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Berufsunfähigkeit: 87% der Deutschen denken realitätsfremd !

Übermut tut selten gut oder ist es einfach nur die eigene Selbst-Überschätzung? Es sind nur 13 Prozent der Berufstätigen in Deutschland die das Risiko einer persönlichen Berufsunfähigkeit wirklich ernst nehmen. Richtig ist aber, dass jeder fünfte Arbeitnehmer heute vorzeitig aus dem Arbeitsleben wegen gesundheitlichen Einschränkungen ausscheidet (Reality-Check der Continentale, ist eine Einschätzungen der Bevölkerung anhand einer repräsentativen Umfrage).

Das Risiko berufsunfähig zu werden wird stark unterschätzt.


Das Ergebnis der Studie sei “erschreckend”, so die Continentale. So wüssten beispielsweise lediglich 27 Prozent der 936 von TNS Infratest Befragten, dass psychische Erkrankungen mittlerweile die Hauptursache für Berufsunfähigkeit sind. Und dies seien bei Weitem nicht die einzigen Wissenslücken rund um das existenzielle Risiko.
B-BU ursachen
Falsche Informationen und unterschätze Risiken sind dafür verantwortlich, dass 75 Prozent der Deutschen unzureichend oder überhaupt nicht versichert sind. Der Irrglauben zeigt, dass 65 Prozent die Unfallversicherung mit der Berufsunfähigkeitsversicherung gleich stellen, oder 68 Prozent sind der Meinung das mit einfachen „Sparen“ auch eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit ausreichend ist bzw. 64 Prozent lieber mit den Erwerb einer Immobilie sich in Sicherheit wiegen. Wer kann jedoch z.B. eine vermietete Eigentumswohnung ohne Kredit erwerben, wahrscheinlich nur die Wenigstens.

Vorsorgeprodukte wie Lebensversicherungen, Immobilien oder andere Sparanlagen sind kein Ersatz für die Absicherung der Berufsunfähigkeit. Eine weitere Ablehnung könnten die Kosten einer Berufsunfähigkeitsversicherung sein. Viele glauben mit 25 bis 35 Euro sich gut absichern zu können, aber auch das ist falsch. Die Prämie ist abhängig vom Alter, seinem Beruf und Gesundheitszustand, der Laufzeit und versicherten Rente. Renten unter 1.000 Euro sollten nicht vereinbart werden. Bei zu kleinen Renten besteht das Risiko, dass die Renten nach ca. 84 Wochen mit der Grundsicherung verrechnet werden und dann hat man nichts mehr von der privaten Absicherung.

Selbst wenn man zwischen 60 Euro bis 120 Euro im Monat für 1.000 Euro mtl. BU-Rente investiert, ist es im Vergleich zu anderen versicherten Risiken ein sehr kleiner Beitrag. Wer beispielsweise ein Bruttoverdienst von 2.000 Euro hat (Netto 1.200 Euro), so ist der Wert seiner Arbeitskraft ohne einer Einkommenserhöhung nach 35 Jahren = 840.000 Euro !

Die Einstellung des Verhältnisses der Absicherung zwischen existenzsichernde Werte oder Konsuminvestitionen ist katastrophal. Beispiel: Für ein Auto im Wert von 25.000 Euro wird nicht selten eine Vollkasko abgeschlossen von durchschnittlich 50 Euro im Monat, das entspricht jährlich 2,4% des Kfz-Wertes. Ein Arbeitskraftwert von 840.000 Euro für mtl. 100 Euro sind 0,142 % jährlich! Der Unterschied der Wertvorstellung ist nicht nur die prozentuale Investition, sondern auch die die Werthaltigkeit. Die Basis um ein Auto überhaupt zu erwerben, zu halten und auch versichern zu können kann nur aus der eignen Arbeitskraft erbracht werden, es sei denn man bekommt alles geschenkt.

Die Wertvorstellung, das der eigenen Arbeitskraft mal die Luft ausgeht sind einfach nicht vorhanden. Eine gesetzliche Absicherung wurde 2001 abgeschafft. Die einzige Alternative zur privaten Absicherung ist nur die Sozialhilfe, soweit kein eigenes Vermögen vorhanden ist.


Vermeiden Sie unangemessene Leistungsangebote bzw. Vereinbarungen seitens des Versicherers - OLG Koblenz, Urteil vom 03.03.2011 (Az.: 10 U 469/10)

 

Nicht selten passiert es, Sie stellen ein Antrag auf Leistungen aus Ihrer Berufsunfähigkeit , hoffen auf die Zahlung der vereinbarten und versicherten monatlichen BU-Rente, statt dessen wird Ihnen ein Vergleichsangebot oder eine andere Vereinbarung angeboten.

Eine Einmalige Zahlung oder ein befristete Zahlung aus „Kulanzgründen“ darf nicht unangemessen sein, wobei nicht selten diese Angebote der Versicherer verlockend scheinen zu sein. So darf beispielsweise die versicherte Person nicht durch eine besondere „Vereinbarungen“ unangemessen benachteiligt werden, wenn der Versicherer durch das Angebot einer befristeten Kulanzleistung die ernsthafte Prüfung seiner Leistungspflicht hinausschiebt. Sie sollten einer vorgelegten „Vereinbarung“ des Versicherers nicht blind zustimmen, sonst muss damit gerechnet werden, dass Sie z.B. nach einer Umschulung Ihre künftigen Ansprüche aus seiner BU-Versicherung verlieren , siehe OLG Koblenz in einem Urteil vom 03.03.2011 (Az.: 10 U 469/10).


Urteil: Trotz Haushaltstätigkeiten und Kindererziehung BU im alten Beruf

Paragraf Urteil 01 linksUrteil: Trotz Haushaltstätigkeiten und Kindererziehung berufsunfähig im alten Beruf

Die versicherte Person klagte auf Leistungsanspruch aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, weil diese die Zahlung verweigerte. Die Klage hatte Erfolg.

Die Versicherte war bis 1994 als Erzieherin tätig, anschließend befand sie sich in Elternzeit, hat sich überwiegend um den Haushalt und ihre Kindern gesorgt. Den damaligen Beruf als Erzieherin hat sie nur noch kurzzeitig als "Springerin" ausgeübt. Seit März 2002 meldete sie sich arbeitssuchend. Zu dieser Zeit hat sie den Versicherungsvertrag abgeschlossen und am 23. Januar 2004 einen Antrag auf BU-Leistungen gestellt, da sie seit März 2003 an Depression, Panikstörung und sozialer Phobie litt. Der Versicherer verweigerte eine Leistungsanerkennung, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits die versicherte Person wegen einer Depression in ärztlicher Behandlung gewesen ist (2001 und die Depression schon seit 1994 bestand) und dies im Antrag verschwieg (§ 16 VVG a.F.). Das Gericht sah u.a. keine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, aufgrund einer familiär bedingter Belastungsreaktionen, denn diese müsse man nicht angeben.

Das Landgericht hat entschieden, dass eine monatliche Rente von 1.087,67 Euro ab 1. April 2003 bis längstens 1. April 2026 zu zahlen ist, sowie die Freistellung von der Beitragspflicht besteht. Berücksichtigt wurde die Tätigkeit als Erzieherin, da sie diese nicht gewechselt habe und sich nur der Geburt und Erziehung ihrer Kinder, sowie der Haushaltsführung widmete. Es konnte auch nicht angenommen werden, dass die Versicherte aus dem Berufsleben ausgeschieden ist, so dass es bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit auf die nicht mehr ausgeübte Tätigkeit als Erzieherin ankommt.

Hätte jedoch die Versicherte bewusst Ihren Beruf als Erzieherin zugunsten einer dauernden Tätigkeit als Hausfrau aufgegeben oder die Zeitspanne zwischen der Beendigung der früheren Tätigkeit und dem Versicherungsfall so groß gewesen, dass die berufliche Qualifikation für den vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübten Beruf verloren hätte und diesen aus fachlichen Gründen nicht mehr fortführen könnte (vgl. Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 46 Rn. 35, 36; ders. ZfS 2007, 102), wäre mit einer anderen Entscheidung des Gerichts zu rechnen gewesen, nämlich einer Ablehnung des Leistungsanspruch.

Vorteilhaft wirkte, dass die Versicherte immer wieder mal als „Springerin“ gearbeitet hat, dass die Tätigkeit im Haushalt nur vorübergehend war, dass der Erziehungsurlaub und die Arbeitslosigkeit (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. Mai 1987 IVa ZR 8/86, VersR 1987, 753 unter I 2) noch kein hinreichendes Anzeichen für eine bewusste Entscheidung war, den erlernten und bis dahin ausgeübten Beruf aufzugeben. Zudem sich die Versicherte im Jahr 2008 im Anschluss der Erziehungszeit arbeitssuchend gemeldet und dann in Teilzeit als Erzieherin gearbeitet hatte. Das Gericht sah darin lediglich eine durch familiäre Gründe und der Arbeitsmarktlage entsprechend bedingte Unterbrechung der bereits früher ausgeübten Tätigkeit als Erzieherin.

Dass über diesen Zeitraum auch keine Kenntnisse und Fähigkeiten verloren gingen, hatte die Versicherte durch die Tätigkeit als „Springerin“ in Teilzeit bewiesen.

 

HinweiBert Hintergrund silber 00 (300x300px)s zum Vorteil einer Teilzeitklausel

Würde der Beweis als "Springerin" in Teilzeit fehlen, könnte es schwieriger werden den Leistungsanspruch durchsetzen zu können. Wie im o.g. Beispiel kann eine vorübergehende Teilzeit angenommen werden, so das bei der Leistungsprüfung die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Vollzeitkraft anerkannt wird. Das Urteil beweist jedoch, dass erst durch eine langjährige Prozessführung der Nachweis über die Leistungsanerkennung erzielt werden konnte. Besonders nachteilig wäre es gewesen, wenn die versicherte Person eine andere Teilzeittätigkeit nachgegangen wäre. Dann müsste man höchstwahrscheinlich von einer dauerhaften Teilzeit ausgehen, selbst wenn sie kurzfristig gewesen wäre. Ein Leistungsanspruch hätte man dann wahrscheinlich verloren. Wesentlich besser ist es, wenn bereits die BU-Bedingungen eine "echte Teilzeitklausel" enthalten, so das im Leistungsfall weniger Risiken für eine Prozessführung bestehen. Mehr Informationen: hier klicken


Neue Teilzeit-Klausel in der BU: "Anstoß kam von einem Makler"

FonfsprofessionalNeue Teilzeit-Klausel in der BU: "Anstoß kam von einem Makler"

23.07.2019

Zum 1. Juli hat die Condor eine Teilzeitklausel in die Berufsunfähigkeitversicherung eingebaut. Diese ermöglicht es auch Teilzeitbeschäftigten, im BU-Fall faire Leistungen zu bekommen. Dazu sprach FONDS professionell ONLINE mit Christian Dulitz, Produktmanager der Condor Leben.

Christian Dulitz, Produktmanager der Condor Leben: "Aus meiner Sicht ist das die erste wirkliche BU-Innovation seit Einführung der AU-Klausel im Jahr 1999."

Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abgeschlossen hat, fühlt sich im Krankheitsfall bestens aufgehoben. Doch nicht wenige Vertragsnehmer tappen unabsichtlich in eine böse Falle: ....

Quelle: https://www.fondsprofessionell.de/news/maerkte/headline/neue-teilzeit-klausel-in-der-bu-anstoss-kam-von-einem-makler-154818/

Condor Bedingungsauszug, Tarif SBU (9T09, § 2 Abs. 8):
"Reduziert die versicherte Person während der Versicherungsdauer aus anderen als medizinischen Gründen ihre vertraglich fixierte wöchentliche Arbeitszeit, bleibt für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit die während der Versicherungsdauer höchste vertraglich fixierte wöchentliche Arbeitszeit maßgebend (Teilzeitklausel). Alle anderen Regelungen dieser Bedingungen (z.B. die Prüfung auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, so wie diese ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, und die damit verbundene Lebensstellung) bleiben hiervon unberührt. Nachweise über die jeweiligen Arbeitszeiten sind uns vorzulegen. Entsprechendes gilt, wenn die Arbeitszeitreduktion vom Arbeitgeber angeordnet wird (z. B. Kurzarbeit). Schließen Sie die Berufsunfähigkeitsversicherung als Schülerin/Schüler oder als Studentin/Student ab, ist diese Tätigkeit eine Vollzeittätigkeit mit 40 Wochenarbeitsstunden."

Bert Heidekamp Rundbild 150x150Hinweis zum Video: Richtig ist, das bei einer dauerhaften bzw. bereits prägenden anderen Teilzeitbeschäftigung als im letzten Beruf vor der Arbeitszeitreduzierung die Teilzeitklausel sehr wichtig im Leistungsfall ist. Kindererziehungszeiten zählen beispielsweise als vorübergehend, auch wenn die Teilzeit Jahre bestehen sollte. In diesem Fall würde auch ohne einer Teilzeitklausel die Arbeitszeit die zuletzt ausgeübten Tätigkeit vor der Teilzeitbeschäftigung gelten. Aber die Rechtsprechungen und höchstrichterlichen Urteile beweisen, das gerade dieses Thema auch bei einer vorübergehenden Teilzeit regelmäßig zu Rechtstreitigkeiten führe. Eine Teilzeitklausel schützt somit auch bei einer vorübergehenden Teilzeit.


Warum es eine gute Teilzeitklausel braucht

procontra onlineWarum es eine gute Teilzeitklausel braucht

01.07.2019 Top News von Detlef Pohl

Die Qualität einer BU-Versicherung zeigt sich erst im Leistungsfall. Daher sind die Bedingungen so wichtig. Hinweise für Makler gibt der BU-Sachverständige Bert Heidekamp in einer Serie. Heute: die Teilzeitklausel.

Erfahren Sie mehr in der Ausgabe in der Onlineausgabe der Zeitschrift procontra-online. ...

 Quelle: https://www.procontra-online.de/artikel/date/2019/07/bu-serie-i-warum-es-eine-gute-teilzeitklausel-braucht/