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Urteil: Trotz Haushaltstätigkeiten und Kindererziehung BU im alten Beruf

Paragraf Urteil 01 linksUrteil: Trotz Haushaltstätigkeiten und Kindererziehung berufsunfähig im alten Beruf

Die versicherte Person klagte auf Leistungsanspruch aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, weil diese die Zahlung verweigerte. Die Klage hatte Erfolg.

Die Versicherte war bis 1994 als Erzieherin tätig, anschließend befand sie sich in Elternzeit, hat sich überwiegend um den Haushalt und ihre Kindern gesorgt. Den damaligen Beruf als Erzieherin hat sie nur noch kurzzeitig als "Springerin" ausgeübt. Seit März 2002 meldete sie sich arbeitssuchend. Zu dieser Zeit hat sie den Versicherungsvertrag abgeschlossen und am 23. Januar 2004 einen Antrag auf BU-Leistungen gestellt, da sie seit März 2003 an Depression, Panikstörung und sozialer Phobie litt. Der Versicherer verweigerte eine Leistungsanerkennung, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits die versicherte Person wegen einer Depression in ärztlicher Behandlung gewesen ist (2001 und die Depression schon seit 1994 bestand) und dies im Antrag verschwieg (§ 16 VVG a.F.). Das Gericht sah u.a. keine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, aufgrund einer familiär bedingter Belastungsreaktionen, denn diese müsse man nicht angeben.

Das Landgericht hat entschieden, dass eine monatliche Rente von 1.087,67 Euro ab 1. April 2003 bis längstens 1. April 2026 zu zahlen ist, sowie die Freistellung von der Beitragspflicht besteht. Berücksichtigt wurde die Tätigkeit als Erzieherin, da sie diese nicht gewechselt habe und sich nur der Geburt und Erziehung ihrer Kinder, sowie der Haushaltsführung widmete. Es konnte auch nicht angenommen werden, dass die Versicherte aus dem Berufsleben ausgeschieden ist, so dass es bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit auf die nicht mehr ausgeübte Tätigkeit als Erzieherin ankommt.

Hätte jedoch die Versicherte bewusst Ihren Beruf als Erzieherin zugunsten einer dauernden Tätigkeit als Hausfrau aufgegeben oder die Zeitspanne zwischen der Beendigung der früheren Tätigkeit und dem Versicherungsfall so groß gewesen, dass die berufliche Qualifikation für den vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübten Beruf verloren hätte und diesen aus fachlichen Gründen nicht mehr fortführen könnte (vgl. Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 46 Rn. 35, 36; ders. ZfS 2007, 102), wäre mit einer anderen Entscheidung des Gerichts zu rechnen gewesen, nämlich einer Ablehnung des Leistungsanspruch.

Vorteilhaft wirkte, dass die Versicherte immer wieder mal als „Springerin“ gearbeitet hat, dass die Tätigkeit im Haushalt nur vorübergehend war, dass der Erziehungsurlaub und die Arbeitslosigkeit (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. Mai 1987 IVa ZR 8/86, VersR 1987, 753 unter I 2) noch kein hinreichendes Anzeichen für eine bewusste Entscheidung war, den erlernten und bis dahin ausgeübten Beruf aufzugeben. Zudem sich die Versicherte im Jahr 2008 im Anschluss der Erziehungszeit arbeitssuchend gemeldet und dann in Teilzeit als Erzieherin gearbeitet hatte. Das Gericht sah darin lediglich eine durch familiäre Gründe und der Arbeitsmarktlage entsprechend bedingte Unterbrechung der bereits früher ausgeübten Tätigkeit als Erzieherin.

Dass über diesen Zeitraum auch keine Kenntnisse und Fähigkeiten verloren gingen, hatte die Versicherte durch die Tätigkeit als „Springerin“ in Teilzeit bewiesen.

 

HinweiBert Hintergrund silber 00 (300x300px)s zum Vorteil einer Teilzeitklausel

Würde der Beweis als "Springerin" in Teilzeit fehlen, könnte es schwieriger werden den Leistungsanspruch durchsetzen zu können. Wie im o.g. Beispiel kann eine vorübergehende Teilzeit angenommen werden, so das bei der Leistungsprüfung die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Vollzeitkraft anerkannt wird. Das Urteil beweist jedoch, dass erst durch eine langjährige Prozessführung der Nachweis über die Leistungsanerkennung erzielt werden konnte. Besonders nachteilig wäre es gewesen, wenn die versicherte Person eine andere Teilzeittätigkeit nachgegangen wäre. Dann müsste man höchstwahrscheinlich von einer dauerhaften Teilzeit ausgehen, selbst wenn sie kurzfristig gewesen wäre. Ein Leistungsanspruch hätte man dann wahrscheinlich verloren. Wesentlich besser ist es, wenn bereits die BU-Bedingungen eine "echte Teilzeitklausel" enthalten, so das im Leistungsfall weniger Risiken für eine Prozessführung bestehen. Mehr Informationen: hier klicken


Neue Teilzeit-Klausel in der BU: "Anstoß kam von einem Makler"

FonfsprofessionalNeue Teilzeit-Klausel in der BU: "Anstoß kam von einem Makler"

23.07.2019

Zum 1. Juli hat die Condor eine Teilzeitklausel in die Berufsunfähigkeitversicherung eingebaut. Diese ermöglicht es auch Teilzeitbeschäftigten, im BU-Fall faire Leistungen zu bekommen. Dazu sprach FONDS professionell ONLINE mit Christian Dulitz, Produktmanager der Condor Leben.

Christian Dulitz, Produktmanager der Condor Leben: "Aus meiner Sicht ist das die erste wirkliche BU-Innovation seit Einführung der AU-Klausel im Jahr 1999."

Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abgeschlossen hat, fühlt sich im Krankheitsfall bestens aufgehoben. Doch nicht wenige Vertragsnehmer tappen unabsichtlich in eine böse Falle: ....

Quelle: https://www.fondsprofessionell.de/news/maerkte/headline/neue-teilzeit-klausel-in-der-bu-anstoss-kam-von-einem-makler-154818/

Condor Bedingungsauszug, Tarif SBU (9T09, § 2 Abs. 8):
"Reduziert die versicherte Person während der Versicherungsdauer aus anderen als medizinischen Gründen ihre vertraglich fixierte wöchentliche Arbeitszeit, bleibt für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit die während der Versicherungsdauer höchste vertraglich fixierte wöchentliche Arbeitszeit maßgebend (Teilzeitklausel). Alle anderen Regelungen dieser Bedingungen (z.B. die Prüfung auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, so wie diese ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, und die damit verbundene Lebensstellung) bleiben hiervon unberührt. Nachweise über die jeweiligen Arbeitszeiten sind uns vorzulegen. Entsprechendes gilt, wenn die Arbeitszeitreduktion vom Arbeitgeber angeordnet wird (z. B. Kurzarbeit). Schließen Sie die Berufsunfähigkeitsversicherung als Schülerin/Schüler oder als Studentin/Student ab, ist diese Tätigkeit eine Vollzeittätigkeit mit 40 Wochenarbeitsstunden."

Bert Heidekamp Rundbild 150x150Hinweis zum Video: Richtig ist, das bei einer dauerhaften bzw. bereits prägenden anderen Teilzeitbeschäftigung als im letzten Beruf vor der Arbeitszeitreduzierung die Teilzeitklausel sehr wichtig im Leistungsfall ist. Kindererziehungszeiten zählen beispielsweise als vorübergehend, auch wenn die Teilzeit Jahre bestehen sollte. In diesem Fall würde auch ohne einer Teilzeitklausel die Arbeitszeit die zuletzt ausgeübten Tätigkeit vor der Teilzeitbeschäftigung gelten. Aber die Rechtsprechungen und höchstrichterlichen Urteile beweisen, das gerade dieses Thema auch bei einer vorübergehenden Teilzeit regelmäßig zu Rechtstreitigkeiten führe. Eine Teilzeitklausel schützt somit auch bei einer vorübergehenden Teilzeit.


Warum es eine gute Teilzeitklausel braucht

procontra onlineWarum es eine gute Teilzeitklausel braucht

01.07.2019 Top News von Detlef Pohl

Die Qualität einer BU-Versicherung zeigt sich erst im Leistungsfall. Daher sind die Bedingungen so wichtig. Hinweise für Makler gibt der BU-Sachverständige Bert Heidekamp in einer Serie. Heute: die Teilzeitklausel.

Erfahren Sie mehr in der Ausgabe in der Onlineausgabe der Zeitschrift procontra-online. ...

 Quelle: https://www.procontra-online.de/artikel/date/2019/07/bu-serie-i-warum-es-eine-gute-teilzeitklausel-braucht/


Die Arbeits- oder Teilzeitklausel, eine relevante Bedingungsklausel.

Teilzeitklausel 02 (400x150px)Die Arbeits- oder auch Teilzeitklausel – eine relevante Klausel

Nicht nur für Versicherte gibt es eine erheblich neue Sicherheit bei der Inanspruchnahme von BU-Leistungen, sondern auch für Vermittler gibt es neue Beratungsansätze. Die Arbeits- oder auch Teilzeitklausel genannt, weitet den Versicherungsschutz im Kern aus. Es geht also nicht nur um ein neues Tarif-Futures oder Gimmick, sondern um eine höhere Rechtssicherheit in der Definition und Prüfung. Eine verringerte Arbeitszeit kann viele Ursachen haben, z.B. wegen Kindererziehung, Pflege eines Angehörigen, man will mehr Freizeit haben oder weil man einfach keine andere 8 Stunden Arbeit findet, oder nur weil man eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit anstrebt.

 

Was ändert sich für den Vermittler?

Für den Vermittler bedeutet es, sich mit dem Inhalt der Klausel zu befassen und sollte in der Beratung den Versicherten auf diese Klausel zumindest hinweisen. Wer aus Bequemlichkeit oder wegen alter Verbindungen andere Tarife ohne Berücksichtigung der Arbeitszeitklausel weiterhin vertraut und blind vermittelt, könnte aufgrund fehlender Deckungslücken und Dokumentierung in eine Haftungsfalle tappen, wenn davon auszugehen ist, das auch bei einem Versicherer mit einer Arbeitszeitklausel der Vertrag angenommen worden wäre. Gleiches gilt aber auch in der Betreuung von Bestandsverträgen. Je nach Zielgruppe (z.B. Schüler oder junge Leute) die insbesondere in der Zukunft von einer geringeren Arbeitszeit betroffen sein können und noch neu versicherbar sind, sollte man auf Deckungslücken bestehender Verträge hinweisen, sowie Vor- und Nachteile unterschiedlicher Tarife im Rahmen der Betreuung dokumentieren. Genau wie bei einer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung oder anderen Sparten besteht bei erkennbarem Bedarf m.E. zumindest eine Hinweispflicht.

Um was geht es eigentlich bei der Arbeitszeitklausel?

Kern der BU-Definition ist u.a. die 50% Klausel. Wer also ganz einfach(!) gesagt, nur noch bis zu 50% seinen Beruf ausüben kann, ist i.d.R. berufsunfähig. Wenn der Versicherte weniger als 8 Stunden arbeitet, z.B. nur noch 4 Stunden, dann halbiert sich auch die Zeit, die der Versicherte max. in der Lage ist, in seinem zuletzt ausgeübten Beruf zu arbeiten. Folglich muss die gesundheitlichen Einschränkungen viel größer und schwerer wiegen, als bei einem Vollzeit-Tätigen, bei einem 4 Stunden-Arbeitstag dann weniger als 2 Stunden.

Ist dann jede heute bestehende BU-Versicherung bei Teilzeit eine EU-Versicherung?

Laut gesetzlicher Rentendefinition liegt eine volle Erwerbsunfähigkeit vor (§ 43 SGB VI), wenn:

„Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“

Da in der BU-Versicherung der zuletzt ausgeübte Beruf versichert ist, würde dies nicht vergleichbar mit den Voraussetzungen einer Anerkennung für eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente sein, denn der Versicherte müsste für jegliche Tätigkeit nicht mehr als 3 Stunden auf nicht absehbare Zeit außerstande sein, eine Tätigkeit ausüben zu können. Aber dennoch ist der Vergleich nicht von der Hand zu weisen. Denn je nach Beruf und Arbeitszeit kann die Beweisführung, das man z.B. nicht mehr als zwei Stunden am Tag arbeiten kann, schwerer wiegen als ein Nachweis für eine volle Erwerbsunfähigkeit. Aktuell hat die Aachen Münchener einen BU-Leistungsfall laut der Sendung wiso (https://www.zdf.de/verbraucher/wiso/berufsunfaehigkeit-versicherung-zahlt-nicht-100.html ) nicht anerkannt, trotz vorliegender EU-Anerkennung und das bei einem Versicherten, der Vollzeit tätig war. Man kennt zwar nicht die Gründe, warum es zu einer Ablehnung kam, dennoch zeigt sich, wie schwer bei ungenügenden Definitionen die Leistungsdurchsetzung schwer wird. In diesem Fall hätte sehr geholfen, wenn der Versicherer in seinen Bedingungen auch den Bescheid über eine volle unbefristete Erwerbsunfähigkeit anerkannt hätte, was erst in den neueren Tarifen zu finden ist.

Was ist besser, Arbeitszeit- oder Teilzeitklausel?

Je nach Auslegung der Klausel kann auch eine Teilzeitklausel weitreichend sein. Seit 2016 bin ich mit einigen Gesellschaften darüber im Gespräch. Sehr gut hat es die Condor Versicherung umgesetzt und setzt einen neuen Meilenstein in den BU-Bedingungen.

Condor Versicherung (Stand 07.2019)
Reduziert die versicherte Person während der Versicherungsdauer ihre vertraglich oder gesetzlich fixierte wöchentliche Arbeitszeit, bleibt für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit die während der Versicherungsdauer höchste vertraglich oder gesetzlich fixierte wöchentliche Arbeitszeit maßgebend (Teilzeitklausel). Nachweise über die jeweiligen Arbeitszeiten sind uns vorzulegen. Entsprechendes gilt, wenn die Arbeitszeitreduktion vom Arbeitgeber angeordnet wird (z. B. Kurzarbeit). Sehr gute Klausel: Es reicht einmalig ein Monat einer Vollzeitbeschäftigung aus, um unbefristet den Schutz einer Vollzeittätigkeit zu besitzen. Keine Einschränkung auf eine mögliche definierte Teilzeit nach § 2 TzBfG.

 

Als zweiter Anbieter hat die Württembergische Versicherung eine Teilzeitklausel eingeführt:
Württembergische (Stand 06.2019)
Teilzeitregelung
Wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit von Vollzeit auf Teilzeit reduziert, gilt in den nächsten 12 Monaten Folgendes: Wenn Sie einen Antrag auf Berufsunfähigkeit stellen, legen wir die berufliche Tätigkeit in Art und Umfang vor Reduzierung der Arbeitszeit zugrunde. Nachteilige Klausel: Es gilt nur die Begrifflichkeit der Teilzeit, was somit ein Bezug auf § 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedeuten kann. Befristeter Schutz, max. 12 Monate nach Änderung auf Teilzeit. Wird der Versicherte nach 12 Monaten BU, gilt nicht mehr die Vorteilsregelung.

Man kann erkennen, dass durch die Verwendung einer Konkretisierung, in diesem Fall bei der Württembergischen, die bei der Prüfung nur auf „Teilzeit“ abstellt, sich weitergehende Nachteile ergeben können. Das kann unabhängig von der begrenzten 12 Monatsfrist nachteilig sein, da man mit der Verwendung des Wortbegriffs somit auch den § 2 TzBfG anspricht. Es wäre verbraucherfreundlicher, wenn man den Wortbegriff „Arbeitszeitklausel“ verwendet, oder wie die Condor es unbefristet und auf die „höchste vertraglich oder gesetzlich fixierte wöchentliche Arbeitszeit“ abstellt.

Was gibt es eventuell zu beachten?

Bei der Condor wird z.B. in Teilzeit geprüft, ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auch für die während der Versicherungsdauer höchste vertraglich oder gesetzlich fixierte erreichte Arbeitszeit man zu mind. 50% außerstande ist, auszuüben. Es handelt sich also um eine reine Arbeitszeitbetrachtung und nicht um die eventuell damit denkbar verbundene wirtschaftliche und soziale Lebensstellung. Dies spielt im Sinn auch keine Rolle, denn maßgeblich ist ja der wirtschaftliche und soziale Lebensumstand in Teilzeit und eine BU-Versicherung soll ja auch keine Karriere-Versicherung darstellen (siehe auch OLG München 27.01.2005 14 U 273/04, versR2005). Es geht also darum, ob durch Unfall, Krankheit oder Kräfteverfall der Versicherte nicht mehr als 50% in seiner höchst erreichten Arbeitszeit tätig sein kann. Im Rahmen der Nachprüfung wird auf § 2 verwiesen, also nicht explizit auf einen Absatz im Paragraf, was somit dem Sinn des § 2 entspricht und somit keinen erweiterten Nachteil enthält.

Für welche Zielgruppen ist solch eine Klausel interessant?

Hier gibt es keine Ausnahme, sogar heutige Beamte sollten auf solch eine Klausel achten. Eine versicherte Person aus meiner Mandantschaft hat ihre Beamtenlaufbahn aufgegeben und ist jetzt als Naturheilpraktikerin tätig. Aber auch ein Beamter kann aufgrund einer Teil-Dienstunfähigkeit nur noch teilweise tätig sein. Wird dieser während der Teil-Dienstunfähigkeit berufsunfähig (Teil-Dienstunfähigkeit ist nicht immer gleichzusetzen mit einer Berufsunfähigkeit), so wird dann auch hier die höchst erreichte Arbeitszeit berücksichtigt. Es gibt zwar im Markt auch die Möglichkeit der Absicherung einer Teil-Dienstunfähigkeit, aber was ist, wenn dieser Versicherte seine Beamtenlaufbahn verlässt oder die Teil-Dienstunfähigkeitsrente nicht ausreichend ist? Also ob Schüler, Auszubildende, Studierende, Selbstständige, Hausfrauen oder Angestellte sollten Wert auf eine Arbeitszeit-Klausel legen, denn man weiß nie, wie sich die berufliche Laufbahn ändert.


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