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Unfall-Versicherung

Vor- und Nachteile der gesetzlichen und privaten Unfallversicherung.

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Recht Justiza 02 hbWie wird ein Vorschaden bei einem Unfall angerechnet?

Besonders nachteilig kann bei einem Schadenanspruch die Anrechnung von einem Vorschaden bedeuten. Besonders wenn der Versicherer behauptet, dass die Unfallfolgen bei der versicherten Person aufgrund bestehender Vorerkrankungen so schlimm ausfallen. Grundsätzlich besteht erst einmal Versicherungsschutz, OLG Karlsruhe (30.12.16, 12 u 97/16), aber es kann Abzüge beim Invaliditätsgrad durch eine bereits bestehende Invalidität oder aufgrund eines mitwirkenden Gebrechens geben. Es ist also auch zu klären, ab wann liegt ein Gebrechen vor, wie wird eine Vorinvalidität bestimmt, wie hoch spielt eventuell der Mitwirkungsanteil eine Rolle und was ist laut Vertrag wirklich versichert und ausgeschlossen?

Beispiel:
Der Versicherte (62 Jahre) stürzte auf seine rechte Schulter, mit der Folge einer Komplettruptur der Rotatorenmanschette. Neben den ärztliche Behandlungen folgten auch Operation. Der Versicherer reduzierte aufgrund des Rechtstreits mit dem Urteil des OLG Karlsruhe die Entschädigung um 45%, von 20.000 Euro auf 11.000 Euro. Grund: Die Schulterbeschwerden sind nicht unfallbedingt, denn eine Rotatorenmanschetten­Veränderung bleibe häufig symptomlos („stumm“). Auch wenn erst durch einen Unfall dies erkennbar wird, kann man nicht den Zeitpunkt feststellen, wann die Komplettruptur der Rotatorenmanschette genau entstand.

Der Versicherte hatte zwar eine unfallbedingte Invalidität nachgewiesen, aber wenn gesundheitliche Beschwerden erstmals nach einem Unfall auftreten, kann seitens des Versicherers vermutet werden, dass der Unfall auch (mit) ursächlich ist. Die Vermutung ist insofern berechtigt, denn sie wäre nicht gegeben, wenn man festgestellt hätte, dass der Versicherte auch ohne den Unfall an denselben Beschwerden leiden würde. Der eingesetzte Sachverständige ging „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ von einer Unfallkausalität aus. In der weiteren Prüfung stellte ein neuer Gutachter fest, dass die Schulterprellung nichts weiter als ein „letzten Tropfen“ sei und zusätzliche Funktionsbeeinträchtigungen auslöste.

Der Gutachter bestimmte den Invaliditätsgrad nach dem European Disability Scale (Kriterien für Schulterschäden) auf 11 bis 12 Prozent. Da dieser Grad nicht insgesamt unfallbedingt war, sondern aufgrund des Vorschadens nur zu 40 Prozent (mehr als alterstypische Maß überschritten), wurde die Anspruchshöhe vom Gericht wie folgt berechnet:

Grundsumme 250.000 EUR x 11 Prozent = 27.500 EUR - 40 prozentiger unfallbedingter Abzug = 11.000 EUR.

Hinweis:
Ist das Schultergelenk in der Gliedertaxe nicht (z.B. nur Arm) enthalten, ist der Invaliditätsgrad nach den Regeln der Invaliditätsbestimmung für andere Körperteile zu ermitteln.

Fazit:
Der Fall verdeutlicht sehr, dass mit zunehmendem Alter degenerative Erkrankungen oder Verschleißerscheinungen eine Rolle in der Mitwirkung der Invaliditätsbestimmung spielen. Der Versicherte muss dabei nicht zwingend Beschwerden oder Schmerzen haben, denn sie können symptomlos bzw. „stumm“ sein, werden aber in der Regel von Ärzten dokumentiert. Bei einem Leistungsprozess kann es daher sinnvoll sein, was beim Arzt eventuell dokumentiert wurde. Es ist also entscheidend, ob erst der Unfall dazu führte, dass zusätzliche gesundheitliche Beeinträchtigungen auftraten (dies muss nicht vollständig nachgewiesen werden). Der BGH bestätigt in seinem Urteil am 19.10.16 (IV ZR 521/14): „Es genügt, dass es nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt, dass der Unfall mitgewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn die durch den Unfall auf den Körper einwirkenden Kräfte gering waren und erstmals Beschwerden auslösen, nachdem die Erkrankung zuvor „klinisch stumm“ verlief.“


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