Slide 1
Unfall-Versicherung

Vor- und Nachteile der gesetzlichen und privaten Unfallversicherung.

gesetzliche Vorsorge
G
Gesetzliche Unfallversicherung

mehr Informationen

private Vorsorge
private Unfallversicherung

mehr informationen

Testberichte
Testberichte

Selbst-Check, Ratings und Vergleiche

Shadow

Bezugsrecht bei einer Unfallversicherung für Kinder

Kurz erklärt: Wer erhält die Todesfallleistung bei einer Kinder-Unfallversicherung?

Wird die Unfallversicherung von den Eltern für ihr Kind abgeschlossen, sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch. Für die Todesfallleistung werden deshalb häufig pauschal die gesetzlichen Erben des versicherten Kindes eingesetzt. Zwingend vorgeschrieben ist das jedoch nicht. Auch Eltern, Großeltern oder andere Personen können bezugsberechtigt sein, sofern die gesetzlichen Vorgaben – insbesondere bei möglichen Interessenkonflikten – eingehalten werden.

Die fünf wichtigsten Punkte:

  1. Das Kind ist versicherte Person, der Elternteil regelmäßig Versicherungsnehmer.
  2. „Gesetzliche Erben“ sind eine mögliche, aber keine zwingende Bezugsregelung.
  3. Auch Eltern oder andere Dritte können als Bezugsberechtigte benannt werden.
  4. Soll der Versicherungsnehmer selbst begünstigt werden, ist § 179 Abs. 2 VVG zu beachten.
  5. Die Bezugsberechtigung sollte eindeutig und getrennt für Todesfall- und Invaliditätsleistungen festgelegt werden.
Bezugsrecht bei Kinder-Unfallversicherung mit Familie und Schutzschild

Bei einer Unfallversicherung für Kinder wird häufig auch eine Todesfallleistung vereinbart. Spätestens beim Antrag stellt sich dann die Frage: Wer soll diese Leistung erhalten, wenn das versicherte Kind verstirbt?

Aus meiner Erfahrung wird das Bezugsrecht oft nebenbei ausgefüllt. Gerade bei minderjährigen Kindern sollte man hier aber etwas genauer hinschauen.

Dürfen die Eltern bezugsberechtigt sein?

Grundsätzlich kann auch ein Elternteil als bezugsberechtigte Person benannt werden. Problematisch kann es jedoch werden, wenn der Elternteil die Versicherung auf das Kind abschließt, selbst die Leistung erhalten soll und gleichzeitig im Namen des Kindes die erforderlichen Erklärungen abgibt.

§ 179 Abs. 2 VVG bestimmt, dass bei einer Unfallversicherung auf eine andere Person für eigene Rechnung deren schriftliche Einwilligung erforderlich ist. Bei minderjährigen Kindern darf der Versicherungsnehmer diese Einwilligung nicht zugleich als gesetzlicher Vertreter des Kindes erteilen.

Das bedeutet nicht, dass Eltern niemals bezugsberechtigt sein dürfen. Die Gestaltung muss aber rechtlich sauber erfolgen. Sind die Eltern auf beiden Seiten beteiligt, kann eine unabhängige Vertretung des Kindes, beispielsweise durch einen Ergänzungspfleger, erforderlich sein.

Praktisch häufig die einfachste Lösung

Bei minderjährigen Kindern werden für die Todesfallleistung deshalb häufig die gesetzlichen Erben der versicherten Person eingesetzt.

Wichtig ist die genaue Formulierung. Es sollte nicht nur „die Erben“ angegeben werden, sondern eindeutig:

Bezugsberechtigt im Todesfall sind die gesetzlichen Erben der versicherten Person.

So wird vermieden, dass später unklar ist, ob die Erben des Kindes oder die Erben des Versicherungsnehmers gemeint sind.

Auch eine andere Person, etwa die Großmutter oder der Großvater, kann ausdrücklich als bezugsberechtigt benannt werden.

Invaliditätsleistungen gehören regelmäßig dem Kind

Von der Todesfallleistung sind Leistungen wegen Invalidität, Pflegebedürftigkeit oder dauerhafter Beeinträchtigung zu unterscheiden. Diese Leistungen sollen in der Regel die gesundheitlichen und finanziellen Folgen für das Kind ausgleichen.

Auch wenn das Geld zunächst an den Versicherungsnehmer ausgezahlt wird, bedeutet das nicht automatisch, dass er es für sich behalten darf. Bei einer Versicherung für fremde Rechnung stehen die Leistungen grundsätzlich dem versicherten Kind zu. 

Sind mehrere Personen bezugsberechtigt (Eltern, Kinder), wird die Todesfallleistung nach den vereinbarten Anteilen verteilt. Fehlen entsprechende Angaben, erfolgt die Auszahlung grundsätzlich zu gleichen Teilen. Sind „die Erben“ benannt, richtet sich die Verteilung regelmäßig nach den Erbquoten.

Eine namentlich benannte bezugsberechtigte Person hat dagegen grundsätzlich einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer. Die Leistung fällt dann regelmäßig nicht in den Nachlass. Ein Testament oder Erbvertrag ändert das Bezugsrecht nicht automatisch. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht muss eine Änderung dem Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls wirksam mitgeteilt werden.

Ein Erbvertrag kann dennoch mittelbare Auswirkungen haben, etwa wenn ein Vertragserbe durch eine spätere Bezugsberechtigung beeinträchtigt wird. Mögliche Ansprüche bestehen dann jedoch regelmäßig zwischen den Beteiligten und nicht gegenüber dem Versicherer.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu klargestellt, dass es auf den tatsächlichen Zweck und die konkrete Gestaltung des Vertrages ankommt. Auch das Amtsgericht Oranienburg verpflichtete einen Vater dazu, Leistungen aus einer Kinderinvaliditätsversicherung an seinen inzwischen volljährigen Sohn herauszugeben.

Meine Empfehlung

Das Bezugsrecht sollte nicht pauschal ausgefüllt werden. Zu unterscheiden ist immer:

  • Wer erhält die Todesfallleistung?
  • Wem stehen Invaliditäts- oder Rentenleistungen zu?
  • Wer darf das Geld lediglich entgegennehmen?
  • Wer darf darüber wirtschaftlich verfügen?

Gerade bei Kinderverträgen empfehle ich eine eindeutige und schriftlich dokumentierte Regelung. Das verhindert spätere Unklarheiten innerhalb der Familie und Auseinandersetzungen mit dem Versicherer. 

Aus diesem Grund wird  bei minderjährigen versicherten Personen für die Todesfallleistung häufig die gesetzlichen Erben der versicherten Person eingesetzt. Soll stattdessen ein Elternteil selbst begünstigt werden und wird die Versicherung dadurch für eigene Rechnung des Elternteils abgeschlossen, kann dieser die erforderliche Einwilligung nicht zugleich im Namen des Kindes erteilen. Soweit kein anderer vertretungsberechtigter Elternteil wirksam handeln kann, ist gegebenenfalls eine vom Familiengericht angeordnete Ergänzungspflegschaft erforderlich.

Wichtige Fundstellen:

Hinweis: Dieser Beitrag enthält eine allgemeine sachverständige Einschätzung. Entscheidend bleiben immer der konkrete Antrag, der Versicherungsschein und die vereinbarten Versicherungsbedingungen.