Fehlende Gesundheitsangabe führte nicht zur Anfechtung des Vertrages wegen Täuschung (OLG Frankfurt a.M. 03.06.2009, 5 U 286/07)
Das OLG Frankfurt a.M. (AZ: 3.6.09, 3 U 286/07) entschied zu Gunsten einer versicherten Person, dass eine Nichtanzeige einer Asthma-Erkrankung bei einer seit Geburt bestehenden Neurodermitis keine Leistungseinstellung bzw. Anfechtung des Vertrages seitens des Versicherers führte.
Was war der Auslöser des Rechtsstreites
Bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antrag hatte die versicherte Person folgende Angaben getätigt:
- Die Frage nach Erkrankungen der Haut (auch Allergien) wurde mit "ja" beantwortet. Die versicherte Person leide seit Geburt an Neurodermitis und gab als Behandler Herrn B an sowie die Medikamente "F" und "G". Als denjenigen Arzt, der über ihre Gesundheitsverhältnisse am besten Auskunft geben könne, gab sie ihren Hausarzt Dr. C an.
- Die Frage nach regelmäßiger Medikamenteneinnahme und ärztlichen Behandlungen in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung wurde beantwortet mit „nein“.
- Krankheiten in den ersten 5 Jahren vor Antragstellung bezüglich der Atmungsorgane und Stoffwechsel-Erkrankungen wurde mit "nein" beantwortet. Die bestehende Asthma-Erkrankung wurde unter der Frage nach Erkrankungen der Atmungsorgane nicht angegeben.
Der Versicherer erklärte daraufhin den Rücktritt von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Die versicherte Person war jedoch der Auffassung, dass diese Asthma-Erkrankung eine Folge der Neurodermitis-Erkrankung sei.
Der Rechtsanwalt der versicherten Person prüfte ob eine Täuschungsabsicht der versicherten Person wiederlegt werden kann. Die These seiner Mandantin wurde unterstützt, da im Wikipedia-Auszug zur Neurodermitis gesehene Verbindung zum allergischen Asthma plausibel bestätigt wird. Insofern habe die versicherte Person die Gesundheitsfragen nicht falsch beantwortet, sondern das Asthma lediglich der falschen Rubrik zugeordnet. Der Rechtsanwalt konnte somit eine Täuschungsabsicht wiederlegen.
Da nach dem vorgelegten Wikipedia-Auszug diese Krankheitszusammenhänge als unheilbar gelte, muss sich der Versicherer somit sagen lassen, dass die versicherte Person die Frage nach Behandlungen unzutreffend beantwortet haben musste. Der Versicherer hätte also bereits bei der Antrag- und Risikoprüfung die unzureichend gegebenen Gesundheitsangaben erkennen müssen.
Aus diesem Grund darf der Versicherer sich nicht auf sein gesetzliches Rücktritts- oder Anfechtungsrecht berufen.
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