Kein Überschwemmungs-Schaden trotz Starkregens – OLG Dresden weist Klage ab
Der Fall:
Das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 17.06.2025, Az. 4 U 1685/24) hat entschieden, dass stehendes Wasser nach Starkregen in einer Höhe von nur wenigen Zentimetern nicht als Überschwemmung im Sinne einer Elementarschadenversicherung gilt. Die Klage einer Hausbesitzerin auf Leistungen aus ihrer Wohngebäudeversicherung blieb damit erfolglos.
Hintergrund des Rechtsstreits
Die Klägerin hatte nach einem Starkregenereignis Schäden an ihrem Wohnhaus geltend gemacht. Auf ihrer Terrasse und im angrenzenden Garten hatten sich Wasseransammlungen gebildet, die nach ihrer Darstellung bis zu fünf Zentimeter hoch standen. Sie war der Auffassung, dies stelle eine Überschwemmung dar. Sowohl das Landgericht Leipzig als auch das OLG Dresden wiesen die Klage jedoch ab.
Definition in den Versicherungsbedingungen
Nachteilige Klausel:
"3. Überschwemmung, Rückstau
3.1 Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des
Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
3.1.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
3.1.2 Witterungsniederschläge;
3.1.3 Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ziff. 3.1.1 oder 3.1.2“
Vorteilhafte Klausel:
c) Überschwemmung
Der Versicherer leistet auch, wenn ohne eine Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks
aa) Terrassen (auch Dachterrassen),
bb) Balkone,
cc) Lichtschächte und Kellerabgänge
plötzlich überflutet werden; der Ausschluss nach § 4 Nr. 4 b) VGB 2025 kommt nicht zur Anwendung.
Auf dem Markt gibt es mittlerweile Tarife, die beim Elementarschaden „Überschwemmung“ deutlich über das GDV-Standardverständnis hinausgehen. Diese verlangen also nicht zwingend, dass der gesamte Grund und Boden überflutet ist, und knüpfen den Schutz auch nicht ausschließlich an das Kriterium „erhebliche Wassermengen“.
Einige Versicherungsbedingungen sehen ausdrücklich vor, dass auch dann Versicherungsschutz besteht, wenn lediglich einzelne Gebäudeteile wie Terrassen (einschließlich Dachterrassen), Balkone, Lichtschächte oder Kellerabgänge plötzlich überflutet werden. Damit wird genau das klassische Terrassen-/Lichtschacht-Problem abgedeckt, bei dem viele Standardbedingungen eine Regulierung ablehnen. Voraussetzung bleibt jedoch weiterhin eine „plötzliche Überflutung“ der genannten Bauteile, nicht aber des gesamten Grundstücks.
Darüber hinaus bieten bestimmte Zusatzbausteine erweiterten Schutz, zum Beispiel für Schäden durch Starkregen bei Teilüberschwemmungen oder im Falle eines Rückstaus. Hier gilt es allerdings zu beachten, dass häufig Schadenbegrenzungen vorgesehen sind, etwa eine Deckelung auf 50.000 € oder Selbstbehalte, die sowohl prozentual als auch in festen Beträgen vereinbart sein können. Die Mitversicherung einer Teilüberschwemmung ist speziell dafür gedacht, wenn nicht das gesamte Grundstück betroffen ist. Ein „erweiterter Rückstau“ wiederum deckt zusätzlich das Eindringen von Wasser über Leitungen oder Anlagen ab, die nicht direkt der Versorgung des Gebäudes dienen.
Zurück zum Urteil:
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG stellte klar:
- Eine Überschwemmung liegt nur vor, wenn erhebliche Wassermassen auf dem Grundstück stehen und in das Gebäude eindringen.
- Bloße Pfützen oder geringe Wasseransammlungen reichen nicht aus.
- Selbst wenn eine Terrasse als „Grund und Boden“ gewertet wird, genügt stehendes Wasser von wenigen Zentimetern Höhe nicht den Anforderungen.
- Auch ein Rückstauschaden konnte nicht nachgewiesen werden, da kein bestimmungswidriges Eindringen von Wasser aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren festgestellt wurde.
- Die Klägerin ging somit leer aus.
Nachteile für Versicherungsnehmer
- Das Urteil verdeutlicht die engen Voraussetzungen, unter denen Versicherer Überschwemmungsschäden anerkennen:
- Beweislast: Versicherungsnehmer müssen eindeutig nachweisen, dass es sich um „erhebliche Wassermassen“ handelte. Unklare Zeugenaussagen oder ungenaue Schilderungen reichen nicht.
- Versicherungsbedingungen: Ob versiegelte Flächen wie Terrassen oder gepflasterte Höfe überhaupt als „Grund und Boden“ gelten, ist nicht eindeutig geklärt. Dies kann im Einzelfall zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausgelegt werden.
- Risikolücke: Schäden durch Starkregen können entstehen, ohne dass sie nach den Versicherungsbedingungen abgesichert sind. Insbesondere bei fehlender oder unzureichender Drainage bleibt der Versicherungsnehmer häufig selbst auf den Kosten sitzen.
Worauf Versicherungsnehmer achten sollten
- Versicherungsbedingungen prüfen: Enthalten die Klauseln eine klare Definition von „Überschwemmung“? Werden auch versiegelte Flächen wie Terrassen oder Hofeinfahrten erfasst?
- Dokumentation im Schadenfall: Fotos, Videos und ggf. Gutachten sind wichtig, um die Höhe und Ausdehnung des Wassers zu belegen.
- Zusatzbausteine prüfen: Manche Versicherer bieten erweiterte Deckungen für Starkregen- oder Rückstauschäden an.
- Bau- und Entwässerungsschutz: Eine funktionierende Drainage und Rückstauklappen können nicht nur Schäden verhindern, sondern sind oft Voraussetzung für den Versicherungsschutz.
Verweise auf weitere Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 20.04.2005 – IV ZR 252/03: Erhebliche Wassermassen sind erforderlich, bloß gesättigter Boden genügt nicht.
KG Berlin, Urteil vom 04.08.2015 – 6 U 69/15: Versiegelte Flächen wie Terrassen zählen nicht zwingend als „Grund und Boden“.
OLG Bamberg, Urteil vom 30.04.2015 – 1 U 87/14: Pfützenbildung reicht nicht für den Nachweis einer Überschwemmung.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.07.2001 – 19 U 19/01: Maßgeblich ist, dass Wasser in erheblicher Menge sichtbar über die Erdoberfläche hinaustritt.
Hinweis:
Zu beachten ist, dass sich Gebäudeversicherungen sowohl in den Vertragsbedingungen als auch im Schadenservice deutlich unterscheiden. Eine starke Elementarschadendeckung kann beispielsweise mit Einschränkungen in anderen Klauseln verbunden sein. Deshalb ist es entscheidend herauszufinden, welche Leistungsmerkmale für Sie persönlich bei der Tarifauswahl am wichtigsten sind.




