ein Anspruch auf Grundsicherung entsteht.
Anrechenbares Einkommen
(§ 12 SGB II zu berücksichtigendes Vermögen)
Renten aus privaten BU-Renten zählen zum Einkommen und werden bei der Berechnung der Sozialhilfe berücksichtigt. Da BU-Renten aufgrund der mindestens sechs monatigen Wartezeit meistens erst nach 7-12 Monaten (Prüfungszeit der Versicherer) rückwirkend gezahlt werden, übersteigt nicht selten die Einmalauszahlung der nachschüssigen BU-Renten die Leistungen der bereits gezahlten Sozialleistungen. So können Forderungen durch das Arbeits- und Sozialamt, der Krankenkasse und auch wegen Vorschusszahlungen wegen Unterhalt entstehen. Diese Leistungen sind dann aus der Zahlung der BU-Versicherung zu begleichen. Eine BU-Rente sollte aus diesem Grund so hoch gewählt werden, das die max. Angemessenheit (Daumenregel ca. 70% BU-Rente vom Nettoeinkommen) bei Antragstellung berücksichtigt wird, mind. jedoch monatlich 1.000 Euro.
Fazit
Besonders tragisch wird es, wenn man im Falle einer Arbeitslosigkeit oder im Sozialfall keine weiteren Ersparnisse mehr bestehen und man den Auszahlbetrag der BU-Renten neben der Deckung der Lebenshaltungskosten, eventuell auch für die private Altersversorgung nutzen wollte. Es ist somit nützlich, dass ein Teil der Altersvorsorge neben einer ausreichenden BU-Rente (über eine Selbständige- oder Risikolebensversicherung mit BU-Schutz) über eine Lebens- oder Rentenversicherung mindestens eine Beitragsfreiheit bei Berufsunfähigkeit berücksichtigt wird. Es kann sehr sinnvoll sein, Sparpläne und BU-Renten vertraglich zu trennen. BU-Renten sollten mindestens 1.000 Euro monatlich betragen. Versicherer bieten bereits Renten in Höhe von monatlich von 1.000 bis 1.500 Euro auch für Schüler, Studenten und Auszubildende an, auch wenn noch kein angemessenes Einkommen vorhanden ist.