Worin liegt der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit (AU) und Berufsunfähigkeit? Wird die Arbeitsunfähigkeit "gelber Zettel" auch als Berufsunfähigkeit anerkannt?
Nicht selten stellt sich die Frage, bezahlt die Berufsunfähigkeit auch bei einer länger andauernder Arbeitsunfähigkeit? Es wäre ersteinmal der Unterschied zu erkläen. Die Arbeitsunfähigkeit unterscheidet sich von der Berufsunfähigkeit darin, dass die Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung, "gelber Zettel") noch keine Berufsunfähigkeit begründet, selbst dann nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits mehr als 6 Monate bestand. Es wäre demzufolge vorteilhaft, wenn ohne weitergehende Nachweise einer Berufsunfähigkeit, bereits eine Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung zur Anerkennung der Zahlung der vereinbarten BU-Rente anerkannt wird, also wenn die versicherte Person mehr als 6 Monate durchgehend krankgeschrieben ist, z.B. auffrund eines Unfalls oder einer Krankheit (siehe unten).
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Erklärung der Condor AU-Klausel, Videolink 12.03.2015:
Ein Beispiel unseres Mandanten Jürgen Andreas, er beschrieb seine Erfahrung in der Zeitschrift "Guter Rat" in der Ausgabe 07.2011. Hier Auszugsweise der Text:
"Bei seinem ersten Bandscheibenvorfall vor fünf Jahren wurden für zwei Jahre monatlich 1.150 Euro BU-Rente überwiesen. Zum Nachweis der andauernden Berufsunfähigkeit genügte die regelmäßige Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt, das geht nur bei Condor. Beim ersten Antrag auf Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeits- versicherung ließ sich Jürgen Andreas noch von seinem Versicherungsmakler helfen, den zweiten stellte Andreas schon eigenständig. Nicht immer aber geht das reibungslos über die Bühne. Bei keiner anderen Police schalten Versicherte so häufig Anwälte ein wie bei der BU-Police – die Verträge sind kompliziert, und es geht um viel Geld. Der Erfolg hängt aber in erster Linie von der Wahl des Anwalts ab, die man keinesfalls dem Zufall überlassen darf. Es sollte ein auf Versicherungsrecht spezialisierter Jurist sein."
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Es muss also lediglich eine mindestens 6-monatige andauernde medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden (z.B. mit dem "gelben Schein"). Solange die Arbeitsunfähigkeit fortlaufend nachgewiesen wird, gilt dies als Berufsunfähigkeit - sogar rückwirkend von Beginn der Arbeitsunfähigkeit an. Es ist also danach gefragt, ob eine Arbeitsunfähigkeit, die nachweislich durch eine organische oder nicht organische (z.B. psychische Erkrankungen) Ursache bestimmt ist, vom Versicherer als Berufsunfähigkeit (bei voraussichtlich 6 Monate zu mindestens 50%) anerkannt wird. Ist in den Versicherungsbedingungen kein Hinweis zu finden, so ist die "Arbeitsunfähigkeit" auch nicht versichert.
Arbeitsunfähigkeit liegt nach Definition des Bundesarbeitsgerichts dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung infolge Krankheit nicht oder nicht vollständig erfüllen kann (BAG, Urteil vom 29.01.1992, 5 ZAR 37-91).
So hat etwa das OLG Hamm bestätigt, dass eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit noch keinen Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfahigkeits(-Zusatz)versicherung bedingt (OLG Hamm VersR 1987, 899; BGH VersR 1996, 959; Landgericht Ingolstadt VersR 1997, 481).
Fazit:
Umso wichtiger ist es, das der Begriff "Arbeitsunfähigkeit" als Berufsunfähigkeit anerkannt wird. Nich selten besteht während einer Arbeitsunfähigkeit ein geringerer Grad der Berufsunfähigkeit als 50%. Eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit stellt also nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zwingend Berufsunfahigkeit im Sinne der Bedingungen für die Berufsunfahigkeits-Zusatzversicheruns dar. Eine Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit reduziert somit Rechtsstreitigkeiten mit dem Versicherer und ermöglicht Anspruchszahlungen die sonst eventuell nicht möglich sind.
§ 1 Abs. 7 Arbeitsunfähigkeit
Wir leisten auch – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbarten Karenzzeit, siehe unten Absatz 10 – , wenn eine Berufsunfähigkeit ärztlich noch nicht festgestellt werden kann und zunächst nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorliegt, die mindestens 6 Monate andauert (vergleiche § 2 Absatz 8).
3. Leistungszahlung bei Arbeitsunfähigkeit
Unabhängig vom Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit werden zeitlich befristet monatliche Leistungen in Höhe der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrenten gezahlt, wenn die versicher- te Person aufgrund einer nach Vertragsabschluss eingetretenen nachweislich organischen Ursache für die Dauer von 6 Monaten ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig ist und dieser Zustand darüber hinaus fortbesteht. Dies ist spätestens im sechsten Arbeitsunfähigkeitsmonat durch geeignete Nachweise (Arbeits- unfähigkeitsbescheinigungen und zudem aussagekräftige Facharztbefunde) zu belegen. Ergänzende ärztliche Berichte können jederzeit angefordert werden.
Auch nichtorganische Ursachen, z.B. wegen Psyche sollten mitversichert sein. Dennoch ist es schon vorteilhaft, wenn überhaupt auch unter Einschränkungen die Arbeitsunfähigkeit mitverischert ist.
© fairtest & Bert Heidekamp