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Fahrerschutz im Haftungsfall: Entscheidend ist oft der Markt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

Kurz erklärt: Historische Tarifanalysen zeigen, welche Fahrerschutzversicherungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich am Markt verfügbar waren und welche Leistungen damals versicherbar gewesen wären. Das kann insbesondere für Rechtsanwälte und Gerichte wichtig sein, wenn nach einer Leistungsablehnung geprüft werden soll, ob eine leistungsabweichende Tarifalternative bestand und welche Bedeutung dies für mögliche Beratungs-, Vermittler- oder Versichererhaftungsfragen haben kann.

5 wichtige Inhalte: Fahrerschutz, Tarifhistorie und Haftungsprüfung

  1. Entscheidend ist nicht nur der bestehende Vertrag, sondern auch, welche Fahrerschutzleistungen beim damaligen Vertragsschluss versicherbar gewesen wären.
  2. Historische Tarifvergleiche können zeigen, welche Versicherer eine heute streitige Klausel damals günstiger oder anders geregelt hatten.
  3. Für Rechtsanwälte und Gerichte entsteht damit eine nachvollziehbare Grundlage zur Prüfung möglicher Beratungs- oder Vermittlerhaftung.
  4. Das Vorhandensein eines leistungsstärkeren Tarifs beweist noch keine Haftung, kann aber eine entscheidende Tatsachengrundlage für die rechtliche Bewertung liefern.
  5. Sachverständige Tarifauswertungen können gezielt nach Abschlussjahr, Versicherer und einzelnen Fahrerschutzklauseln wie Schmerzensgeld, Ausschlüssen oder Obliegenheiten erstellt werden.
Historische Fahrerschutz-Tarife im Haftungsfall
Bert Heidekamp
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Welche Fahrerschutz-Tarife gab es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses?

Wenn heute über Leistungen aus einer Fahrerschutzversicherung gestritten wird, geht es häufig gar nicht um die Versicherungsbedingungen, die Versicherer aktuell anbieten. Entscheidend sind vielmehr Bedingungen, die vor drei, fünf, zehn oder noch mehr Jahren galten. Genau hier entsteht in der Praxis ein Problem.

Die Bedingungen des tatsächlich abgeschlossenen Vertrages lassen sich meistens noch beschaffen. Wesentlich schwieriger wird es, wenn geklärt werden soll, welche anderen Fahrerschutztarife zum damaligen Zeitpunkt am Markt vorhanden waren und wie diese einen bestimmten Sachverhalt geregelt hätten.

Für einen aktuellen Versicherungsvergleich reicht ein Blick in heutige Tarifrechner. Für einen Rechtsstreit über einen Vertrag aus dem Jahr 2018, 2020 oder 2022 hilft das jedoch nicht weiter. Ich gehe einen Schritt zurück:

  • Was konnte der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des damaligen Vertragsschlusses tatsächlich versichern?

Diese Frage kann für Versicherungsnehmer, Versicherer, Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter, Versicherungsberater und auch für Gerichte und Rechtsanwälte von erheblicher Bedeutung sein.

Weiterführender Hinweis: Einen kompakten Überblick zu Zweck, Leistungsumfang, typischen Ausschlüssen und wichtigen Tarifunterschieden finden Sie unter „Fahrerschutz erklärt“.

Wenn die Leistung abgelehnt wird, beginnt häufig erst die zweite Prüfung

Ausgangspunkt ist regelmäßig eine konkrete Leistungsablehnung. Der Versicherer beruft sich beispielsweise auf einen Ausschluss, auf eine Voraussetzung – etwa innerhalb der Schmerzensgeldregelung –, auf eine Obliegenheit oder darauf, dass eine bestimmte Leistung nach den vereinbarten Fahrerschutzbedingungen nicht oder nur eingeschränkt erfasst ist. Zunächst ist dann natürlich zu prüfen, ob die Leistungsentscheidung nach dem tatsächlich vereinbarten Vertrag richtig ist. Aber damit muss die Untersuchung nicht beendet sein.

Ist die Ablehnung vertragsgemäß, kann sich anschließend eine vollkommen andere Frage stellen:

Gab es beim Abschluss des Vertrages eine andere am Markt erhältliche Fahrerschutzversicherung, die für genau diesen Sachverhalt Versicherungsschutz geboten hätte?

Erst diese zweite Ebene kann für eine mögliche Beratungs- oder Vermittlerhaftung entscheidend werden. Dabei geht es ausdrücklich nicht darum, nachträglich mit dem Wissen von heute einen Vermittler für jede Leistungsdifferenz verantwortlich zu machen. Versicherungsschutz besteht aus sehr vielen Einzelregelungen. Kein Vertrag enthält in jedem Punkt die beste Bedingung des Marktes.

Es geht vielmehr darum, den damaligen Markt zunächst belastbar rekonstruieren zu können. Erst auf dieser Tatsachengrundlage lässt sich sinnvoll beurteilen, ob eine bestimmte Leistungsregelung zum damaligen Zeitpunkt beratungsrelevant war und ob eine abweichende Empfehlung möglich oder sogar geboten gewesen wäre. Besondere Bedeutung gewinnt dies, wenn eine größere Zahl von Tarifen vergleichbare Vorteilsregelungen enthielt und es sich dabei nicht lediglich um ein regional begrenztes Angebot oder ein spezielles Nischenkonzept handelte.

Die entscheidende Vergleichsfrage lautet nicht: Was gibt es heute?

Nehmen wir einen Vertrag, der im Jahr 2022 abgeschlossen wurde. Im Leistungsfall entsteht Jahre später Streit darüber, ob Schmerzensgeld gezahlt werden muss. Der vereinbarte Tarif setzt hierfür beispielsweise bestimmte Voraussetzungen voraus. Dann kann eine ganz konkrete historische Untersuchung vorgenommen werden:

Welche Fahrerschutzversicherungen waren 2022 erhältlich, bei denen diese Voraussetzung nicht bestand?

Das lässt sich noch weiter eingrenzen. Beispielsweise:

  • Welche Tarife verlangten für eine bestimmte Schmerzensgeldleistung einen Krankenhausaufenthalt und welche nicht?
  • Welche Versicherer schlossen bestimmte Bandscheibenschäden aus?
  • Bei welchen Tarifen waren bestimmte Leistungen nur subsidiär vorgesehen?
  • Wie wurden Mitverschulden, Obliegenheiten oder bestimmte Leistungsausschlüsse geregelt?
  • Welche Entschädigungsgrenzen bestanden?
  • Welche Tarifgeneration war zum tatsächlichen Abschlusszeitpunkt gültig?
  • Hat der abgeschlossene Tarif eine Innovationsklausel enthalten und wirkt diese sich auf den Leistungsfall aus?

Damit verändert sich die Qualität der Betrachtung erheblich. Es wird nicht mehr ein heutiger Tarif mit einem alten Vertrag verglichen. Gegenübergestellt werden vielmehr Verträge, die damals tatsächlich miteinander konkurrierten.

Auch die laufende Betreuung eines Vertrages oder Kunden kann dabei von Bedeutung sein. Selbst wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss keinen Fahrerschutz wünschte, kann sich seine persönliche Risikosituation später deutlich verändern. Denkbar sind etwa ein Berufswechsel mit erheblich höherer Fahrleistung, ein Umzug mit stärkerer Abhängigkeit vom eigenen Fahrzeug, Veränderungen der familiären Situation oder eine zunehmende Nutzung des Fahrzeugs durch Kinder nach Erwerb des Führerscheins. Auch mit zunehmendem Alter kann sich das individuelle Risiko verändern.

Gerade die Fahrzeugnutzung ist häufig ausgesprochen volatil. Eine einmal dokumentierte Entscheidung gegen den Fahrerschutz kann deshalb nicht ohne Weiteres dauerhaft als unverändert fortbestehend angesehen werden. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse erkennbar, kann sich erneut die Frage stellen, ob ein Beratungs- oder zumindest Hinweisbedarf besteht.

Das gilt insbesondere dann, wenn der Vermittler oder Berater von einer solchen Veränderung Kenntnis erlangt, ohne darauf zu reagieren. Spätestens bei einem Fahrzeugwechsel bietet sich regelmäßig ein neuer Anlass, den bestehenden Versicherungsschutz einschließlich des Fahrerschutzes erneut zu überprüfen und den Kunden auf erkennbare Absicherungslücken hinzuweisen.

Eine historische Tarifauswertung kann beide Seiten entlasten

Mir ist dieser Punkt besonders wichtig. Eine solche Untersuchung ist nicht automatisch ein Gutachten gegen einen Versicherungsvermittler oder gegen einen Versicherer. Das Ergebnis kann genauso gut lauten:

  • Eine leistungsstärkere Regelung war zu diesem Zeitpunkt im untersuchten Markt nicht feststellbar.

Oder:

  • Die heute beanstandete Klausel war zum damaligen Zeitpunkt marktüblich und fand sich in vergleichbarer Form auch bei anderen Versicherern.

Auch das kann für einen Rechtsstreit eine wichtige Erkenntnis sein.

Ebenso kann sich ergeben, dass zwar andere Lösungen vorhanden waren, diese aber in einem anderen Tarifsegment lagen, mit zusätzlichen Voraussetzungen verbunden waren oder der Versicherungsnehmer sich bewusst für eine andere Gestaltung entschieden hatte. Eine historische Marktanalyse ersetzt deshalb niemals die rechtliche Würdigung des Einzelfalls. Sie liefert etwas anderes: die tatsächliche fachliche Grundlage, auf der diese rechtliche Würdigung überhaupt erst vorgenommen werden kann.

Warum das für die Vermittlerhaftung von Bedeutung sein kann

Das Versicherungsvertragsgesetz unterscheidet zwischen Versicherungsvertretern, Versicherungsmaklern und Versicherungsberatern. Für die Beratung und Vermittlung bestehen unterschiedliche rechtliche Ausgangslagen. §§ 59 bis 63 VVG enthalten insbesondere Regelungen zur Beratungsgrundlage, Beratung, Dokumentation und zu möglichen Schadensersatzansprüchen.

Für Versicherungsmakler ist § 60 VVG besonders relevant. Danach ist dem Rat grundsätzlich eine hinreichende Zahl am Markt angebotener Versicherungsverträge und Versicherer zugrunde zu legen, damit nach fachlichen Kriterien ein Vertrag empfohlen werden kann, der geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Das Gesetz lässt allerdings ausdrücklich eine eingeschränkte Auswahl zu, wenn der Versicherungsnehmer hierauf entsprechend hingewiesen wird.

Auch § 61 VVG verlangt keine abstrakt perfekte Versicherung. Die Beratung richtet sich nach den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers, der Schwierigkeit der Beurteilung, seiner persönlichen Situation und einem angemessenen Verhältnis zwischen Beratungsaufwand und Prämie.

Diese Differenzierung ist wichtig.

Es wäre deshalb fachlich falsch, aus jeder heute festgestellten Bedingungsdifferenz automatisch einen Beratungsfehler abzuleiten.

Der Bundesgerichtshof beschreibt die Pflichten eines Versicherungsmaklers allerdings durchaus weitgehend. Nach dem Urteil vom 10. März 2016 (Az.: I ZR 147/14) gehört zur Beratung unter anderem die Frage, welche Risiken abgesichert werden sollten, wie eine möglichst effektive Deckung erreicht werden kann, bei welchem Risikoträger dies möglich ist und zu welcher Prämie welche Risikoabdeckung erhältlich war. Gleichzeitig stellt der BGH klar: Hat der Makler ordnungsgemäß beraten und entscheidet sich der Versicherungsnehmer anschließend gegen die sach- und interessengerechte Empfehlung, ist der Makler für den daraus resultierenden unzureichenden Versicherungsschutz grundsätzlich nicht verantwortlich.

Gerade deshalb halte ich eine möglichst neutrale Rekonstruktion des damaligen Marktes für sinnvoll. Sie kann einen Haftungsvorwurf unterstützen. Sie kann ihn aber ebenso widerlegen.

Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist auch rechtlich wichtig

Bei sehr alten Verträgen kommt noch ein weiterer Gesichtspunkt hinzu. Das heute bekannte Versicherungsvermittlerrecht gilt nicht für jeden zurückliegenden Beratungsfall in gleicher Weise. Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts trat am 22. Mai 2007 in Kraft. Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise für eine Beratung aus dem Jahr 2006 ausdrücklich festgestellt, dass sich eine mögliche Haftung noch nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere §§ 280 Abs. 1 und 278 BGB, richtete und nicht nach dem später geltenden § 63 VVG. Bei historischen Fällen müssen deshalb zwei Zeitachsen sauber auseinandergehalten werden:

Welche Versicherungsbedingungen und Tarife galten damals – und welches Vermittlerrecht galt zum Zeitpunkt der Beratung?

Beides kann sich von der heutigen Rechts- und Tariflage erheblich unterscheiden. In der Praxis dürfte eine solche Konstellation jedoch eher selten sein, da Versicherungsnehmer gerade in der Kfz-Versicherung nur vergleichsweise selten über einen sehr langen Zeitraum bei demselben Versicherer und mit demselben Fahrzeug versichert bleiben.

Auch die Beratungsdokumentation kann im Prozess entscheidend werden

Eine historische Tarifauswertung beantwortet zunächst die fachliche Frage nach den damals verfügbaren Versicherungsprodukten. Daneben bleibt die Frage, was tatsächlich beraten, empfohlen und dokumentiert wurde.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. November 2014 (Az.: III ZR 544/13) entschieden, dass eine Verletzung der Dokumentationspflicht nach §§ 61 und 62 VVG zu erheblichen Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer führen kann. Ist ein wesentlicher Hinweis überhaupt nicht dokumentiert, kann dies bis dazu führen, dass der Vermittler beweisen muss, dass der entsprechende Hinweis tatsächlich erteilt wurde.

Für die gerichtliche Betrachtung können deshalb mehrere Ebenen zusammentreffen:

  1. Was war vertraglich vereinbart?
  2. Warum lehnt der Versicherer die Leistung ab?
  3. Wer hat den Vertrag vermittelt oder beraten?
  4. Was wurde seinerzeit dokumentiert?
  5. Welche Alternativen waren zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich verfügbar?
  6. Hätte eine dieser Alternativen den heute eingetretenen Schaden versichert?
  7. War diese Differenz für die damalige Beratung überhaupt relevant?

Die letzte Beurteilung ist eine Rechtsfrage und bleibt dem Gericht vorbehalten. Die Punkte rund um Tarif, Bedingungsstand und damalige Marktalternativen sind dagegen Fragen, bei denen eine fachliche Tarifrekonstruktion helfen kann.

Auch Vergleichsportale können eine Rolle spielen

Die Frage nach der damaligen Vermittlung beschränkt sich heute nicht mehr auf das klassische Gespräch mit einem Makler oder Versicherungsvertreter. Versicherungen werden seit Jahren auch über Vergleichsportale und andere digitale Vertriebswege abgeschlossen. 

§ 1a Abs. 2 VVG erfasst ausdrücklich auch Informationen und Ranglisten zu Versicherungsprodukten über Websites oder andere Medien, wenn hierüber unmittelbar oder mittelbar ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden kann.

Das OLG München hat bereits 2017 für einen als Versicherungsmakler auftretenden Online-Vergleichsanbieter klargestellt, dass Befragungs- und Beratungspflichten nicht allein deshalb entfallen, weil die Vermittlung automatisiert über das Internet erfolgt. Gegenstand des Verfahrens waren ausdrücklich auch Online-Vergleiche von Kfz-Versicherungen. Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass jedes Informationsportal oder jede Internetseite automatisch Versicherungsvermittler ist. Entscheidend ist das jeweilige Geschäftsmodell und die konkrete Tätigkeit.

Ähnliches gilt für Testberichte und Veröffentlichungen. Ein redaktioneller Versicherungsvergleich ist nicht ohne Weiteres mit einer Versicherungsvermittlung gleichzusetzen. Ob aus einer Veröffentlichung überhaupt eigene rechtliche Pflichten entstehen können, muss im konkreten Fall gesondert geprüft werden.

Für meine Arbeit ist zunächst eine andere Frage entscheidend:

Welche Informationen über den damaligen Markt lassen sich heute noch objektiv rekonstruieren?

Ein Beispiel: Leistungsablehnung wegen einer bestimmten Klausel

Angenommen, ein Versicherungsnehmer erleidet nach einem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen. Der Fahrerschutzversicherer lehnt einen Teil der beanspruchten Leistung ab, weil nach der damaligen Bedingungsfassung eine bestimmte Leistungsvoraussetzung nicht erfüllt ist. Die Frage lautet dann zunächst nicht:

  • Welcher Fahrerschutz ist heute besser?

Sondern:

  • Gab es zum Zeitpunkt des Abschlusses eine für diesen Versicherungsnehmer grundsätzlich verfügbare Fahrerschutzversicherung, die genau diese Leistungsvoraussetzung nicht enthielt?

Dafür kann der damalige Markt auf eine einzelne Bedingung reduziert werden. Ich muss also nicht zwangsläufig hundert Tarifmerkmale miteinander vergleichen. Für einen Prozess kann eine einzige Klausel entscheidend sein.

Das kann die Untersuchung wesentlich präziser machen.

Fahrerschutz-Rating 2022 mit 30 ausgewählten Schwerpunktfragen

Hinweis: Beispiel einer zeitlich eingegrenzten Tarifauswahl für das Jahr 2022. Maßgeblich ist nicht der heutige Markt, sondern der für den jeweiligen Vertragsschluss relevante Bedingungsstand. Die Namen der Versicherer und Tarife wurden bewusst unkenntlich gemacht, um die neutrale Darstellung zu wahren. Die Abbildung dient ausschließlich der Veranschaulichung, wie unterschiedlich Bewertungen bei einer historischen Tarifauswertung anhand ausgewählter Schwerpunktfragen ausfallen können. Sie stellt weder eine aktuelle Tarifbewertung noch eine Empfehlung für oder gegen einen Versicherer dar.

Aus hunderten Kriterien kann eine einzige Klausel ausgewertet werden

Unsere Fahrerschutzanalyse ist so aufgebaut, dass nicht nur vollständige Tarife miteinander verglichen werden können. Für eine konkrete rechtliche Fragestellung kann die Untersuchung auf einzelne Kriterien beschränkt werden. Beispielsweise nur:

Schmerzensgeld – Krankenhausaufenthalt erforderlich: ja oder nein?

Oder:

Bandscheibenschäden – ausgeschlossen, eingeschränkt oder mitversichert?

Damit lässt sich relativ schnell erkennen, ob die streitentscheidende Regelung zum damaligen Zeitpunkt bei allen untersuchten Versicherern ähnlich ausgestaltet war oder ob es tatsächlich abweichende Lösungen gab.

Bewertung 2022 zur Schmerzensgeldhöhe im Fahrerschutz

Rechtlicher Hinweis: Die Abbildung zeigt ausschließlich die Ergebnisse einer einzelnen Bewertungsfrage aus einer Analyse des Jahres 2022 mit insgesamt 30 ausgewählten Schwerpunktfragen. Sie stellt weder eine Gesamtbewertung eines Tarifs oder Versicherers noch eine Produktempfehlung dar. Bewertungsgrundlage waren die zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt vorliegenden Versicherungsbedingungen und Tarifunterlagen; spätere Änderungen werden durch die Darstellung nicht berücksichtigt. Versicherer und Tarifbezeichnungen wurden zur Wahrung der Neutralität bewusst unkenntlich gemacht. Die Darstellung dient ausschließlich der Veranschaulichung, wie unterschiedlich einzelne Leistungsregelungen bewertet werden können. Für konkrete Tarife, historische Vertragsstände oder individuelle Fragestellungen kann eine gesonderte Analyse beziehungsweise ein Gutachten erstellt werden.

Tarifschwerpunkte bewerten: Leistungsstärke im Gesamtbild erkennen

Bei dem folgenden Bild wird nicht nur eine einzelne Bewertungsfrage, sondern der gesamte Tarifschwerpunkt „Schmerzensgeld“ betrachtet. Dafür werden mehrere inhaltlich zusammengehörende Bewertungsfragen aus dem Jahr 2022 gebündelt und zu einer Gesamtbewertung dieses Leistungsbereichs zusammengeführt.

Der Vorteil einer solchen Schwerpunktbewertung liegt darin, dass die Leistungsqualität eines Tarifs wesentlich umfassender beurteilt werden kann. Denn ein Tarifschwerpunkt wird regelmäßig nicht nur durch eine einzelne Regelung bestimmt. Entscheidend können beispielsweise Definitionen, Leistungsvoraussetzungen, Ausschlüsse, Obliegenheiten, Begrenzungen, Anrechnungsregelungen, Fristen oder besondere Anspruchsvoraussetzungen sein. Erst die gemeinsame Betrachtung dieser Einzelaspekte zeigt, wie leistungsstark ein Versicherer innerhalb eines bestimmten Tarifbereichs tatsächlich aufgestellt ist.

Am Beispiel des Schmerzensgeldes kann ein Tarif etwa bei der maximalen Leistungshöhe sehr gut abschneiden, zugleich aber durch zusätzliche Voraussetzungen, Ausschlüsse oder Einschränkungen deutlich an Qualität verlieren. Umgekehrt kann ein Tarif in einer einzelnen Frage nur durchschnittlich bewertet werden, im Gesamtbild des Tarifschwerpunktes jedoch überdurchschnittlich leistungsstark sein.

Die Bewertung eines Tarifschwerpunktes ermöglicht daher einen deutlich differenzierteren Vergleich zwischen den Versicherern. Sie zeigt nicht nur, welcher Tarif bei einer einzelnen Klausel Vorteile bietet, sondern welcher Versicherer in einem gesamten Leistungsbereich besonders ausgewogene und leistungsstarke Bedingungen bietet.

Die Einzelbewertung bleibt dennoch wichtig: Sie ermöglicht anschließend die gezielte Prüfung, welche konkrete Regelung für das Ergebnis verantwortlich ist und an welcher Stelle sich die Tarife voneinander unterscheiden. Schwerpunkt- und Einzelbewertung ergänzen sich damit und ermöglichen gemeinsam eine wesentlich fundiertere Tarifbeurteilung.

Fahrerschutz-Rating 2022 zum Tarifschwerpunkt Schmerzensgeld

Hinweis: Die Namen der Versicherer und Tarife wurden zur Wahrung einer neutralen Darstellung bewusst unkenntlich gemacht. Die Abbildung dient ausschließlich der Veranschaulichung, wie unterschiedlich die Bewertungen innerhalb des Tarifschwerpunkts „Schmerzensgeld“ ausfallen können. In die Schwerpunktbewertung können mehrere Einzelfragen und unterschiedliche Leistungsmerkmale einfließen. Die Darstellung stellt weder eine aktuelle Tarifbewertung noch eine konkrete Empfehlung für oder gegen einen bestimmten Versicherer oder Tarif dar.

Direktvergleich von Tarifen innerhalb eines Tarifschwerpunkts

Der Direktvergleich ermöglicht es, zwei Tarife innerhalb eines bestimmten Tarifschwerpunkts unmittelbar gegenüberzustellen – hier am Beispiel der Leistungsart „Schmerzensgeld“. Neben der zusammengefassten Schwerpunktbewertung werden die einzelnen Bewertungsfragen und deren Ergebnisse sichtbar. Dadurch lässt sich schnell erkennen, bei welchen konkreten Leistungsmerkmalen die Unterschiede zwischen den Tarifen entstehen.

Hinter den einzelnen Bewertungen sind zudem die jeweiligen Fundstellen in den Versicherungsbedingungen, die maßgeblichen Bedingungstexte und weitere Bewertungsgrundlagen hinterlegt. Damit bleibt die Bewertung nachvollziehbar und kann bis zur konkreten Tarifregelung zurückverfolgt werden. Der Direktvergleich verbindet somit die Gesamtbetrachtung eines Tarifschwerpunkts mit der gezielten Prüfung einzelner Leistungsunterschiede.

Direktvergleich zweier Fahrerschutztarife zum Schmerzensgeld 2022

Hinweis: Die Namen der Versicherer und Tarife wurden zur Wahrung einer neutralen Darstellung bewusst unkenntlich gemacht. Die Abbildung zeigt einen beispielhaften Direktvergleich innerhalb des Tarifschwerpunkts „Schmerzensgeld“ auf Grundlage der für das Jahr 2022 herangezogenen Tarif- und Versicherungsbedingungen. Die Schwerpunktbewertung kann mehrere Einzelfragen und Leistungsmerkmale umfassen. Hinter den Bewertungen sind die jeweils berücksichtigten Bedingungsregelungen und Fundstellen dokumentiert. Die Darstellung stellt weder eine aktuelle Tarifbewertung noch eine Empfehlung für oder gegen einen bestimmten Versicherer oder Tarif dar.

Vom Tarifvergleich bis zur sachverständigen Auswertung

Nicht jeder Fall benötigt ein umfangreiches Gutachten. Manchmal genügt bereits eine nachvollziehbare historische Tarifübersicht. In anderen Fällen kann eine tiefergehende Auswertung erforderlich sein. Dann können beispielsweise die maßgeblichen Originalbedingungen gegenübergestellt, Unterschiede erläutert und die untersuchte Marktgrundlage dokumentiert werden. Als geprüfter und zertifizierter Sachverständiger kann ich entsprechende Auswertungen für Rechtsanwälte, Gerichte, Versicherungsnehmer, Versicherer und Versicherungsvermittler erstellen. Dabei kann die Fragestellung sehr eng formuliert werden.

Zum Beispiel:

  • „Welche im deutschen Markt angebotenen Fahrerschutzversicherungen enthielten im Jahr 2022 keine Verpflichtung zu einem stationären Krankenhausaufenthalt als Voraussetzung der untersuchten Schmerzensgeldleistung?“

Eine solche Frage ist wesentlich konkreter als ein allgemeiner Auftrag, den gesamten Fahrerschutzmarkt des Jahres 2022 zu vergleichen.

Ein Tarif allein beweist noch keine Haftung

Auch diese Grenze gehört für mich zu einer seriösen Auswertung.

Die Feststellung, dass es damals einen leistungsstärkeren Tarif gab, bedeutet noch nicht automatisch, dass ein Versicherungsvermittler haftet.

Es können weitere Fragen entscheidend sein:

  • Entsprach dieser Versicherungsschutz überhaupt den geäußerten Wünschen und Bedürfnissen?
  • War der betreffende Versicherer Teil der zugrunde gelegten Markt- und Informationsbasis?
  • Bestand eine eingeschränkte Auswahl und wurde darauf hingewiesen?
  • Wurde die betreffende Leistungsfrage ausdrücklich angesprochen?
  • Hätte der Versicherungsnehmer den anderen Vertrag tatsächlich abgeschlossen?
  • Wäre der Vertrag für ihn zu den damaligen Voraussetzungen überhaupt zustande gekommen?
  • Gab es Prämien- oder Leistungsunterschiede, die für seine Entscheidung relevant waren?
  • Wurde eine Empfehlung erteilt und anschließend vom Versicherungsnehmer bewusst nicht angenommen?

Eine historische Tarifdatenbank kann insbesondere die Frage beantworten, ob zum damaligen Zeitpunkt überhaupt eine marktgängige Alternative bestand und welchen konkreten Bedingungsinhalt diese aufwies.

Sie kann dagegen nicht ohne Weiteres belegen, dass ein bestimmter Versicherer den konkreten Versicherungsnehmer tatsächlich zu den gewünschten Bedingungen angenommen oder dass sich der Versicherungsnehmer bei vollständiger Beratung gerade für diesen Tarif entschieden hätte. Die Annahmemöglichkeit kann insbesondere von tarif- und risikobezogenen Kriterien abhängen, etwa von der Wagniskennziffer (WKN), der Altersgruppe, dem bisherigen Schaden- und Versicherungsverlauf oder davon, ob der Versicherer über die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung hinaus weiteren Versicherungsschutz angeboten hätte.

Gesundheitliche Umstände spielen hierbei regelmäßig keine Rolle, da der Fahrerschutz üblicherweise ohne Gesundheitsprüfung eingeschlossen werden kann.

Damit sind mindestens drei voneinander zu trennende Fragen zu unterscheiden:

  • Gab es eine geeignete Alternative am Markt?
  • Wäre der konkrete Versicherungsnehmer dort versicherbar gewesen?
  • Und hätte er sich bei ordnungsgemäßer Beratung tatsächlich für diese Alternative entschieden?

Diese Fragen sollten in einer rechtlichen oder gutachterlichen Bewertung getrennt geprüft werden.

Gerade Gerichte haben kaum Zugriff auf alte Tarifgenerationen

Aus meiner Erfahrung liegt hier eines der praktischen Probleme. Aktuelle Versicherungsbedingungen lassen sich relativ leicht recherchieren. Historische Bedingungen verschwinden dagegen nach Tarifwechseln häufig aus öffentlich zugänglichen Bereichen. Auch Vergleichsprogramme werden fortlaufend aktualisiert. Was dort heute abrufbar ist, sagt wenig darüber aus, welche konkrete Tarifgeneration beispielsweise im März 2019 angeboten wurde. Für einen Rechtsanwalt oder ein Gericht ist es kaum wirtschaftlich, für einen einzelnen Rechtsstreit den damaligen Fahrerschutzmarkt selbst zu rekonstruieren. Genau an diesem Punkt möchte ich mit unserer Tarifhistorie ansetzen. Nicht mit einer rechtlichen Vorentscheidung, sondern mit einer möglichst nachvollziehbaren fachlichen Antwort auf die Frage:

Was war damals tatsächlich versicherbar?

Privatgutachten und gerichtliche Begutachtung

Eine historische Tarifauswertung kann zunächst außergerichtlich als fachliche Stellungnahme oder Privatgutachten erstellt werden. Das kann bereits vor Klageerhebung sinnvoll sein. Denn möglicherweise zeigt die Untersuchung, dass ein behaupteter Beratungsfehler fachlich gar nicht nachvollziehbar ist. Ebenso kann sie ergeben, dass eine konkrete, damals verfügbare Tarifalternative eine vertiefte rechtliche Prüfung rechtfertigt.

Damit kann eine solche Analyse auch helfen, unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden oder den Streitstoff erheblich einzugrenzen. Bei einem bereits anhängigen Verfahren kann eine sachverständige Fragestellung ebenfalls konkretisiert werden.

Ein selbständiges Beweisverfahren richtet sich nach §§ 485 ff. ZPO. Ob eine bestimmte historische Tariffrage hierfür als Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens geeignet und zulässig ist, ist eine verfahrensrechtliche Frage des jeweiligen Einzelfalls und vom zuständigen Gericht zu beurteilen. § 485 ZPO enthält hierfür besondere Voraussetzungen.

Wir können jedoch die fachliche Fragestellung und die historische Tarifgrundlage so aufbereiten, dass klar erkennbar ist, welcher Marktzeitpunkt, welche Versicherer und welche konkrete Bedingungsfrage untersucht werden sollen.

Unsere Fahrerschutz-Tarifhistorie befindet sich im Aufbau

Bei aller technischen Möglichkeit möchte ich auch an dieser Stelle transparent bleiben. Die systematische historische Pflege der Fahrerschutzversicherung ist bei uns noch vergleichsweise neu. Der Bestand an Tarifgenerationen und Versicherungsbedingungen wird derzeit fortlaufend erweitert. Das bedeutet, dass wir heute noch nicht für jedes beliebige Abschlussjahr eine vollständige Abbildung des gesamten deutschen Marktes versprechen können. Wir prüfen deshalb bei einer Anfrage zunächst, welche Tarifstände für den benötigten Zeitraum tatsächlich vorhanden und auswertbar sind. Wenn weitere Bedingungen beschafft oder historische Tarifgenerationen ergänzt werden können, versuchen wir dies. Mir ist eine nachvollziehbare Abgrenzung lieber als der Eindruck einer Vollständigkeit, die sich rückwirkend gar nicht sicher belegen lässt.

Nicht die heutige Qualität entscheidet, sondern die damalige Alternative

Genau darin sehe ich den eigentlichen Nutzen dieser Arbeit. Bei einem Fahrerschutzfall aus dem Jahr 2022 hilft es wenig festzustellen, dass ein Versicherer seine Bedingungen erst 2025 verbessert hat. Entscheidend ist zunächst, welcher Versicherungsschutz im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vereinbart und welche Alternative damals am Markt verfügbar war.

Allerdings sollte bei einem Alttarif zusätzlich geprüft werden, ob eine Innovationsklausel vereinbart wurde. Solche Klauseln werden in der Praxis leicht übersehen. Je nach konkreter Ausgestaltung können spätere, beitragsneutrale Bedingungsverbesserungen automatisch auch für bereits bestehende Verträge gelten. Eine ursprünglich ungünstigere oder sogar fehlende Regelung im Fahrerschutz könnte dadurch später zugunsten des Versicherungsnehmers erweitert worden sein, ohne dass ein Tarifwechsel oder eine ausdrückliche Vertragsänderung erforderlich war. Für die Beurteilung eines heutigen Leistungsfalls kann deshalb nicht nur die ursprüngliche Bedingungsfassung, sondern auch die Frage entscheidend sein, ob und in welchem Umfang spätere Verbesserungen aufgrund einer Innovationsklausel Bestandteil des Altvertrages geworden sind.

Fehlt eine solche Klausel oder erfasst sie die betreffende Verbesserung nicht, bleibt für die historische Betrachtung maßgeblich, welche Leistungen und Bedingungen zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich angeboten wurden. Und manchmal muss hierfür nicht einmal der gesamte Tarif untersucht werden. Es kann vollkommen ausreichen festzustellen, welche Versicherer zum konkreten Zeitpunkt eine einzelne, heute streitentscheidende Klausel anders geregelt hatten.

Das kann für den Versicherungsnehmer wichtig sein. Es kann für einen Versicherer wichtig sein. Und es kann ebenso für einen Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter von Bedeutung sein, wenn ein gegen ihn erhobener Vorwurf anhand des damaligen Marktes überprüft werden soll.

Mein Ziel ist deshalb nicht, aus jeder Leistungsablehnung eine Vermittlerhaftung abzuleiten. Mein Ziel ist vielmehr, eine Frage beantworten zu können, für die in vielen Verfahren bislang schlicht die belastbare Tatsachengrundlage fehlt:

Welche Fahrerschutzversicherung hätte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich anders geleistet – und sind spätere Bedingungsverbesserungen aufgrund einer vereinbarten Innovationsklausel möglicherweise auch für den bestehenden Altvertrag relevant geworden? 

Rechtliche Grundlagen und ausgewählte Rechtsprechung

⚖

Rechtsprechung
Gerichtsentscheidungen können zeigen, welche Bedeutung Beratungs- und Vermittlungspflichten bei der Fahrerschutzversicherung haben.

Umfassende Kfz-Beratung umfasst auch den Fahrerschutz
OLG Zweibrücken | Beschluss vom 27.10.2016 | Az. 1 W 4/16
Worum ging es?
Der Versicherungsnehmer hatte eine umfassende Beratung zur Kfz-Versicherung verlangt, war dabei aber nicht über die Möglichkeit und den Zweck einer Fahrerschutzversicherung aufgeklärt worden.
Warum dieser Beschluss wichtig ist
Der Beschluss macht deutlich, dass eine umfassende Kfz-Beratung auch den Fahrerschutz einbeziehen kann und ein fehlender Hinweis haftungsrechtlich relevant sein kann.
Ergebnis: Schadensersatz noch nicht entschieden – Prozesskostenhilfe bewilligt
Das OLG bejahte hinreichende Erfolgsaussichten für die Schadensersatzklage und bewilligte Prozesskostenhilfe; über einen Schadensersatzanspruch selbst wurde noch nicht abschließend entschieden.
⚖
Rechtsprechung
Gerichtsentscheidungen können zeigen, welche Bedeutung Beratungs- und Vermittlungspflichten bei der Fahrerschutzversicherung haben.
Beratungsfehler beim Fahrerschutz – trotzdem kein Schadensersatz
LG Erfurt | Urteil vom 21.08.2019 | Az. 8 O 1265/18
Worum ging es?
Das Gericht ging davon aus, dass bei Abschluss der Kfz-Versicherung nicht ausreichend über die Möglichkeit einer Fahrerschutzversicherung aufgeklärt worden war. Der Versicherungsnehmer erhielt dennoch keinen Schadensersatz, weil er nicht beweisen konnte, dass er den Fahrerschutz bei ordnungsgemäßer Beratung tatsächlich abgeschlossen hätte. Geltend gemacht wurden rund 154.098 Euro für Schmerzensgeld und Verdienstausfall.
Warum dieses Urteil wichtig ist
Der Fall zeigt, dass selbst ein festgestellter Beratungsfehler nicht automatisch zu Schadensersatz führt, wenn der Versicherungsnehmer nicht nachweisen kann, dass er den Fahrerschutz bei ordnungsgemäßer Beratung tatsächlich abgeschlossen hätte.
Ergebnis: 0,00 € zugesprochen
Das LG Erfurt verneinte einen Schadensersatzanspruch, weil der Versicherungsnehmer nicht beweisen konnte, dass er bei ordnungsgemäßer Beratung tatsächlich eine Fahrerschutzversicherung abgeschlossen hätte.

 

Rechtliche Grundlagen und ausgewählte Rechtsprechung

  • § 6 VVG – Beratungspflichten des Versicherers; bei Vermittlung durch einen Versicherungsmakler ist insbesondere die Ausnahme des § 6 Abs. 6 VVG zu beachten.
  • §§ 59 bis 63 VVG – Versicherungsvermittler, Beratungsgrundlage, Beratung, Dokumentation und Schadensersatz.
  • § 1a Abs. 2 VVG – zählt bei Versicherern auch bestimmte websitegestützte Informationen und Ranglisten zur Vertriebstätigkeit, wenn darüber unmittelbar oder mittelbar ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden kann. Für Online-Vermittler können daneben insbesondere die gesetzlichen Beratungs- und Informationspflichten des Versicherungsvermittlungsrechts maßgeblich sein.
  • BGH, Urteil vom 22.05.1985 – IVa ZR 190/83: grundlegende Rechtsprechung zur Stellung und zu den Pflichten des Versicherungsmaklers als Sachwalter des Versicherungsnehmers.
  • BGH, Urteil vom 13.11.2014 – III ZR 544/13: Beratung und Bedeutung einer unterlassenen Dokumentation für Darlegung und Beweis.
  • BGH, Urteil vom 10.03.2016 – I ZR 147/14: Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflichten des Versicherungsmaklers sowie Grenzen der Verantwortlichkeit bei einer bewussten Entscheidung des Versicherungsnehmers gegen eine ordnungsgemäße Empfehlung.
  • BGH, Urteil vom 26.07.2018 – I ZR 274/16: zur Rechtslage bei einer Vermittlungsberatung vor Inkrafttreten des neuen Versicherungsvermittlerrechts am 22.05.2007.
  • OLG München, Urteil vom 06.04.2017 – 29 U 3139/16: Beratungs- und Informationspflichten eines als Versicherungsmakler tätigen Online-Vergleichsportals.
  • §§ 485 ff. ZPO – selbständiges Beweisverfahren.

FAQ: Häufige Fragen zur historischen Fahrerschutz-Tarifanalyse

Wichtige Fragen aus unserer Beratungspraxis

Was ist eine historische Tarifauswertung bei der Fahrerschutzversicherung?

Eine historische Tarifauswertung untersucht, welche Fahrerschutzversicherungen zu einem bestimmten Zeitpunkt am Markt angeboten wurden und welche Bedingungen damals galten. Dadurch lässt sich beispielsweise feststellen, ob eine heute streitentscheidende Leistung oder Klausel bei anderen Tarifen anders geregelt war.

Warum ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei einem historischen Tarifvergleich wichtig?

Für die Frage nach einer damals verfügbaren Tarifalternative ist grundsätzlich der zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehende Markt- und Bedingungsstand entscheidend. Spätere Tarifverbesserungen lassen nicht automatisch darauf schließen, dass eine entsprechende Leistung bereits beim ursprünglichen Vertragsschluss erhältlich war.

Kann eine historische Tarifauswertung einen Beratungsfehler oder eine Vermittlerhaftung beweisen?

Nein. Eine historische Tarifauswertung kann zunächst die fachliche Tatsachengrundlage über damals verfügbare Tarife und Leistungsunterschiede liefern. Ob tatsächlich eine Pflichtverletzung, ein Schaden und die erforderliche Ursächlichkeit vorliegen, muss davon getrennt anhand des konkreten Beratungs- und Einzelfalls rechtlich beurteilt werden.

Muss für eine historische Tarifauswertung immer der gesamte Versicherungsmarkt untersucht werden?

Nicht zwingend. Je nach Fragestellung kann es ausreichen, eine bestimmte Klausel, Leistungsvoraussetzung oder einen Tarifschwerpunkt bei den zum maßgeblichen Zeitpunkt relevanten Tarifen zu untersuchen. Für die rechtliche Beurteilung der damaligen Beratungsgrundlage ist daneben zu berücksichtigen, auf welcher Markt- und Informationsbasis die konkrete Vermittlung tatsächlich erfolgte.

Kann auch nur eine einzelne Fahrerschutz-Klausel historisch verglichen werden?

Ja. Ist für einen Leistungs- oder Haftungsfall beispielsweise nur eine bestimmte Regelung zum Schmerzensgeld, ein Ausschluss oder eine Leistungsvoraussetzung entscheidend, kann die historische Untersuchung gezielt auf diese einzelne Bedingungsfrage beschränkt werden. Dadurch lässt sich feststellen, ob und in welchem Umfang damals abweichende Tarifregelungen vorhanden waren.

Welche Bedeutung kann eine Innovationsklausel bei einem alten Fahrerschutztarif haben?

Eine Innovationsklausel kann – abhängig von ihrem konkreten Wortlaut – dazu führen, dass spätere Bedingungsverbesserungen auch für einen bestehenden Altvertrag gelten. Deshalb sollte bei historischen Leistungsfällen nicht nur die ursprüngliche Bedingungsfassung geprüft werden, sondern auch, ob spätere beitragsneutrale Verbesserungen aufgrund einer vereinbarten Innovationsklausel einbezogen wurden.

Beweist ein leistungsstärkerer damaliger Tarif automatisch einen Schadensersatzanspruch?

Nein. Allein die Feststellung, dass ein anderer Tarif eine günstigere Regelung enthielt, begründet noch keinen Schadensersatzanspruch. Zusätzlich können unter anderem die damaligen Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers, die Beratungsgrundlage, die konkrete Empfehlung, die Versicherbarkeit sowie die Frage entscheidend sein, wie sich der Versicherungsnehmer bei ordnungsgemäßer Beratung tatsächlich entschieden hätte.

Kann eine historische Tarifdatenbank feststellen, ob der Versicherungsnehmer den anderen Tarif tatsächlich bekommen hätte?

Eine Tarifdatenbank kann zunächst feststellen, ob ein Tarif am Markt vorhanden war und welchen Bedingungsinhalt er hatte. Ob der konkrete Versicherungsnehmer diesen Vertrag tatsächlich hätte abschließen können, kann zusätzlich von den damaligen Annahme- und Tarifkriterien des Versicherers abhängen, beispielsweise vom Fahrzeug, der Wagniseinstufung, dem Alter oder dem bisherigen Schaden- und Versicherungsverlauf.

Welche Unterlagen sind für eine historische Fahrerschutz-Auswertung besonders hilfreich?

Wichtig sind insbesondere der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der genaue Tarif, die damals vereinbarten Versicherungsbedingungen und spätere Vertragsänderungen. Bei Haftungs- oder Leistungsfragen können zusätzlich die Beratungsdokumentation, vorhandene Angebote, Nachträge sowie die Leistungsentscheidung des Versicherers für die Abgrenzung der konkreten Fragestellung relevant sein.

Ersetzt eine historische Tarifauswertung die rechtliche Prüfung eines Haftungsfalls?

Nein. Die historische Tarifauswertung beantwortet in erster Linie fachliche Fragen zum damaligen Tarifmarkt, zu Versicherungsbedingungen und zu möglichen Leistungsunterschieden. Die rechtliche Würdigung eines Beratungs-, Vermittlungs- oder Schadensersatzanspruchs bleibt eine davon zu trennende Einzelfallprüfung.

Historischen Fahrerschutztarif prüfen lassen
Sie benötigen für einen Leistungs-, Haftungs- oder Beratungsfall eine historische Tarifauswertung? Wir können prüfen, welche Fahrerschutztarife und Bedingungsstände zum maßgeblichen Zeitpunkt verfügbar waren und einzelne Klauseln oder Tarifschwerpunkte gezielt gegenüberstellen.
Auch fachliche Stellungnahmen und Privatgutachten sind je nach Fragestellung möglich.
Bert Heidekamp
Autor des Beitrags
Bert Heidekamp
Versicherungsfachwirt, Analyst, Versicherungsmakler und BDSF-Sachverständiger
 
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Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall sowie keine persönliche Handlungsempfehlung dar. Entscheidungen zu Versicherungsschutz, Vertragsänderungen oder Leistungsansprüchen sollten individuell geprüft werden. Eine versicherungsfachliche Einschätzung und Prüfung von Versicherungsverträgen oder Vorsorgelösungen kann im Rahmen meiner Tätigkeit gesondert erfolgen. Auch fachliche Analysen, Tarifauswertungen und sachverständige Bewertungen ersetzen keine Rechtsberatung. Die rechtliche Würdigung, insbesondere das Vorliegen einer Beratungs- oder Vermittlungspflichtverletzung sowie daraus möglicherweise resultierender Schadensersatzansprüche, obliegt den beteiligten Rechtsanwälten und Gerichten. Für rechtliche oder steuerliche Einzelfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
 

Aktualisiert am 21.08.2026

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