Generali Fahrer Plus 10/2024 im Tarif-Check
Ein Totalschaden am Fahrzeug kann teuer sein. Noch wesentlich größere finanzielle Folgen kann jedoch ein schwerer Personenschaden des Fahrers haben, wenn daraus über Jahre oder dauerhaft Verdienstausfall, Pflegebedarf, Umbaukosten oder Unterhaltsansprüche entstehen.
Für mich beginnt die fachliche Bewertung einer Kfz-Versicherung deshalb beim Schutz der Menschen und nicht beim Fahrzeug. Gerade bei einem selbstverschuldeten Unfall kann der Fahrerschutz eine wichtige Lücke schließen, weil der Fahrer gegen die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich keinen Schadenersatzanspruch wie ein geschädigter Dritter hat.
Kurz erklärt: Was bietet die Generali Fahrer Plus Versicherung?
Die Fahrer Plus Versicherung der Generali im Tarif Optimal mit Bedingungsstand 10/2024 ergänzt die Kfz-Versicherung um Leistungen bei unfallbedingten Personenschäden. Die Generali ersetzt den Personenschaden grundsätzlich so, als wäre ein Dritter schadenersatzpflichtig, und orientiert sich dabei an den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Privatrechts.
Als Leistungen werden beispielsweise Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente und Schmerzensgeld genannt. Diese Aufzählung ist beispielhaft und stellt keinen abschließend festgelegten Leistungskatalog dar.
Die 5 wichtigsten Punkte zum Generali Fahrer Plus 10/2024
- Offene Leistungsbeschreibung: Reguliert wird grundsätzlich nach dem deutschen Schadenersatzrecht; einzelne Leistungsarten werden nur beispielhaft genannt.
- Alle berechtigten Fahrer: Der Fahrerschutz ist nicht ausschließlich auf den Versicherungsnehmer begrenzt. Auch Insassen werden einbezogen, wobei deren eigene Ansprüche gegen Dritte grundsätzlich vorrangig sind.
- Deutliche medizinische Einschränkungen: Bandscheibenschäden sind nur unter besonderen Voraussetzungen versichert. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen sind ausgeschlossen.
- Begrenzter Geltungsbereich: Versicherungsschutz besteht in den geografischen Grenzen Europas und den außereuropäischen Gebieten der Europäischen Union, jedoch nicht automatisch in allen Ländern der Internationalen Versicherungskarte.
- Umfangreiche Pflichten im Schadenfall: Unter anderem bestehen eine einwöchige Schadenmeldefrist, medizinische Mitwirkungspflichten und die Verpflichtung, nach einem möglicherweise versicherten Unfall unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen.
Inhaltsverzeichnis
- Leistungsgrundlage: Schadenersatz statt fester Unfallversicherungssumme
- Versicherungssumme: abhängig von der Kfz-Haftpflichtversicherung
- Versicherte Fahrer und Insassen
- Pkw, Campingfahrzeuge und Lieferwagen – keine Kräder
- Mietwagen und Carsharing mitversichert
- Geltungsbereich nicht entsprechend der Internationalen Versicherungskarte
- Bandscheibenschäden nur eingeschränkt versichert
- Psychische Reaktionen ausgeschlossen
- Erweiterter Unfallbegriff bei erhöhter Kraftanstrengung
- Kein ausdrücklicher Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit
- Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten
- Gesamtbewertung der Generali Fahrer Plus 10/2024
Leistungsgrundlage: Schadenersatz statt fester Unfallversicherungssumme
Positiv ist die grundsätzliche Orientierung am tatsächlich entstandenen Personenschaden. Die Generali leistet so, als wäre ein Dritter zum Schadenersatz verpflichtet, und verweist auf die deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Privatrechts.
Damit wird der Leistungsumfang nicht auf wenige vorher festgelegte Positionen beschränkt. Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente und Schmerzensgeld werden in den Bedingungen lediglich als Beispiele genannt. Je nach Schaden können daher grundsätzlich auch weitere nach dem Schadenersatzrecht ersatzfähige Personenschäden Bedeutung haben.
Versicherungssumme: abhängig von der Kfz-Haftpflichtversicherung
Eine eigenständige feste Höchstsumme für Fahrer Plus ist nicht vereinbart. Die Leistung ist auf die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Versicherungssumme für Personenschäden der Kfz-Haftpflichtversicherung begrenzt.
Bei der Generali können unterschiedliche Haftpflichtdeckungssummen vereinbart sein. Deshalb lässt sich aus der Fahrer-Plus-Klausel allein nicht generell ableiten, dass immer die höchstmögliche Personenschadendeckung zur Verfügung steht.
Versicherte Fahrer und Insassen
Versichert sind grundsätzlich alle berechtigten Fahrer, ohne dass jeder Fahrer für den Fahrerschutz namentlich im Versicherungsschein aufgeführt werden muss.
Daneben werden auch Insassen einbezogen. Dies ist jedoch nicht ohne Weiteres als besonderer Tarifvorteil zu bewerten: Bestehen für einen Insassen bereits deckungsgleiche Schadenersatzansprüche gegen einen Schädiger, dessen Haftpflichtversicherer oder andere Leistungsträger, sind diese grundsätzlich vorrangig. Die Mitversicherung kann insbesondere in besonderen Konstellationen Bedeutung gewinnen, in denen kein entsprechender Anspruch gegen einen Dritten besteht.
Pkw, Campingfahrzeuge und Lieferwagen – keine Kräder
Nach den vorliegenden Tarifunterlagen kann Fahrer Plus für Pkw im Tarif Optimal, Campingfahrzeuge sowie Lieferwagen im Privat- und Werkverkehr abgeschlossen werden.
Kräder werden für diese Fahrer-Plus-Versicherung nicht genannt. Auch verschiedene andere Fahrzeug- und Nutzungsarten sind nicht vom dargestellten Annahmebereich umfasst.
Mietwagen und Carsharing mitversichert
Eine interessante Erweiterung besteht für bestimmte vorübergehend gemietete Fahrzeuge und Carsharingfahrzeuge.
Versicherungsschutz kann unter anderem für den Versicherungsnehmer, Ehe- oder Lebenspartner, im Haushalt lebende Kinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen weitere benannte Fahrer bestehen. Voraussetzung ist jedoch grundsätzlich die entsprechende Fahrzeugart: Ein für einen Pkw vereinbarter Fahrerschutz führt beispielsweise nicht automatisch zu einem Fahrerschutz für jede andere Fahrzeugklasse.
Ein lediglich privat von Freunden oder Familienangehörigen geliehenes Fahrzeug ohne Mietverhältnis wird von dieser Erweiterung dagegen nicht gleichermaßen erfasst.
Geltungsbereich nicht entsprechend der Internationalen Versicherungskarte
Der Fahrer-Plus-Schutz gilt innerhalb der geografischen Grenzen Europas sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
Eine automatische Erweiterung auf sämtliche Länder, in denen aufgrund der Internationalen Versicherungskarte Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen kann, enthält die Fahrer-Plus-Klausel nicht. Bei Fahrten außerhalb des genannten Gebietes kann deshalb eine Deckungslücke gegenüber dem übrigen Kfz-Versicherungsschutz entstehen.
Bandscheibenschäden nur eingeschränkt versichert
Besonders relevant ist der Ausschluss für Bandscheibenschäden.
Grundsätzlich besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein unter den Vertrag fallendes Unfallereignis den Bandscheibenschaden überwiegend, also zu mehr als 50 Prozent, verursacht hat.
Gerade bei bereits vorhandenen degenerativen Veränderungen kann diese Voraussetzung im Leistungsfall erheblich sein, weil die Ursächlichkeit des Unfallereignisses medizinisch geklärt werden muss.
Psychische Reaktionen ausgeschlossen
Deutlich nachteilig ist auch die Regelung zu psychischen Reaktionen.
Kein Versicherungsschutz besteht für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen – und zwar nach dem Bedingungswortlaut selbst dann, wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Damit enthält der Tarif eine relevante Einschränkung bei Unfallfolgen, die sich psychisch oder psychosomatisch auswirken.
Erweiterter Unfallbegriff bei erhöhter Kraftanstrengung
Positiv ist, dass der Unfallbegriff nicht ausschließlich auf ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis begrenzt wird.
Als Unfall gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch Gesundheitsschäden durch eine erhöhte Kraftanstrengung, beispielsweise wenn ein Gelenk verrenkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
Die praktische Bedeutung dieser Erweiterung dürfte im klassischen Fahrbetrieb zwar begrenzt sein, sie erweitert dennoch den vertraglichen Unfallbegriff.
Kein ausdrücklicher Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit
Ein ausdrücklicher Verzicht auf eine Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ist für Fahrer Plus nicht vereinbart.
Davon zu unterscheiden sind besondere Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften. Auch deren Verletzung kann unter den vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen zu Leistungskürzungen oder Leistungsfreiheit führen.
Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten
Im Schadenfall enthält der Tarif mehrere Pflichten, die für den Leistungsanspruch Bedeutung gewinnen können.
Das Schadenereignis ist grundsätzlich innerhalb einer Woche anzuzeigen. Zusätzlich muss nach einem Unfall, der zu einer Leistung führen kann, unverzüglich ein Arzt hinzugezogen werden. Hinzu kommen medizinische Auskunfts-, Untersuchungs- und weitere Mitwirkungspflichten.
Diese Regelungen gehören zu den Punkten, die bei einer reinen Betrachtung des Leistungsumfangs leicht übersehen werden können. Für die Qualität eines Fahrerschutztarifs sind jedoch nicht nur die versicherten Leistungen, sondern ebenso die Voraussetzungen entscheidend, unter denen diese im Schadenfall erbracht werden.
Gesamtbewertung der Generali Fahrer Plus 10/2024
Die Generali Fahrer Plus Versicherung mit Bedingungsstand 10/2024 bietet einen breiten Leistungsansatz nach dem gesetzlichen Schadenersatzrecht und verzichtet auf einen abschließend festgelegten Katalog einzelner Personenschadenleistungen. Positiv sind außerdem der grundsätzlich offene Fahrerkreis und die Erweiterung auf bestimmte Miet- und Carsharingfahrzeuge.
Dem stehen jedoch mehrere relevante Einschränkungen gegenüber. Dazu gehören insbesondere der Bandscheibenausschluss mit überwiegender Unfallursächlichkeit, der Ausschluss krankhafter Störungen infolge psychischer Reaktionen, der gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung teilweise engere Geltungsbereich sowie umfangreiche Obliegenheiten und medizinische Mitwirkungspflichten.
Auch die Höhe des Fahrerschutzes sollte nicht isoliert betrachtet werden, da sie unmittelbar von der im konkreten Vertrag vereinbarten Personenschadendeckung der Kfz-Haftpflichtversicherung abhängt.
Der Tarif enthält damit eine solide Grundstruktur, zeigt im Detail jedoch mehrere Klauseln, die im Vergleich mit weitergehenden Fahrerschutzbedingungen relevant sein können. Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob „Fahrerschutz“ vereinbart ist, sondern welche Leistungen, Ausschlüsse und Pflichten der jeweilige Bedingungsstand tatsächlich vorsieht.
Hinweis zum Tarifstand
Diese Analyse bezieht sich ausschließlich auf die untersuchten Generali AKB mit Stand 10/2024 und den Tarif Optimal mit Fahrer Plus Versicherung. Spätere oder frühere Tarif- und Bedingungsversionen können abweichende Regelungen enthalten.
Maßgeblich für einen konkreten Versicherungsvertrag sind immer der individuelle Versicherungsschein, die vereinbarten Versicherungsbedingungen sowie mögliche besondere Vereinbarungen oder Zusatzklauseln.





Aktualisiert am 18.08.2026