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Welche Versicherer bieten eine AU-Klausel an?

Die Arbeitsunfähigkeitsklausel ist noch sehr unbekannt, nur zögerlich versuchen Versicherer Klauseln zu entwickeln. Da für den Versicherten ein sehr hoher Vertragsvorteil besteht, bedeutet dies gleichzeitig für den Versicherer, dass möglicher Weise die Leistungszahlungen sich erhöhen. Die Erfahrungen fehlen und die damit verbundenen Risiken schrecken Versicherer eher davon ab, entsprechende AU-Klauseln in den Bedingungen zu berücksichtigen. Da diese Klausel dem Versicherer auch Geld kostet, sind die Versicherungsprämien nicht immer günstig. Der Versicherte sollte jedoch wenn möglich, eher auf wichtige Leistungsinhalte als auf Prämienvergleiche bzw. günstige Prämien achten.

Die wohl beste Klausel und meiste Erfahrung auf diesem Gebiet hat die Condor Versicherung. Seit mehr als 10 Jahren sind bei Verträgen der dritten Schicht AU-Klauseln enthalten. Aber es tut sich was im Markt, so hat auch das Ideenwerk seit Jahren eine abgespeckte AU-Klausel und seit 01.06.2013 auch die Allianz. Aber es gibt eben Unterschiede, die nicht unerheblich sind. In der Tabelle finden Sie 3 Beispieltarife.

Worin liegt der Unterschied zwischen AU und Berufsunfähigkeit?:
Weitere Fragen zur AU-Klausel:
Sie wünschen einen Gratis-Test, ob Ihr Vertrag eine AU-Klausel enthält?:


Der Vergleich (Stand 11/2013): 3 Bedingungsbeispiele

Stand 11/2013 Condor Ideenwerk Allianz
Zeitlich unbegrenzte AU-Klausel
................................



ja

.................................
..

 

nein
"werden zeitlich befristet monatliche Leistungen" = das könnte bedeuten, max. 12 Monate.................................


nein
"• insgesamt eine Dauer der Krankschreibung von 18 Monaten während der Leistungsdauer der Bausteine Berufsunfähigkeitsvorsorge nicht überschritten ist.

Keine zeitliche Einschränkung bei mehrfacher BU






ja





 

 

ja
Die zeitliche Begrenzung bezieht sich nur auf die einzelnt beantragte BU. Also es könnten auch mehrfache begrenzte AU-Leistungen möglich sein.

 

nein
Wenn die versicherte Person mehrfach nach Absatz a) krankgeschrieben ist, ist die Leistungsdauer wegen Krankschreibung für alle eintretenden Krankschreibungen zusammen auf 18 Monate beschränkt.

Die AU-Klausel gilt für organische und nichtorganische
Krankheiten
(z.B. Psyche)
ja




nein
"aufgrund einer nach Vertragsabschluss eingetretenen nachweislich organischen Ursache"
ja




Die Anerkennung wird unabhängig von einem Facharzt anerkannt





 

 

ja






 

 

 

ja






 

 

 

nein
d) Einreichung von Unterlagen Wenn Leistungen wegen Krankschreibung verlangt werden, müssen uns unverzüglich auf Kosten des Anspruchstellers Bescheinigungen nach Absatz 2 eingereicht werden. Davon muss mindestens eine Bescheinigung von einem Facharzt der entsprechenden Fachrichtung ausgestellt worden sein.
       

copyright by Heidekamp


Klauseln: Auszugsweise

 

Condor Versicherung, BUZ Comfort (12.2012)
Wir leisten auch – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbarten Karenzzeit, siehe § 1 Absatz 6 – rückwirkend von Beginn einer Arbeitsunfähigkeit an, wenn die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich mindestens 6 Monate andauert. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person auf Grund von Krankheit, die ärztlich nachzuweisen ist, Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann. Vorübergehende Arbeitsversuche zur Erprobung der möglicherweise wieder erlangten Arbeitsfähigkeit stellen keine Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit dar, sofern diese einen Arbeitsversuch im Sinne des § 74 SGB V (Stufenweise Wiedereingliederung mit Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit) darstellen. Ein Anspruch auf die vereinbarten Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit besteht auch dann, wenn eine Berufsunfähigkeit endgültig nicht festgestellt werden kann. Die vereinbarte Leistung wird dann solange erbracht, wie die Arbeitsunfähigkeit vorliegt (vergleiche § 7 Absatz 7). Erkennen wir unsere Leistungspflicht aufgrund vorliegender Berufsunfähigkeit an, so endet die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und die vereinbarten Leistungen werden aufgrund der bestehenden Berufsunfähigkeit fortgesetzt.

 

Ideenwerk, GesundBU (09.2013)
Unabhängig vom Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit werden zeitlich befristet monatliche Leistungen in Höhe der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrenten gezahlt, wenn die versicherte Person aufgrund einer nach Vertragsabschluss eingetretenen nachweislich organischen Ursache für die Dauer von 6 Monaten ununterbrochen zu 100% arbeitsunfähig ist und dieser Zustand darüber hinaus fortbesteht. Dies ist spätestens im sechsten Arbeitsunfähigkeitsmonat durch geeignete Nachweise (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und zudem aussagekräftige Facharztbefunde) zu belegen. Ergänzende ärztliche Berichte können jederzeit angefordert werden.


Allianz BU Plus, E5 (06.2013)
Wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer der Bausteine Berufsunfähigkeitsvorsorge Leistungen aus diesen Bausteinen verlangt und die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen krankgeschrieben ist, erbringen wir die folgenden Leistungen:
• Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht (Ziffer 1.2) und /oder
• wir zahlen eine Rente in Höhe der versicherten Berufsunfähigkeitsrente (Ziffer 1.3).

b) Leistungsdauer Die Leistungen wegen Krankschreibung erbringen wir, solange
• die versicherte Person ununterbrochen krankgeschrieben ist und
• die Leistungsdauer der Bausteine Berufsunfähigkeitsvorsorge nicht abgelaufen ist und
• wir keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erbringen und
• die versicherte Person lebt und
• insgesamt eine Dauer der Krankschreibung von 18 Monaten während der Leistungsdauer der Bausteine Berufsunfähigkeitsvorsorge nicht überschritten ist.

Wenn die versicherte Person mehrfach nach Absatz a) krankgeschrieben ist, ist die Leistungsdauer wegen Krankschreibung für alle eintretenden Krankschreibungen zusammen auf 18 Monate beschränkt. Wenn die Leistungsprüfung ergibt, dass bei der versicherten Person Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen vorliegt, erbringen wir mit Beginn des nächsten Monatsersten nach Abschluss der Leistungsprüfung Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Ab diesem Zeitpunkt werden die Leistungen wegen Krankschreibung eingestellt. Wenn wir
• Leistungen wegen Krankschreibung der versicherten Person erbringen und
• nach Abschluss der Leistungsprüfung wegen Berufsunfähigkeit feststellen, dass Berufsunfähigkeit vorliegt, gilt: Wir rechnen den Zeitraum zwischen Entstehung des Anspruchs auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit nach Ziffer 1.4 und dem Beginn der Leistungen wegen Berufsunfähigkeit, für den wir Leistungen wegen Krankschreibung erbracht haben, auf die maximale Leistungsdauer wegen Krankschreibung von insgesamt 18 Monaten nicht an.


Wo liegt der Unterschied zwischen "arbeitsunfähig" oder "berufsunfähig" zu sein?

Eine Abgrenzung der Berufsunfähigkeit zur Arbeitsunfähigkeit findet man einerseits im Arbeits- und Sozialrecht (z.B. § 92 SGB V „Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses“, oder § 240 II SBG VI Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) und andersfall in privaten Versicherungsbedingungen, der Unterschied ist meistens nicht klar definiert oder verständlich. Was bedeutet arbeitsunfähig zu sein?

Weitere Informationen zum Thema AU-Klausel:
Welche Versicherer bieten eine AU-Klausel an?:
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Erklärung der Condor-AU-Klausel, Videolink:

Arbeitsunfähig können Selbständige aber auch Arbeitnehmer werden. Arbeitnehmer haben im Falle einer Arbeitsunfähigkeit in der Regel arbeitsrechtlich einen bis zu sechswöchigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Selbständige dagegen einen Anspruch auf Krankentagegeld, wenn dies privat oder freiwillig versichert wurde und kann sich in der Höhe und in der Karenzzeit bis zum Leistungsbeginn unterscheiden. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist mit dem Begriff der Erwerbsminderung (früher Erwerbsunfähigkeit) laut § 240 II SBG VI "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit" in der gesetzlichen Rentenversicherung zu unterscheiden. Eine Dienstunfähigkeit dagegen ist ein beamtenrechtlicher Begriff der in diesem Artikel nicht weiter beschrieben wird.

Die Begrifflichkeit der Arbeitsunfähigkeit ist in § 92 SGB V „Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses“ geregelt und dient zur Sicherung der ärztlichen Versorgung und über die Gewährung für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten. Der Gemeinsame Bundesausschuss gewährleistet also über Richtlinien, unter welchen Voraussetzungen z.B. eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, so heißt es z.B. unter Pkt. 7: Das der Gemeinsame Bundesausschuss insbesondere Richtlinien beschließen soll, über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a und der nach § 10 versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches.

Eine private Berufsunfähigkeit liegt im überwiegenden Sinn vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechender Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außer Stande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf nachzugehen. Diese Erklärung kann jedoch je nach Tarif und Bedingung abweichen. Es sind also zwei völlig unterschiedliche Voraussetzungen die zu einer Leistung führen.

Es stellt sich nun die Frage:
Bezahlt die Berufsunfähigkeits-Versicherung auch bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit die versicherte BU-Rente?

Wenn also Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer Krankheit vorliegt und seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung seiner Erkrankung ausführen kann, liegt noch keine Berufsunfähigkeit im Sinn einer privaten Berufsunfähigkeit vor. Die Anerkennung einer Berufsunfähigkeit bedarf also weiterer Merkmale und darf nicht vorübergehend sein. Hat jedoch der Versicherer eine Klausel in den Vertragsbedingungen enthalten, die bei einer sechs monatigen Arbeitsunfähigkeit auch die Berufsunfähigkeit anerkennt, so ist für den Verbraucher bzw. der versicherten Person diese Regeleung eine zusätzliche Sicherheit, unabhängig von der allgemeinen BU-Regel eine Rente zu erhalten.

Nicht selten wir diese Klausel kontrovers diskutiert und unterschiedlich darüber philosophiert.

Welche Fragen oder Risiken könnten bei der Anerkennung des „gelben Zettel“ als Berufsunfähigkeit für den Versicherer oder der versicherten Person entstehen?

1. Könnte für den Versicherer solch eine Klausel erhebliche, wirtschaftliche Nachteile bedeuten?

Es ist nicht auszuschließen, dass solch eine Klausel bei einer hohen Anzahl von Leistungsfällen aufgrund der zusätzlichen Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit als Berufsunfähigkeit auch einen wirtschaftlichen Nachteil für den Versicherer bedeuten kann. In diesem Fall könnte im schlimmsten Fall eine Erhöhung der Versicherungsprämie zur Folge haben. Das kann jedoch jeder Versicherer mindestens bis zur Höhe des Bruttobeitrages, soweit eine Überschussverrechnung erfolgte.

Es stellt sich dabei eher die Frage, ob auch über dem Bruttobeitrag hinaus der Versicherer die Prämien erhöhen kann? Auch das ist möglich, wenn der Versicherer nicht auf dem § 163 VVG verzichtet. Wenn der Versicherer nicht auf § 163 VVG verzichtet, ist das gleichzeitig auch ein Anzeichen für wirtschaftliche Schwierigkeiten? Grundsächlich muss man dies verneinen, da ein Großteil der Versicherer nicht auf den § 163 VVG verzichtet. Dann müsste man jeden Versicherer erst einmal verdächtigen und eventuell künftige wirtschaftliche Schwierigkeiten unterstellen. Selbst Versicherer mit weniger Leistungsinhalten könnten finanziellen Probleme bekommen, wenn aus Konkurrenzgründen zu knapp die Versicherungsprämien kalkuliert wurden, dazu die Abschluss- und Verwaltungskosten zu hoch sind und die Gesamterträge, z.B. aus Kapitalanlagen zu klein sind. Pauschale Argumentationen sind hier nicht dienlich und verunsichern nur den Verbraucher.

Erkennt der Versicherer also die Arbeitsunfähigkeit auch als Berufsunfähigkeit an und verzichtet dazu noch auf § 163 VVG, wäre das für die versicherte Person die beste Lösung. Auch wenn der Versicherer nicht auf § 163 VVG verzichtet, kann nicht gleich angenommen oder unterstellt werden, dass der Versicherer wirtschaftlich Probleme bekommen wird. Zudem wird gerade auch von vielen Versicherern die nicht auf § 163 VVG verzichten, dies als positiv dargestellt. Der § 163 VVG wird an anderer Stelle genauer erklärt.

2. Reicht der „gelbe Schein“ alleine aus um eine BU-Rente zu erhalten?

Natürlich nicht! Eine Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit einer Berufsunfähigkeit gleich zu setzen. Jede Klausel eines Versicherers die erfüllt werden soll, muss im einzelnen erst einmal durch die versicherte Person bewiesen werden, egal ob es sich um eine Pflegebedürftigkeit handelt, einer Dienstunfähigkeit, oder der Verlust der Lebensstellung, so eben auch die Arbeitsunfähigkeit, da es sich jeweils um eine eigenständige Klausel handelt.

Wie aus dem § 92 SGB V „Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses“ hervorgeht, muss bewiesen werden, dass die versicherte Person seine ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann, verursacht durch einen körperlichen oder geistigen Zustand, z.B. durch einen Unfall oder Krankheit und auch dazu führt, dass er außerstande ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Eine Schwangerschaft ist nun auch keine Krankheit oder auch kein Unfall (was man auch manchmal anders denken könnte). Der „gelbe Schein“ alleine könnte auch andere Begehrlichkeiten wecken, wenn der Vater, die Mutter oder ein guter Freund ein Arzt ist, sowie eine kriminelle Energie nicht auszuschließen ist. Also die Arbeitsunfähigkeit muss begründet, plausibel und nachprüfbar sein. Zudem muss auch geprüft werden, ob eine eventuelle Ausschlussklausel zum tragen kommt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist also kein Freifahrtschein, aber sie kann eine Leistungsanerkennung stark erleichtern und die Frist bis zur ersten Zahlung einer BU-Rente stark reduzieren. Nicht selten müssen oft versicherte Personen Jahre lang durch ein Klageverfahren sich durch boxen um die versicherte Rente zu erhalten. Bei der Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit ist aber bereits nach 6 Monaten der Anspruch gegeben.

3. Muss trotz Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit auch eine 50%‘tige Berufsunfähigkeit bestehen?

Nein, hat der Versicherer nur die Arbeitsunfähigkeit wortwörtlich ohne weitere Einschränkungen in den Vertragsbedingungen in den Bedingungen aufgenommen, kann auch ein geringerer Grad zur Leistung führen. Nach der Arbeitsunfähigkeit würde die Leistung auch wieder wegfallen, aber ohne diese Klausel hätte man auch erst keine Leistung erhalten.

Beispiel: EDV Fachmann, Programmierer, oder Grafiker könnten unter vielen Voraussetzungen zwar 100% arbeitsunfähig sein, im Sinne der BU-Bedingungen könnte man ihnen aber noch eine Berufsfähigkeit von über 50% unterstellen, so dass keine Leistungen anerkannt werden. Mit einer AU-Klausel hätte die versicherte Person jedoch wohlmöglich einen Anspruch.

4. Ist bei einer Arbeitsunfähigkeits-Klausel (AU-Klausel) die Prüfung mit einer Berufsunfähigkeit gleich zusetzen?

Auch bei einer Arbeitsunfähigkeit muss die Frist 6 Monate bestehen. Bei Antragstellung auf BU-Leistung wird nach unseren Erfahrungen der gleiche Leistungsantrag für die Prüfung auf Berufsunfähigkeit genutzt. Das hat sich als Vorteil erwiesen, da die versicherte Person nicht doppelt belastet werden muss, wenn sich die Krankheit oder die Folgen eines Unfalls sich zusätzlich verschlechtern sollten. Somit liegen dem Versicherer bereits alle Unterlagen vor, wenn nach 6 Monaten weiter auch auf eine Berufsunfähigkeit geprüft wird. Ist noch keine Berufsunfähigkeit festgestellt, aber die versicherte Person ist bereits ununterbrochen 6 Monate arbeitsunfähig, zahlt erst einmal der Versicherer auch rückwirkend, unabhängig ob eine 50%‘tige Berufsunfähigkeit vorlag oder vorliegt. Das erleichtert die Leistungsanerkennung sehr, besonders bei einer verspäteten Anmeldung die nach 6 Monaten erfolgte. Sollte es dennoch rechtliche Schwierigkeiten geben, so sind die Bedingungen überwiegend recht klar definiert, so dass ein Fachanwalt mit wenig Aufwand die Leistungszahlung durchsetzen kann, zudem unterstützen schriftliche Aussagen und Prospekte den Prozess. Wir konnten bis jetzt in keinem Fall eine negative, sondern ausschließlich positive Erfahrungen sammeln. Eine AU-Klausel stellte sich als Vorteil heraus und reduzierte den Aufwand.

5. Kann die Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit als Berufsunfähigkeit, eventuell zu Nachteilen einer privaten Kranken-Tagegeldversicherung führen?

Ja, aber das hängt von den Krankentagegeldbedingungen ab und ob die versicherte Person angestellt oder selbständig ist. Die versicherte Person sollte im Zusammenhang mit der Antragstellung auf BU-Leistung gemeinsam mit dem Vermittler prüfen, ob dies eine Gefahr darstellt, wenn bereits die Aussicht der Genesung nach 6 Monaten erkennbar ist. In diesem Fall könnte es sinnvoll sein, die BU-Leistung in Anspruch zu nehmen. Liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen vor, muss die versicherte Person unabhängig von der Gesellschaft damit rechnen, dass der Krankentagegeldversicherer seine Leistung einstellt. Bei einem kurzen Zeitraum von 6-12 Monaten ist uns jedoch noch kein Fall bekannt, das ein Tagegeldversicherer seine Leistungen bei einer Berufsunfähigkeit aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit einstellte. Der Vermittler sollte aber im Rahmen seiner Beratungspflichten auf einen sehr guten Tagegeld-Tarif hinweisen und eventuell bestehende Tarife überprüfen (auch hier gibt es nur wenig zu empfehlene Tarife).

© fairtest & Bert Heidekamp

01.03.2013


Vorsicht vor falscher BU-Werbung - Berufsgruppenänderung während der Vertragslaufzeit?!

„besser immer, schlechter nimmer“ oder „schlechter immer, besser nimmer“?


Ist es möglich die Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund eines Berufs- oder Tätigkeitswechsel umzustellen? Es kommt immer häufiger vor, dass bei einem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung es wichtig erscheint, auf eine Bedingungsklausel wert zu legen, dass bei einer künftigen Änderung der beruflichen Tätigkeite auch Änderung in eine günstigere Berufsgruppe ohne erneute Gesundheitsprüfung erlaubt, da es zu einer geringeren Prämie führen kann.


Einige Versicherer werben mit den verführerischen Vorteilen, dass bei einer künftigen beruflichen Berufsgruppenveränderung diese dann ohne erneute Gesundheitsfragen in eine dann bessere Berufsgruppe eingestuft werde, nach dem Motto „besser immer, schlechter nimmer“. Das erscheint sinnvoll, aber ist mit Vorsicht zu betrachten.

Richtig ist, dass einige Versicherer eine sogenannte „Günstiger Einstufung“ prüfen und im Einzelfall dann auch eine bessere Einstellung vornehmen können. So soll nach telefonsicher Auskunft beispielsweise die Alte Leipziger Versicherung recht kulant reagieren, aber auch bei der LV 1871 oder SwissLife wurden bereits nach deren Aussagen „Günstigereinstufungen“ vorgenommen. Bei einigen Versicherern soll es auch davon abhängig sein, wie viele andere Verträge der Kunde beim Versicherer noch hat und sein Gesamtrisiko positiv aussieht. Das ist soweit auch legitim und einfach kaufmännisch zu betrachten. Es gibt jedoch auch Versicherer, die auf Ihren Prospekten mit einem Berufsgruppenwechsel werben, jedoch in den Bedingungen nichts enthalten und zu finden ist. Alle diese Beispiele stellen jedoch keinen Rechtsanspruch dar, sondern es handelt sich um eine „Kann-Bestimmung“.

Vermittler oder Versicherer sind mit Vorsicht zu genießen, wenn diese damit werben und es nicht in den Vertragsbedingungen oder als Zusatzklausel enthalten ist. Sie sollten bei solchen Werbeaussagen sehr vorsichtig sein. Sonst wird schnell aus dem Motto eher ein: „schlechter immer, besser nimmer“.

Besonders besteht die Gefahr, wenn die Ertragskraft eines Unternehmens, die Geschäftspolitik, einzelne Führungspersonen sich ändern, oder das Unternehmen durch ein anderen Versicherer übernommen wird. Die Folgen könnten sein, dass keine weiteren Prüfungen auf eine „Günstigereinstufung“ mehr praktiziert wird. Auf „Wort & Vertrauen“ ist in der Versicherungswirtschaft nicht verlass. Es ist wichtig was geschrieben ist!

Wer jedoch eine bestehende BU-Police hat, kann natürlich bei seinem Versicherer nachfragen, ob diese eine „Günstigereinstufung“ prüft und vornimmt, um so für seinen Vertrag eine bessere Berufsgruppeneinstufung eventuell zu erhalten. Prämienersparnisse bis zu 50% sind denkbar, besonders wenn beispielsweise ein Maurer nun kaufmännisch tätig ist. Ihrem Versicherer müssen Sie Ihre Versicherungsscheinnummer und einen Nachweis über die aktuelle Tätigkeit vorlegen.


Gute Beispiele:

Aber es gibt auch einige wenige Versicherer die bereits in ihren Vertragsbedingungen eine künftige Besserstellung der Berufsgruppe festgeschrieben haben und somit eine Änderung ermöglichen. So hat die VPV Versicherung mit dem Tarif  07.2012 eine sehr weitgehende Regel enthalten (Voraussetzungen sind jedoch zu beachten). Aber auch Versicherer wie die Condor bieten z.B. für Schüler eine Klausel an, die eine spätere Besserstellung der Berufsgruppe ohne erneute Gesundheitsfragen ermöglicht. Aber beachten Sie, nicht alleine eine Klausel macht die Wertigkeit einer Berufsunfähigkeits-Versicherung aus, so kann u.U. auch ein Vertragswerk ohne „Günstigereinstufung“ je nach Zielgruppe besser sein.

Nutzen Sie für bestehende Verträge das QualitätsCheck Gutachten, für nur 75 Euro (zzgl. Steuer, Stand 01.2013 - Preisänderungen vorbehalten) erhalten Sie eine Wertanalyse zu Ihrer bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung (ca. 40 bis 60 Seiten), eine telefonische Beratung, sowie die Prüfung ob eine eventuelle vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung vorliegen könnte und eine Berufsfruppen-Günstigerprüfung.

Formular zur Prüfung der Berufsgruppeneinstufung

© fairtest & Bert Heidekamp


Berlin, 11.09.2012

youtube:  https://www.youtube.com/watch?v=9f9Ko_hLHYk  
Link arte: http://www.arte.tv/guide/de/041127-000/bottled-life#details-functions-share
weitere Informationen: http://www.bottledlifefilm.com/
Unsere Mail wurde versandt an: verbraucherservice(at)de.nestle.com; leserservice(at)berliner-verlag.de; multimedia(at)arte.tv; info(at)cashkurs.com

Das Schreiben bzw. die Mail:

Verweigerung von Nestle Produkten - Protestreaktion

Sehr geehrte Geschäftsführung,

aufgrund der Sendung über Nestle im "arte Themenabend" bin ich sehr überrascht über die scheinheilige Haltung Ihres Unternehmens. Mit Schweizer Sicherheit in den Tod, denn anders kann man Ihre Unternehmungen in den armen Ländern nicht beschreiben. Wer auf der einen Seite Wasser entzieht um auf der anderen Seite die eigenen "Wasser"-Produkte an die Bevölkerung zu bringen vermag, bereichert sich an elementaren Lebensgrundlagen. Wer damit handelt, verletzt nicht nur ethische Grundsätze. Ich habe den Verkauf aller Nestle-Aktien sofort veranlasst und werde alle möglichen Fonds die wir vermitteln daraufhin prüfen, ob diese in Nestle investieren und werden diese aus den Strategieportfolios herausnehmen. Leider ist das  nicht selten. Wer mit Nahrungs- und Grundelementen des Lebens zum Nachteil der Menschheit handelt und spekuliert, sollte dem Kapital entzogen werden bis die Haltung Ihres Unternehmens selbst  stirbt und sich dreht. Ich werde diese Unternehmens-Philosophie Ihres Unternehmens nicht unterstützen, so werde ich auch keine Produkte (soweit auf den Waren erkenntlich) mehr Ihres Unternehmens erwerben.

Bert Heidekamp

Versicherungsmakler und Investmentberater

BOTTLED LIFE

Während die Weltbevölkerung rasant wächst, wird sauberes Wasser immer mehr zur Mangelware. "Bottled Life" dokumentiert das boomende Geschäft mit dem Trinkwasser in der Flasche und fokussiert dabei ganz auf den Leader der Branche: auf den Schweizer Nestlé-Konzern. Nestlé besitzt weltweit über 70 verschiedene Wassermarken. Trotzdem ist Wasser eine Sparte, über die man bei Nestlé nicht gerne spricht. Das muss der Schweizer Journalist Res Gehriger erfahren. Die Nestlé-Manager verweigern Interviews. Aber Gehriger lässt nicht locker. Auf einer Recherche-Reise erfährt er, wie konfliktgeladen das Geschäft mit dem Trinkwasser ist. Während die Weltbevölkerung rasant wächst, wird sauberes Wasser immer mehr zur Mangelware.

"Bottled Life" wirft ein Schlaglicht auf Nestlés Expansionsstrategie im globalen Wassermarkt. Während der Konzern in den USA und in Europa vor allem Quellwasser mit Herkunftsbezeichnung verkauft, hat er für die Schwellen- und Entwicklungsländer ein anderes Konzept: Dort gibt es "Nestlé Pure Life", gereinigtes Grundwasser, angereichert mit einem Mineralienmix nach Nestlé-Rezept. Heute ist Pure Life das meistverkaufte Flaschenwasser der Welt. Res Gehringer reist nach Pakistan, das Nestlé als Testmarkt diente. Während Nestlé ihm den Zutritt zur Pure-Life-Produktion verweigert, lehrt er die Situation der Menschen kennen, die im Dorf außerhalb des Fabrikzauns leben. Hier ist der Grundwasserspiegel rapid gefallen und das Wasser aus den Brunnen der Einheimischen zur übelriechenden Brühe verkommen.

"Nestlé Pure Life" ist ein cleveres Business-Modell, gerade in den Ländern des Südens. Dort, wo die öffentliche Wasserversorgung versagt, stellt Flaschenwasser eine zwar kostspielige, aber sichere Alternative dar. In Lagos zum Beispiel, der Megacity Nigerias, hat Wasser immer einen Preis. Der Film zeigt, dass die Vision einer Stadt, in der alle für Wasser zahlen müssen, hier bereits Realität geworden ist. Die Familien in den Slums von Lagos wenden die Hälfte ihres Budgets dafür auf, Wasser in Kanistern zu kaufen. Die Oberschicht trinkt Pure Life.

Nestlé legt großen Wert auf Imagepflege. Wenn es um Wasser geht, prägt vor allem Peter Brabeck das Bild des Konzerns. Er entwickelte eine Kommunikationsstrategie, die mit Begriffen wie "Corporate Social Responsibility" (unternehmerische Sozialverantwortung) oder "Creating Shared Value" (gemeinsame Werte schaffen) operiert. Ist das gelebte Firmenphilosophie? Beim Überprüfen dieser Frage kommt Journalist Gehriger zu ernüchternden Einsichten. Am Schluss bleibt ihm das Bild eines Konzerns, der sich weltweit Rechte an Wasserquellen sichert, um den Wassermarkt der Zukunft zu dominieren.

(Schweiz, Deutschland, 2012, 90mn)
ARTE / SSR

 

Mailanwort am 12.09.2012

Sehr geehrter Herr Heidekamp,

vielen Dank für Ihre offenen Worte zu dem TV-Beitrag "Bottled Life" vom 11.09.2012. Das Thema ist komplex, daher bitten wir um Verständnis, dass wir keine kurze Antwort geben können.

Nestlé wurde von den Machern des Filmes "Bottled Life" vor einigen Jahren aufgefordert, einige Fragen in Verbindung mit Nestlés Geschäft mit abgefülltem Wasser zu beantworten. Wir haben uns entschieden, nicht in diesem Dialog zu partizipieren, da wir den Eindruck hatten, dass der Film einseitig würde und Nestlé und seine Mitarbeiter nicht in einer fairen Art und Weise darstellen würde. Leider bestätigt der fertiggestellte Film diesen ersten Eindruck.

Der Film "Bottled Life" beschuldigt Nestlé in einer polemischen und unbegründeten Weise, Wasserquellen auszubeuten. Der Film adressiert jedoch nicht eines der wichtigsten Probleme der Welt, das der Wasserknappheit. Wasserknappheit ist nicht mit Flaschenwasser verbunden, sondern eher mit schlechtem Wassermanagement in der Landwirtschaft.

In der Tat werden 70% des weltweiten Frischwassers von der Landwirtschaft genutzt, 20% von der Industrie und 10% von Privathaushalten. Nestlé Waters nutzt lediglich 0.0009% des weltweiten Frischwasservorkommens. Es ist nicht in unserem langfristigen Geschäftsinteresse, unsere Wasserquellen falsch zu nutzen. Wir verpflichten uns dazu, diese Wasservorkommen verantwortungsvoll zu nutzen.

Der Vergleich des Films zwischen Flaschenwasser und Leitungswasser ist unbegründet. Unser Geschäft mit Flaschenwasser konkurriert nicht mit dem öffentlichen Wasserangebot. Flaschenwasser konkurriert eher mit anderen Getränken, indem es eine natürliche und kalorienfreie Alternative darstellt (siehe das Problem der Fettleibigkeit in der Weltbevölkerung).

Der Film suggeriert, dass Nestlé für die Verringerung des Grundwasserspiegels in Pakistan verantwortlich ist. Dies ist nicht wahr. In der Region um Lahore gibt es ca. 680'000 Quellen. Der Großteil davon wird für die Landwirtschaft genutzt, oft ohne Kontrolle der Behörden. Wir arbeiten in der Region an zwei Quellen für unser Flaschenwasser, die streng kontrolliert werden. Diese zwei Quellen haben absolut keinen Einfluss auf den Grundwasserspiegel.

Der Film behauptet, dass Nestlé nicht gewillt ist, den Einwohnern von Bhati Dilwan Zugang zu Trinkwasser zu gewähren. Auch dies ist nicht wahr. Wir haben zwei Wasserfilterungsanlagen in der Region installiert, die von mehr als 10000 Menschen genutzt werden können und sind dabei, eine dritte aufzubauen. Diese Beispiele demonstrieren die fehlende Objektivität des Filmes.

Nestlé ist selber auch der Auffassung, dass das weltweite Wasserproblem von höchster Wichtigkeit ist. Unsere Produkte benötigen Wasser entlang der gesamten Wertschöpfungskette, vom Anbau der Rohstoffe um sie herzustellen bis hin zum Gebrauch durch den Konsumenten. Wasser ist auch essentiell für die tägliche Flüssigkeitszufuhr und Hygiene.

Wir haben demonstriert, dass wir uns dem Schutz des Wassers verpflichten, indem wir diese wichtige Ressource in die drei Säulen unserer Strategie der "gemeinsamen Wertschöpfung" integriert haben und uns aktiv in verschiedenen Initiativen - so wie Weiterbildung im Wassermanagement - in lokalen Gemeinschaften, NGOs, Behörden und anderen Interessengruppen engagieren.

Wir denken, dass es jedermanns Verantwortung ist, zu einem besseren Management von Wasservorräten beizutragen. Regierung, Industrie, Landwirtschaft und Konsumenten sollten alle einen Beitrag dazu leisten, den Zugang zu Wasser für die gesamte Weltbevölkerung abzusichern.

Vielen Dank nochmals, dass Sie uns die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben haben.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Sachs

Nestlé Waters Deutschland GmbH
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Trotz anerkannte Erwerbsminderungsrente besteht kein Anspruch auf Leistung aus einer privaten Berufsunfähigkeits- versicherung (Landgericht Bielefeld, AZ: 17.06.2011 1 O 115/07). 


Das Landgericht Bielefeld (AZ: 17.06.2011 1 O 115/07) wies die Klage auf Leistung aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Die versicherte Person ist seit dem 2.1.2006 arbeitsunfähig krankgeschrieben und erhält seit dem 1.5.2007 von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 622,22 Euro pro Monat.


Die versicherte Person leidet unter Belastung auftretende, krankhaft beschleunigte Herzfrequenz mit Luftnot und hat dadurch eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit. Die versicherte Person beantragte somit auch Leistung aus einer bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Der Versicherer lehnte den Leistungsantrag ab, nachdem sie für den Zeitraum August 2006 bis Februar 2007 kulanzweise Zahlungen in Höhe von 3.579,03 Euro bereits geleistet und einer Beitragsbefreiung zugestimmt hatte. Der Versicherer bestritt, dass die versicherte Person berufsunfähig war. Zudem bestand das Recht seitens des Versicherers einer abstrakten Verweisung auf eine andere Tätigkeit, zum Beispiel auf eine Arzthelferin.

Nachweis fehlte
Die versicherte Person klagte und verlor. Das Gericht wies ihre Klage trotz der Tatsache, dass sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung erhielt, als unbegründet zurück.

Die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BB-BUZ) liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne des Versicherungsvertrags vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd zu mindestens 50 % außer Stande ist, seinen Beruf auszuüben. Das Vorliegen dieser anspruchsbegründenden Voraussetzung haben die beweispflichtigen Kläger nicht nachgewiesen.

In seiner Entscheidung stützten sich die Richter auf ein durch sie eingeholtes Gutachten eines medizinischen Sachverständigen. Der Sachverständige hat ausgeführt, die von anderer Stelle geäußerte Verdachtsdiagnose einer Herzmuskelentzündung sei nicht haltbar. Sowohl die in der Vergangenheit durchgeführten als auch die von ihm veranlassten Untersuchungen des Herzens, insbesondere die magnetresonanztomographische Untersuchung, hätten sämtlich nur pathologisch unauffällige Befunde ergeben. Das Herz der Klägerin sei gesund. Es sei lediglich eine Neigung zur Sinustachykardie feststellbar, die mit ganz hoher Wahrscheinlichkeit extrakardialer Genese sei; ferner lasse sich ein gewisser Trainingsmangel erahnen. Die Klägerin könne durch Aufnahme eines milden Ausdauertrainings zusammen mit einem erneuten Therapieversuch mit dem seit einiger Zeit verfügbaren modernen Beta-Blocker Ivabradin ihre gesundheitliche Situation so weit verbessern, dass sie langfristig wieder voll in das Arbeitsleben integriert werden könne.

Fazit
Eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen wurde nicht gewährt, auch wenn eine durch die Deutschen Rentenversicherung bestehenden Erwerbsminderungsrentenzahlung anerkannt wurde und weiterhin besteht. Zudem hatten die Versicherungsbedingungen eine Möglichkeit der abstrakten Verweisung vorgesehen. Als drittes ist die versicherte Person aufgrund einer Arztanordnungsklausel, oder nach Treu und Glauben verpflichtet, zumutbare Behandlungen des Arztes zu befolgen (z.B. ein mildes Ausdauertraining und die Einnahme eines mordernen Beta-Blocker).

Hätte jedoch die versicherte Person Versicherungsbedingungen, die auch die Arbeitsunfähigkeit, sowie auch einen unbefristeten Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers als Berufsunfähigkeit anerkennt, sowie der Versicherer auf die abstrakte Verweisung verzichtet, wären Leistungszahlungen des Versicherers höchst wahrscheinlich. Das Leistungsrating von www.fairtest.de deckt Lücken des Versicherungsschutzes auf. Bei richtigen Vertragsbedingungen hätte die versicherte Person Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung höchstwahrscheinlich erhalten. Das Leistungsrating von www.fairtest.de deckt Lücken des Versicherungsschutzes auf.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden und kann keine Vollständigkeit wiedergeben und auch keine Rechtsberatung ersetzen. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsprechungen machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.