Einkommenssicherungsrente
mit gleich bleibender Versicherungssumme

Versichert ist der vollständige oder teilweise Verlust der Arbeitskraft nach Ablauf einer Karenzfrist von 18 Monaten, wenn hierdurch ein Einkommensverlust verursacht wurde. Der Versicherer erbringt daher eine Rente bei vollständiger oder teilweiser Arbeitskraftminderung nur dann, wenn damit auch ein ursächlich in Zusammenhang stehender Einkommensverlust verbunden ist.

Eine Arbeitskraftminderung besteht insbesondere, wenn die versicherte Person in Folge von Krankheit, Körperverletzung oder über das altersgerechte Maß hinausgehenden Kräfteverfall auf Dauer außerstande ist, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Einkommensverlust ergibt sich aus einem Vergleich zwischen dem Einkommen, das vor Eintritt der Arbeitskraftminderung erzielt wurde, und dem Einkommen, das nach Eintritt der Arbeitskraftminderung auf dem Arbeitsmarkt noch erzielen werden kann. Einzelheiten regeln die Versicherungsbedingungen pdf03 .

Bei Vorliegen eines Einkommensverlusts zahlt der Versicherer eine Einkommenssicherungsrente und befreit den Versicherten von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und gegebenenfalls für die Zusatzversicherung sowie eine allenfalls gleichzeitig abgeschlossene Todesfallkapitalversicherung. Die Einkommenssicherungsrente stellt auf den infolge einer Arbeitskraftminderung erlittenen Einkommensverlust ab und unterscheidet sich damit sowohl von der Berufsunfähigkeitsversicherung als auch vom Begriff der Erwerbsminderung. Für Erstere ist maßgebend, ob Sie Ihren bisherigen Beruf noch ausüben können oder nicht. Bei der Erwerbsminderung wird geprüft, ob Sie körperlich noch in der Lage sind, eine beliebige Tätigkeit auszuüben. In beiden Fällen ist aber das von Ihnen noch erzielbare Einkommen irrelevant.

 

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