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fairTest.de - Die Geschichte begann 2008

Bert Heidekamp Kreis blauDer Ursprung von fairTest.de liegt im Jahr 2008. Für Bert Heidekamp, tätig als Versicherungsmakler waren die damals angebotenen Versicherungsvergleiche (Verbrauchermedien und andere Publikationen, sowie Software-Vergleichsprogramme) in keiner Weise ausreichend, um in der Versicherungsvermittlung einen verbraucherfreundlichen Rat mit Überzeugung geben zu können. Es fehlten aus Sicht des Versicherungsmaklers schlicht weg viele wichtige Bedingungsmerkmale in den Vergleichen und veröffentlichen Ratings. Aus diesem Anlass heraus wurde privat in eine eigene Softwareprogrammierung und besonders mit viel Herzblut sowie Zeit investiert, um die Datenbank entsprechend füllen bzw. füttern zu können. Im Jahr 2008 firmierte die Unternehmung noch unter Qualicheck.eu. Nach Erwerb der Internetseite www.fairtest.de wurde die Unternehmung in fairTest.de umfirmiert.

Im Jahr 2011 erfolgten die ersten Veröffentlichungen mit Zielgruppen orientierte Bewertungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung, was zum damaligen Zeitpunkt noch Pionierarbeit war. Im Jahr 2012 erfolgten die ersten Beratungen von Versicherungsunternehmen. So wurden empfohlenen Klauseln auch in 2012 umgesetzt. Ab dem Jahr 2016/2017 wurden teilweise einige Klauseln von anderen Unternehmen Kopiert/übernommen.

Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung:
Der Verzicht auf die Umorganisation bis zu 5 Mitarbeiter bei Selbstständigen wurde im Jahr 2012 der Condor Versicherung empfohlen, sowie die Anerkennung von Untersuchungen in Konsulaten im Ausland, wenn die versicherte dort lebt und berufsunfähig wird.

Im Jahr 2011 wurden zweiseitige Produkt-Factsheets für Versicherungsprodukte entwickelt. Bis heute ist kein ähnliches Informationsblatt mit dieser Aussagekraft bekannt (siehe auch letzter Punkt).

Seit dem Jahr 2015 werden auch zu Rechtsprozessen Privat-, Schieds- und Gerichtsgutachten angeboten, was bei juristischen Verhandlungen den Erfolg unterstütze (auch in Berufungsverfahren). Auftraggeber sind derzeit noch überwiegend Rechtsanwälte, wenn es sich um Leitungsprozesse handelt. Versicherungsmakler nutzen im Rahmen ihrer Beratung und zur Dokumentation Privatgutachten, besonders wenn es um die Bewertung von alten Verträgen im Vergleich zu Neuabschlüssen geht.

Grundlage von fairtest.de

Grundlage der Bewertung sind ausschließlich die Versicherungsbedingungen. Die Versicherungsprämie bleibt unberücksichtigt, da sie keine Information darüber liefert, wie ein Tarif kalkuliert wurde und welche Tarifmerkmale prämienrelevant sind. Aussagekräftig sind hingegen die Versicherungsbedingungen als Leistungsgrundlage und die jeweilige Leistungshöhe. FairTest.de bietet selbst keine Lizenzen oder Qualitätssiegel für den Werbezweck direkt an, sondern stellt die Wertungsergebnisse z. B. Medien zu Verfügung. Somit ist fairTest.de wesentlich freier von einer möglichen Beeinflussung der Wertungsfragen. FairTest.de versteht sich somit u. a. als Datenlieferant für die Erstellung von Ratings über Dritte. Durch die Zurverfügungstellung der Bewertungsergebnisse basierend ausschließlich auf den Bedingungsmerkmalen, können Dritte dies mit anderen Merkmalen verbinden, z. B. mit Unternehmenskennzahlen. FairTest.de ist und bleibt spezialisiert in der Erstellung und Auswertungen von biometrische Risiken (Berufsunfähigkeits-, private Unfall- und Pflegeversicherungen). Industrie-, Gewerbe- und private Sachversicherungen werden nicht für Dritte analysiert. Somit bleiben der Schwerpunkt und die Spezialisierung der biometrischen Risiken erhalten.

Test-Kriterien

FairTest.de bewertet Versicherungstarife ausschließlich aufgrund vorliegender Bedingungen die fairTest durch Kunden, Vermittler oder Gesellschaften zur Verfügung gestellt bekommt oder die man sich selbst downloaden kann. Je nach Sparte (Berufsunfähigkeits-Versicherungen, Pflegeversicherungen, Unfallversicherungen) werden unterschiedliche Tarifschwerpunkte festgelegt und die Wertungsfragen den Schwerpunkten zugeordnet. Jede Wertungsfrage kann bis zu 11 Wertungsstufen bzw. Qualitätsmerkmale beinhalten. Wobei es auch mehr Qualitätsmerkmale geben kann als Wertungsstufen. Es gibt somit keine ja/nein-Antwortenanalyse, sondern in 10%-Schritten gewichtete Antworten. Besonders wichtige Fragen werden doppelt so stark bewertet. Bei der Erstellung und Auswahl der Fragen orientiert sich fairTest.de an den Verbrauchern/Kunden. Das bedeutet, dass die Fragen so gestellt werden, dass wenige Möglichkeiten für Rechtstreitigkeiten bestehen sollen. So kann eine vielleicht einschränkende Klausel besser bewertet sein, weil sie klar und konkretisiert wurde, als eine schwammige Formulierung die mehr Interpretationen zulässt und folglich der schlechteste Fall angenommen und bewertet wird. Berücksichtigt werden in der Außendarstellung die Höchstleistungstarife, da aufgrund unzähliger Sub-Tarife insbesondere bei der Pflege- und Unfallversicherung das zu weiteren Verwässerungen führen könnte. Es könnten aber auch Basis und mittelstarke Tarife ausgewertet werden.

Tarifschwerpunkte und Schwerpunktfragen

Je nach Sparte können 15 bis 30 Tarifschwerpunkte relevant sein, mit ca. 100 bis 200 Schwerpunktfragen mit durchschnittlich 6 Wertungs-/Qualitätsmerkmalen. So können je nach Sparte, Zielgruppe und Tarif zwischen 600 bis 1.000 Qualitätsmerkmale bestehen und jedem einzelnen Tarif zugeordnet werden.

Das führt folglich zu einem sehr hohen Detailierungsgrad, was aber auch für Unternehmen, Vermittler und Kunden zu einer Unübersichtlichkeit führen kann. Ein Privatgutachten zu einem Tarif und einer Zielgruppe kann somit einige hundert Seiten ausmachen. Besonders bei Spezial- und Detailfragen hilft dieser hohe Detailierungsgrad. Bei einer Gesamtbewertung kann dies aber auch zu einer Verwässerung der Bewertung führen.

Verwässerung und fairTest.de-Standard

Eine Verwässerung bedeutet z.B., dass ein Tarifschwerpunkt (z.B. „Erhöhungsoptionen“ mit 20 Schwerpunktfragen und ca. 120 Qualitätsmerkmalen) stark übergewichtet sein kann, gegenüber einem anderen Tarifschwerpunkt (z.B. „Obliegenheiten“ mit 8 Fragen und ca. 48 Qualitätsmerkmalen). Somit könnten eher unwichtige Schwerpunktfragen gegenüber sehr wichtige Tarifschwerpunkte (z. B. Ausschlüsse, Definitionen, Obliegenheiten, Leistungshöhen, …) in der Gesamtheit überwiegen, was zu einer Verwässerung der Gesamtbewertung führen könnte. Aus diesem Grund werden Standards für die Bewertung eingesetzt und je nach Zielgruppe entsprechend wichtige Schwerpunktfragen festgelegt. Das können je Ziel- oder Wertungsgruppe dann 40 bis 70 von insgesamt ca. 200 Schwerpunktfragen sein. Somit wird eine höhere qualitative Bewertung je Ziel- oder Wertungsgruppe erreicht.

Ziel- und Wertungsgruppen

Zielgruppen können Personen sein (Kinder, Familien, Senioren, Single, …) oder auch Berufe/Tätigkeiten (z.B. Angestellter, Selbstständiger, Beamter, Schüler, Studenten, Auszubildende, Ärzte,…). Wertungsgruppen beinhalten andere Differenzierungen, z.B. 10, 20, 30, 40, 50, 70, … Crashtest-Fragen. Der Vorteil von Crash-Testfragen ist, dass man erkennen kann, ob bestimmte Kernfragen über viele Wertungsgruppen zu schwankenden oder gleichbleibenden Wertungen führen. Bei Tarifen mit gleichbleibenden Ergebnissen kann davon ausgegangen werden, dass die Tarife gute Bedingungen besitzen. Bei sehr schwankenden Bewertungen (z.B. bessere Erfüllungsquote bei 70 Fragen als bei 20 Fragen) könnte es darauf hindeuten, das besonders wichtige bzw. Kernfragen nur wenig bis gar nicht erfüllt werden, aber viele eher unwichtige Bedingungsmerkmale in der Erfüllung übergewichtet sind.

Bereits seit dem Jahr 2008 wurden Schwerpunktfragen und Tarifschwerpunkte Zielgruppen zugeordnet. Im Jahr 2011 wurden erstmals in Verbraucherzeitschriften wie der „Gute Rat“ diese im Rahmen von der Bewertung Berufsunfähigkeitstarifen veröffentlicht. Somit ist fairTest.de (damals noch QualiCheck.eu) ein Pionier in der zielgruppenorientierten Bewertung.

Auswertungen

Neben den Privat-, Schieds- und Gerichtsgutachten können Auswertungen zu einzelnen Schwerpunkten erstellt werden, sowie zu einem einzelnen Jahr oder auch nur zu einer Schwerpunktfrage. Zudem können diese Auswertungen flexibel unterschiedliche Ziel- und Wertungsgruppen zugeordnet werden. Es besteht auch die Möglichkeit nach alten Standards Bewertungen durchzuführen. Beispiel: Vor dem Jahr 2017 waren die gesetzlichen Regelungen für die Pflegedefinition anders. Die Auswertungen können nach alten und neuen Standard erfolgen. So können auch alte Tarife mit neuen Standards erstellt und verglichen werden, da entsprechende Umrechnungen der Leitungsansprüche berücksichtigt wurden.

Beratung von Versicherer

Beauftragt ein Versicherer fairTest.de, so werden auch Detailanalysen im Marktvergleich erstellt. Das bedeutet z. B.: Wieviel Prozent erfüllt ein Tarifschwerpunkt und wie steht dieser Tarifschwerpunkt prozentual zu den anderen Tarifen im Markt. Das hat den besonderen Vorteil, dass man erkennen kann, wo nicht nur die Stärken oder Schwächen eines Tarifes liegen, sondern mit welchen Tarifmerkmalen man im Vertrieb auch eine aktive Werbemöglichkeit besitzt.

Produkt-Factsheets

Seit 2011 werden Produkt-Factsheets erstellt. Dabei handelt es sich um ein zweiseitiges Blatt. Die Vorderseite beinhaltet die Erfüllungsquoten der einzelnen Tarifschwerpunkte. Somit ist auf einen Blick ersichtlich, für welche Zielgruppe Stärken und Schwächen in den einzelnen Tarifschwerpunkten enthalten sind. Die zweite Seite (Rückseite) beinhaltet eine grobe Zusammenfassung/Erklärung des Tarifes in Textform.


Das Kanzlei-Rating und der QualitätsCheck

Das Kanzlei-Rating umfasst ein Qualitätscheck alter und neuer Versicherungsbedingungen. Vorteil ist, den Unterschied zwischen den Generationen der Tarife darstellen zu können. Nicht selten fragt man sich ob bei einem Wechsel der Versicherungen aus einem alten Vertrag eventuelle Vorteile verloren gingen. Der Qualitätscheck ist ausschließlich ein Bedingungsrating. Versicherungsprämien spielen keine Rolle. 

Warum werden keine Prämien verglichen?

Man sollte die Frage etwas anders stellen. Was bringt mir ein Prämienvergleich wenn die Bedingungen schlecht sind?! Im Leistungsfall entscheiden ausschließlich die Versicherungsbedingungen, denn mit einer Kulanz ist besonders bei Großschäden nicht zu rechnen. Egal wie man das Blatt dreht, wichtig sind die Versicherungsbedingungen! 

Wie unabhängig sind Ratings?

Eine gute Frage die man mit einem Lächeln abtun kann. Jeder kennt das Zitat „Wes Brot ich ess, des Lied ich sing“. Wer und wie wird ein Rating finanziert? Wird ein Rating benutzt um politische Ziele zu verfolgen? Wer prüft eigentlich die Ratingagenturen, z.B. Stiftung Warentest oder die Verbraucherschutzorganisationen? Inwieweit kann ein Anwender das Ergebnis einer Ratingsoftware durch die Abwahl von Versicherungstarifen beeinflussen? Es gibt viele weitere Punkte die eine Unabhängigkeit beeinflussen kann. 

Wer prüft das Kanzlei-Rating?

Natürlich muss auch ich mir die Frage stellen lassen. Das Ratingprogramm wurde z.B. von Juristen, besonders von Fachanwälten die Verbraucher vertreten, vorgestellt und ihre Verbesserungsvorschläge eingeholt und in der Programmierung berücksichtigt. Als Versicherungsmakler haben mir die bestehenden Vergleichsprogramme nicht ausgereicht. Um die Kundeninteressen besser vertreten zu können, wurde aus eigenen finanziellen Mitteln das Programm erstellt. Die Finanzierung wurde ausschließlich durch Bert Heidekamp getragen. Ein Interessenkonflikt ist daher ausgeschlossen. Es besteht somit kein Einfluss von der Produktgeberseite (Versicherer, Banken, Investmentgesellschaften).


paragraf klein 2Fachanwalt für Versicherungsrecht, besonders für die private Berufsunfähigkeitsversicherung

Fachanwälte für Versicherungsrecht gibt es in Deutschland nur sehr wenige, scheinbar nicht ohne Grund. Der Titel wird durch den § 14a der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt. Um die Zulassung als Fachanwalt für Versicherungsrecht beantragen zu können, müssen Nachweise besonderer praktischer Erfahrungen vorgelegt wreden. Hier fordert § 5 S. 1 lit. h FAO den Nachweis von 80 durch den Bewerber bearbeiteter Fälle, die sich auf mindestens drei der in § 14 FAO genannten Rechtsgebiete beziehen müssen. Auf diese drei Rechtsgebiete müssen zudem mindestens zehn Fälle entfallen. Das Thema Versicherungsrecht umfasst z.B. Kenntnisse in folgenden Bereichen:

  • 1. allgemeines Versicherungsvertragsrecht und Besonderheiten der Prozessführung,
  • 2. Recht der Versicherungsaufsicht,
  • 3. Grundzüge des internationalen Versicherungsrechts,
  • 4. Transport- und Speditionsversicherungsrecht,
  • 5. Sachversicherungsrecht (insbesondere das Recht der Fahrzeug-, Gebäude-, Hausrat-, Reisegepäck-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Bauwesenversicherung),
  • 6. Recht der privaten Personenversicherung (insbesondere das Recht der Lebens-, Kranken-, Reiserücktritts-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung),
  • 7. Haftpflichtversicherungsrecht (insbesondere das Recht der Pflichtversicherung, privaten Haftpflicht-, betrieblichen Haftpflicht-, Haftpflichtversicherung der freien Berufe, Umwelt- und Produkthaftpflicht, Bauwesenversicherung),
  • 8. Rechtsschutzversicherungsrecht,
  • 9. Grundzüge des Vertrauensschaden- und Kreditversicherungsrechts.

Da der Umfang des Versicherungsrecht je Sparte sehr zugenommen haben spezielisierten sich einige Rechtsanwälte in bestimmten Sparten. So sind die hier empfohlenden Rechtsanwälte spezilaisiert bei der Rechtsdurchsetzung von Rechtsansprüchen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.

Aus eigener Erfahrung sollte man bei besonderen Versicherungssparten wie die private Berufsunfähigkietsversicherung sich z.B. nicht auf sein Scheidungs-, Verkehrs- oder Arbeitsrechtsanwalt oder anderen Anwalt des Vertrauens verlassen. Das Versicherungsrecht, der Umgang und das Denken in dieser Branche ist eine Welt für sich die man leben muss um sie zu verstehen. Aus diesem Grund empfehle ich Ihnen z.B. die hier genannten Rechtsanwälte wenn es um Leistungsfälle der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung geht. Seit 1997 werden Leistungsfälle in Kooperation zwischen der Kanzlei Heidekamp und Fachanwälten für Versicherungsrecht sehr erfolgreich begleitet. B

Wichtiger TIP:

Besonders vor der ersten Antragstellung auf Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung sollten Sie mit einem versierten Versicheurngsmakler oder Versicherungsberater den Vorgang besprechen und je nach Einschätzung einen Fachanwalt für Versicherungsrecht hinzuziehen. Eine Privat-Rechtsschutz-Vertrag ist ebenfalls sehr zu empfehlen.


Paragraf 19 VVG

§ 19 VVG Anzeigepflicht


(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.


Teil 2 - Skepsis vor BU-Policen-Polizei zur Bewertung der HDI BU-Police

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Skepsis vor BU-Policen-Polizei zur Bewertung der HDI BU-Police

13.01.2017

PDF Fotolia 33551558 XS lang 00BU-Bedingungen

Tarif: HDI Berufsunfähigkeitsversicherung 2017 EGO-TOP (LV_AVB_BV.1701)

„Policen-Polizist“ Philip Wenzel kritisiert neue AU-Klausel in der HDI-Police. Die Zeitschrift „Das Investment (08.12.2016)“ benennt Herr Wenzel zum Policen-Polizisten. Teil 2 beleuchtet die Aussagen der Policen-Polizei erneut und stellt Fragen auf. Im ersten Teil (Skepsis vor BU-Policen-Polizei!, neuer Link hier: hier klicken) wurde meinerseits das Ergebnis der Bewertung zur Basler BU kritisiert und kommentiert.

Screenshot Wenzel HDI

Quelle: https://www.dasinvestment.com/selbststaendige-berufsunfaehigkeitsversicherung-policen-polizist-philip-wenzel-kritisiert/

„Lesbarkeit der Bedingungen“

Laut der Policen-Polizei (Herr Wenzel) sind die Bedingungen schwer lesbar: "Was vielleicht noch als mein persönliches Problem gewertet werden darf, ist die etwas erschwerte Lesbarkeit des Textes." Meines Erachtens sind die Bedingungen für einen Fachmann sehr verständlich geschrieben. Mir wird somit nicht klar, was der Autor damit meint, das der Versicherer "Schlechtes schafft"? Dazu mehr im Folgetext.

"Milde oder Strenge?"
"Beispielsweise weist die Gesellschaft darauf hin, dass sie bei Studenten bei der Tarifierung den angestrebten Beruf berücksichtigt – was in der Regel zu einer besseren Einstufung führt. In den Bedingungen ist das aber nicht unbedingt zu erkennen"

Richtig ist, dass allgemein die Zielgruppe "Studenten" die Tarifgruppe ist, wo am schwersten eine Berufsunfähigkeit festgestellt werden kann (was vielleicht im Artikel der Policen-Polizei erwähnenswert wäre), da diese noch keinen Beruf ausüben. Je nach Zeitpunkt der BU (z.B. kurz nach Studienbeginn, mittig oder kurz vor Ende) sowie bei der Studienrichtung kann dies bereits ein sehr konkretes Berufsbild (z. B. Tierärztin) sein oder nicht (z. B. BWL-Student). Das ist eben anders als bei Auszubildende. Hier versucht der Versicherer HDI im Falle einer Berufsunfähigkeit während der gesamten Studienzeit nicht nur eine Studierunfähigkeit zu versichern, sondern bei einer unkonkreten Studienrichtung eben die Berufsunfähigkeit nach dem Mindestanforderungsprofil des Zielberufes zu bewerten, das dem angestrebten Studienabschluss nahe kommt. Zwar lässt auch das Interpretationen zu (sowie auch eine indirekte abstrakte Verweisbarkeit), ist aber besser als nur eine Studierunfähigkeit zu versichern. Besonders bei unkonkreten Berufsbildern muss der Versicherer aber eine Art Mischprämie kalkulieren, denn dieser kennt nicht das spätere Berufsrisiko des VN (ähnlich wie bei den Schülern). Somit ist es sinnvoll, dass bei Antragstellung der Vermittler besonders darauf eingehen und dies mit dem Versicherer bezüglich der Berufsgruppenbestimmung kommunizieren sollte.

"Ob die Formulierung „kann und soll“ dem Versicherer vor Gericht die Möglichkeit geben soll, bei Verletzung dieser Obliegenheit nach Paragraf 21 VVG vom Vertrag zurückzutreten oder ob der Versicherer andeuten möchte, dass er hier bei einer Verletzung Milde walten lassen würde, lässt sich anhand des Textes nicht klären."

Bewertung Daumen downUnklarheiten bei möglichen Obliegenheitsverletzungen?
Was will uns hier die Policen-Polizei vermitteln? Jeder Antragsteller ist verpflichtet sein Berufsbild entsprechend dem Versicherer anzugeben und nicht nur dass, auch risikorelevante Hobbys oder Nebentätigkeiten. Das ist allgemein gültig. Die oben genannte Information wäre somit überflüssig oder was soll die Bewertung denn sonst sagen? Zudem, erkennt der Versicherer Unklarheiten im Antrag, könnte auch eine Nachfrage-Obliegenheit seitens des Versicherers vorliegen.

Bewertung Daumen down"brandgefährlicher Hinweis" - warum?
"Im Hinblick auf Obliegenheitsverletzungen ist es außerdem wenigstens außergewöhnlich, dass der Versicherer ausdrücklich darauf hinweist, dass der Kunde zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen zurückzahlen muss. Dieser Hinweis hätte rein klarstellenden Charakter. Da HDI aber als eine von wenigen Gesellschaften die Meldepflicht bei gesundheitlicher Verbesserung und der Aufnahme eines Berufs nicht in den Obliegenheiten stehen hat, wird dieser Hinweis brandgefährlich."
Was will uns der Autor hiermit sagen? Richtig ist doch, das egal in welcher Sparte, dass man zu Unrecht erhaltende Leistungen zurückzuzahlen hat. Dies ist also nicht erwähnenswert. Was haben die Antragsfragen mit den Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls zu tun? Man muss unterscheiden zwischen den Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall. Meines Erachtens vermischt der Autor hier einiges. Denn üblicher Weise handelt es sich bei den benannten Obliegenheiten um die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls.

Bewertung Daumen downPolicen-Polizei mit falschen Schlussfolgerungen?
"Dieser Hinweis hätte rein klarstellenden Charakter. Da HDI aber als eine von wenigen Gesellschaften die Meldepflicht bei gesundheitlicher Verbesserung und der Aufnahme eines Berufs nicht in den Obliegenheiten stehen hat, wird dieser Hinweis brandgefährlich." 
Wenn keine Obliegenheiten benannt werden, dann kann der Kunde nicht sanktioniert werden. Zudem auch zu jeder Obliegenheit auch eine beschriebene Sanktion enthalten sein muss, wenn der Versicherer Leistungen kürzen oder versagen will. Ich denke, dass hier eine eklatante Falschinformation veröffentlicht wurde. Von einer Policen-Polizei sollte man diesen wesentlichen Unterschied erwarten können. Fehlen diese Obliegenheitsverpflichtungen, so ist das nicht brandgefährlich, sondern umso besser für den Versicherten. Ich denke, dass hier der Autor zu Unrecht mit brandgefährlichen Aussagen suggeriert, das der Tarif in diesem Bereich eine Gefahr darstellen könnte.

Bewertung Daumen down"Entweder Verzicht oder Meldepflicht"
"wäre es im Kundensinne wünschenswert, entweder einen konkreten Verzicht der Meldepflicht aufzunehmen oder die Pflicht zur Rückzahlung zu konkretisieren." 
Also die Policen-Polizei möchte eine Aufblähung der AVB? Richtig ist, dass Konkretisierungen notwendig sind, soweit unklare Bedingungsinhalte enthalten sind. Aber wenn bestimmte Obliegenheitsverpflichtungen nicht vorgesehen sind, warum soll man dann auf diese nochmals verzichtend hinweisen? Trägt das wirklich zur Transparenz bei? Es gibt einige wenige Punkte, wo eine Konkretisierung sinnvoll ist, wo die Bedingungen keine Regelungen vorsehen. Aber im Bereich der Obliegenheiten? Dann könnte man ja überspitzt sagen, das man in den Bedingungen ja alles rein schreiben sollte, was ein VN zu tun hätte oder nicht. Aber hier können die Meinungen ja auseinander gehen. Ich denke, das hier eine positive Erklärung sinnvoller gewesen wäre, statt dies negativ zu werten, bzw. als brandgefährlich darzustellen - wo nichts ist.

Bewertung Daumen downAU-Klausel
"Und selbst hier gibt es eine Kehrseite. Erkennt der Versicherer die AU schnell an und leistet er für 24 Monate, ist es durchaus möglich, dass der dann notwendige Nachweis der BU deutlich schwerer zu führen ist, als es vor 24 Monaten gelungen wäre."

Schön das die Policen-Polizei nun auch wohl meine Kritik angenommen hat, dass bei einer länger andauernde AU der BU-Nachweis schwerer zu führen ist. Eine offene Darstellung über die Zeitschrift "Das Investment" wurde seiner Zeit von Herrn Wenzel abgelehnt. Zu mindestens las sich im ersten Teil das noch anders (siehe Pkt. 2 im Teil 1: hier klicken), so dass es wohl ein Wandel der Einstellung zur Folge hatte. Schön wäre jedoch, dass man auf den Ursprung solcher Erkenntnisse hinweisen könnte (Strichwort: "fremde Federn").
HDI hat keine AU-Klausel geschaffen, die es leichter macht.

Bewertung Daumen downWiderspruch zum Kollektiv?
"HDI hat also eine AU-Klausel erschaffen, die es dem Kunden im Zweifel nicht unbedingt leichter macht und auch nicht schneller zur Leistung." 
Wenn der Autor auf der einen Seite auch den Schutz des Kollektivs erwähnt, so sollte doch meines Erachtens zur Sicherheit der Versicherer immer eine BU Prüfung mit anbieten. Ich halte dies für nicht vorteilhaft, wenn der Versicherer ohne BU Prüfung eine AU-Leistung anerkennt, auch wenn es im ersten Moment eine schnelle AU-Leistungsanerkennung für den VN sich besser darstellt. Im Allgemeinen hat aber der Versicherer fast alle Unterlagen, warum dann nicht gleich auf BU prüfen? Wie der Autor nun auch selbst erwähnt, umso länger die AU dauert, umso schwerer kann für den VN der Nachweis seiner BU möglich sein. Wird eine BU anerkannt, dann kann der Versicherer nur noch durch die Nachprüfung zusätzliche Informationen verschaffen, um seine Leistung einstellen zu können (bis auf eventuelle Obliegenheiten, je nach Tarif). Ist das nicht ein Widerspruch in sich? Auf der einen Seite vom Schutz des Kollektives zu sprechen (auch im Teil 1), aber eine eher unkontrollierte AU-Leistung zu wünschen und dem VN somit möglicherweise in die Lage zu versetzten, das er vielleicht keine BU mehr nachweisen kann?

"Die Leistung ist auf 24 Monate begrenzt, was derzeit gerade mal zwei weitere Anbieter machen. Der Standard liegt bei 18 Monaten, während ein Anbieter aufgrund einer Krankschreibung auch unbegrenzt leisten würde." 
Den Fachleuten war bereits im Dezember bekannt, dass es keinen Versicherer ab 2017 mehr geben wird, der eine unbegrenzte Leistung anbietet. Eingen vielleicht sogar noch früher. Die maximale AU-Leistungsdauer im Markt beträgt nunmehr 36 Monate.

Bewertung Daumen downRückwirkende AU-Leistungen sind nicht möglich - ist das wirklich so?
"HDI leistet nur, wenn die Ursache der Krankschreibung bei Antragstellung besteht. Damit ist eine rückwirkende Anmeldung von Ansprüchen nicht möglich. Das ist wiederum im Negativen einzigartig." 
Ohne Ursache kann man ja auch nicht krank sein und somit keine Krankschreibung erhalten. Was meiner der Autor also damit und als einzigartig?

§ 2 Was ist eine Krankschreibung im Sinne dieser Bedingungen?
(1) Eine Krankschreibung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn

  • die versicherte Person für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten krankgeschrieben war und zum Zeitpunkt der Meldung weiterhin krankgeschrieben ist,
  • die versicherte Person während der Krankschreibung keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht und
  • uns die Krankschreibung mit den in § 4 Absatz 1 genannten ärztlichen Bescheinigungen nachgewiesen wird.

§ 4 Abs.1 Welche Obliegenheiten bestehen, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird?
Werden Leistungen wegen Krankschreibung verlangt, müssen uns unverzüglich auf Ihre Kosten auf die versicherte Person ausgestellte ärztliche Bescheinigungen entsprechend § 5 EntgFG oder gleichwertige ärztliche Bescheinigungen eingereicht werden, unabhängig davon, ob die versicherte Person Arbeitnehmer ist oder nicht.

Nach meinem Kenntnisstand ist das völliger Unsinn, dass keine rückwirkende Anmeldung von AU-Ansprüchen bestehen sollen. Richtig ist, das der VN unverzüglich die Bescheinigungen einzureichen hat, sobald dieser Leistungen wegen AU beantragt hat. Das ist jedoch normal, auch in der BU. Erfolgen diese später, wird erst ab diesem Monat geleistet. Jedoch in § 5 Abs 2 gibt es eine Ausnahme, so dass ich nur eine Gefahr bei Arglist sehe, was dem VN in diesem Fall wohl eher schwer nachzuweisen sein wird.

§ 5 Abs.2: Was gilt bei einer Verletzung der Obliegenheiten?
Die Ansprüche auf Leistungen wegen Krankschreibung bleiben abweichend von Absatz 1 insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.

Bewertung Daumen downNachweise über den Beruf u.a. auch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
"Der Kunde muss auf Verlangen des Versicherers auch beim Nachweis der Krankschreibung Unterlagen zu beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen, über den Beruf und so weiter bei Vertragsabschluss beibringen"
Bringt dieser Hinweis mit dem Nachsatz einen informativen Wert? NEIN! Denn es ist eben üblich, das bei einem Leistungsantrag alles geprüft wird, insbesondere dann, wenn die BU mitversichert und mitgeprüft wird (siehe § 1).

Bewertung Daumen downReicht die Krankschreibung für den Nachweis einer AU aus?
"Warum HDI aber auch Unterlagen zum Beruf bei Antragsstellung anfordert, erschließt sich mir nicht. Was er hier bei der Leistung wegen Krankschreibung prüfen will, wenn doch die Vorlage einer Krankschreibung als Nachweis ausreicht, kann ich nicht nachvollziehen. Die AU-Klausel bietet auch für den Versicherer die Möglichkeit einer vereinfachten Leistungsprüfung. Wenn HDI aber die komplette Palette beansprucht, wird sich hier keine Ersparnis erzielen lassen."

Der Autor schreibt in seinem Artikel nur einen Absatz darüber: " ... auch beim Nachweis der Krankschreibung Unterlagen zu beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen, über den Beruf und so weiter bei Vertragsabschluss beibringen.", so dass der Versicherer die Möglichkeit der Prüfung zur vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung hat. Also tatsächlich zwei Sätze weiter fragt der Autor sich selbst, warum?! Wobei die Antwort enthalten ist: Prüfung der vorvertraglichen Anzeigenpflichtverletzung! Entweder verstehe ich nicht seine Argumentationsfolge oder der Autor kommt irgendwie durcheinander. Aber es geht für mich unerklärlich weiter:

§ 1 Abs.1: Was ist versichert?
Leistungen wegen Krankschreibung können nur dann verlangt werden, wenn zeitgleich Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt werden und die Krankschreibung zu diesem Zeitpunkt noch besteht.

Die Aussage ist somit völlig falsch, denn nirgends steht, dass die Vorlage einer Krankschreibung als Nachweis ausreicht. Auf was begründet der Autor seine Aussage? Im Paragraf 1 Abs.1 ist klipp und klar geregelt, dass eine BU geprüft wird, was ich wie oben und im ersten Teil beschrieben habe, auch befürworte.

Also nochmals in der Zusammenfassung: Herr Wenzel kann nicht nachvollziehen warum die Unterlagen benötigt werden. Aber das steht doch ganz klar im §1 Abs.1, also gleich als Erstes in den Bedingungen, somit kaum zu überlesen. Es wird gleichzeitig auch die Berufsunfähigkeit geprüft und dazu gehört auch die Prüfung der vorvertraglichen Anzeigenpflichtverletzung! In den Bedingungen ist somit kein Hinweis enthalten, das es eine vereinfachte Leistungsprüfung gibt. Auch die Vorlage der Krankschreibungen reicht alleine nicht als Nachweis aus und ist auch nicht den Bedingungen zu entnehmen. Also woher kommt die Policen-Polizei zu diesen Schlüssen? Ich kann es einfach nicht nachvollziehen.

Bewertung Daumen downFazit

Meines Erachtens verwechselt die Policen-Polizei einiges, so dass die Gesamtbewertung des Tarifes und der Artikel in der Gesamtausfertigung für mich nicht nachvollziehbar ist. Der Autor ist auch der Meinung in Fettschrift, das die AU-Klausel somit "Kein wirklicher Mehrwert" unbedingt darstellt, auch das kann ich nicht bzw. in keiner Weise nachvollziehen.

Das Investment

Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die Policen-Polizei erneut ihren Namen verdient oder nicht. Das Investment schreibt:
"Unser Policen-Polizist: Philip Wenzel ist Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK) und betreut bei Freche Versicherungsmakler aus dem bayerischen Kemnath die biometrischen Risiken. Als gelernter Historiker ist Wenzel immun gegen Langeweile und kann auch längere Bedingungswerke ohne Schaden lesen und analysieren."

Man muss sich fragen, ob ein Medium wie "Das Investment" in diesem Bereich der Berichterstattung verlässlich ist, da nach meiner Einschätzung zwar Bedingungen durch deren Policen-Polizei zwar gelesen wird, aber werden sie wirklich weitestgehend analysiert und so kommentiert, das Leser der Zeitschrift einen Mehrwert erhalten? Richtig schreibt das Investment "ohne Schaden lesen und analysieren" - aber könnte nicht ein Schaden für den Leser entstehen, wenn möglichweise falsche Schlüsse gezogen werden? Die Frage bleibt offen und sollte Jeder für sich klären. Mit oben genannten Anmerkungen stehen nun unterschiedliche Meinungen zu Verfügung, der Leser soll selbst entscheiden.