Vorvertragliche Anzeigepflicht und deren Auswirkungen
Der Gesetzgeber hat mit der VVG-Reform einige neue Regelungen geschaffen, z.B. einige Konkretisierungen (wie z.B. das Leitbild zur BU-Definition in § 172 VVG) und verbraucherfreundliche Veränderungen. Besonders wichtig sind hier die neuen Regelungen zur vorvertraglichen Anzeigenpflicht und den Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverletzungen (§§ 19 bis 22 VVG).
Welche Gesundheits-Daten muss ich anzeigen?
Der Versicherungsnehmer muss nach der Neuregelung in § 19 Abs. 1 VVG dem Versicherer nur noch die ihm bekannten Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer auch in Textform gefragt hat und objektiv erheblich sind. Darüber hinaus sind keine weiteren Angaben zu tätigen. Werden jedoch durch den Versicherungsnehmer mehr Angaben zum Gesundheitszustand dem Versicherer angezeigt, als die im Antrag gefragt wurden, kann dies zur Ablehnung des Antrags führen, auch wenn die zusätzlichen Angaben bei der Antragstellung keine Rolle gespielt haben.
Das ist ein großer Unterschied zu den Regelungen vor der Reform, wo man alle relevanten Gesundheitsangaben hätte anzeigen müssen (siehe Artikel zum Thema: Stiftung Warentest - verkannte Risiken), die zur Beurteilung durch den Versicherers notwendig bzw. relevant sein könnten, um die gefahrerheblichen Umstände und damit die Risiken für die Gefahrübernahme einzuschätzen. Das führte regelmäßig in Leistungsprozessen zu Rechtstreitigkeiten.
Also mit der Änderung des neuen VVG, müssen folglich nur die gefahrerheblichen Umstände bzw. Krankheiten angegeben werden, die zweifelsfrei aus dem Antragsformular bzw. den Fragebögen zum Antragsformular sich ergeben. Erfragt der Versicherer etwas nicht, besteht keine Offenbarungspflicht des Antragstellers. Zudem ist der Versicherungsnehmer nur noch bis zum Zeitpunkt der Antragstellung verpflichtet, diese anzuzeigen und nicht mit mehr darüber hinaus, also bis zum Zeitpunkt der Policierung, es sei denn, der Versicherer vor der Vertragsannahme nochmals schriftlich nachfragt (in der Regel, je nach Versicherer zwischen eins bis drei Monaten).
Aufgrund der neuen Regelungen kann es dazu führen, dass für den Versicherer mehr gefahrerhebliche Umstände als in der Vergangenheit bis zum Zeitpunkt der Policierung unerkannt bleiben. Um dieses Risiko zu reduzieren, werden mehr zahlreiche und konkretisierte Gesundheitsfragen gestellt.
Hinweispflicht des Versicherers
Will der Versicherer gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG seine Rechte bei einer Verletzung der Anzeigepflicht durchsetzen, so muss der Versicherungsnehmer im Antragsprozess, also vor Vertragsschluss „durch gesonderte Mitteilung in Textform“ auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen worden sein. Die Anforderung hieran sind entsprechend hoch. Entspricht der Hinweis nicht den entsprechenden Anforderungen, kann der Versicherer sich auch bei Verschulden des Versicherungsnehmers nicht auf eine Anzeigenpflichtverletzung berufen.
Verschuldensformen und Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverletzungen
Nach dem alten VVG geltende Prinzip (vor 2008), war bei einer schuldhaften Anzeigepflichtverletzung immer ein Rücktritt möglich. Seit 2008 gibt es nunmehr Abstufungen nach verschiedenen Verschuldensformen und verschiedenen Arten von Anzeigepflichtverletzungen. Das neue VVG unterscheidet nun die unterschiedlichen Verschuldensformen in Arglist, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, einfache Fahrlässigkeit und schuldloses Verhalten. Bei Vorliegen eines geringes Verschulden des Versicherungsnehmers und handelt es sich um ein versicherbares Risiko, bleibt somit der Versicherungsschutz erhalten. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine klare Abgrenzung zwischen diesen verschiedenen Verschuldensformen i.d.R. sehr schwierig ist und der Versicherer wohl als erstes immer Vorsatz unterstellen wird.
Arglist und Vorsatz – Recht auf Vertragskündigung max. 10 Jahre nach Vertragsschluss
Bei Vorsatz oder Arglist handelt es sich um eine schwere Verschuldensform. Der Versicherer kann mit Rücktritt und im Falle der Arglist auch mit Anfechtung des Vertrages begegnen, aber diese Rechte des Versicherers erlöschen nach zehn Jahren.
Einfache und Grobe Fahrlässigkeit – Recht auf Vertragsänderung max. fünf Jahre nach Vertragsschluss
Bei einer einfachen oder groben Fahrlässigkeit wird eine sogenannte „vertragsändernde“ und „vertragshindernder“ Umstand vorgenommen (z.B. durch Ausschlussklauseln oder Risikozuschläge). Bei einer einfachen oder groben Fahrlässigkeit erlöschen die Rechte des Versicherers (zu einer Vertragsanpassung, Kündigung oder Rücktritt) bereits nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsabschluss.
§ 21 Abs. 3 VVG
Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
Liegt eine einfach fahrlässige Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers nach § 19 Abs. 3 VVG vor, kann der Versicherer den Vertrag nur dann kündigen, in denen der Versicherungsnehmer Umstände nicht angezeigt hat, bei deren Kenntnis der Versicherer den Vertrag zwar geschlossen hätte, jedoch zu anderen Bedingungen (§ 19 Abs. 4 VVG), z.B. durch eine Ausschlussklausel oder einen Risikozuschlag. In diesen Fällen „vertragsändernder Umstände“ kann der Versicherer eine rückwirkende Anpassung des Vertrags dann vornehmen.
Liegen jedoch Umstände vor, bei deren Kenntnis der Versicherer den Vertrag nicht geschlossen hätte, werden hier als „vertragshindernde Umstände“ bezeichnet. In diesem Fall kann in einem Leistungsfall das dazu führen, das der Versicherer eine Kündigung der Leistungspflicht für zukünftige neue Leistungsfälle erklären kann, aber liegen alle anderen Voraussetzungen für den bereits eingetretenen Leistungsfall vor, kann es zu einer Leistungsanerkennung dieser führen.
Verzicht auf § 19 VVG – was bedeutet das?
Liegt eine schuldlose Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers vor, so ist dies mit der einfachen Fahrlässigkeit gleich zu setzen. Der Versicherer könnte den Vertrag anpassen. In diesem Fall aber nicht rückwirkend, sondern nur ab der laufenden Versicherungsperiode. Jedoch verzichtet ein Großteil der Versicherer auf diese Möglichkeit, sofern in den Bedingungen ein Verzicht auf die Anwendung des § 19 VVG (alt 41 VVG) vereinbart wurde. Je nach Anbieter verzichtet dann der Versicherer auf das Recht einer Vertragsanpassung oder einer Kündigung bei einer schuldlosen Anzeigepflichtverletzung durch den Versicherungsnehmer.





