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Kaffee holen – und am Ende vor dem Bundessozialgericht:

Was das BSG (B 2 U 11/23 R) über die enge gesetzliche Unfallversicherung zeigt und wie wichtig die private Vorsorge ist.

Beim Kaffee holen gestürzt und vor dem BSG

Als Sachverständiger erlebe ich regelmäßig, das die Erwartungen an die gesetzliche Unfallversicherung fälschlicher Weise recht groß sind – und wie schnell diese Erwartungen in der Praxis enttäuscht werden können. Ein aktuelles Beispiel liefert das Bundessozialgericht (BSG) mit dem Verfahren B 2 U 11/23 R: Eine Verwaltungsangestellte rutscht im Sozialraum ihres Finanzamts auf feuchtem Boden aus, als sie sich – wie üblich – am Kaffeemünzautomaten einen Kaffee holen will. Diagnose einige Tage später: unter anderem Bruch eines Lendenwirbelkörpers. Die Unfallkasse wollte nicht zahlen. Am Ende musste das BSG entscheiden – und bestätigte den Arbeitsunfall.

Was an dem Fall so wichtig ist, ist nicht nur das Ergebnis. Es ist der Weg dorthin – und die Begründung. Denn sie zeigt sehr plastisch, wie eng der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) tatsächlich gezogen ist und wie schnell selbst alltagsübliche Handlungen in eine rechtliche Grauzone rutschen können.

Worum ging es konkret?

Die rechtliche Kernfrage war: Ist der Weg zum Kaffee und der Sturz im Sozialraum ein Arbeitsunfall?

Das BSG hat dabei sehr deutlich gemacht:

  • Essen und Trinken bzw. der Genuss eines Getränks ist in der Regel eine eigenwirtschaftliche Verrichtung (also privat geprägt) und damit grundsätzlich nicht versichert – auch wenn das während der Arbeitszeit passiert.
  • Im konkreten Fall lag der Versicherungsschutz nicht deshalb vor, weil Kaffee die Arbeitskraft „erhält“. Das hat das Gericht ausdrücklich verneint, weil keine besonderen betriebsdienlichen Umstände festgestellt wurden.
  • Entscheidend war vielmehr etwas anderes: eine besondere Betriebsgefahr. Der Arbeitgeber hatte die Getränkeversorgung im Sozialraum verortet; der Raum und damit auch Reinigungsvorgänge gehörten zur betrieblichen Risikosphäre. Das Ausrutschen auf dem nassen Boden wurde dem Gefahrenbereich des Betriebs zugerechnet.

Unterm Strich: Nicht “Kaffee holen” war versichert, sondern die Verwirklichung einer betrieblichen Gefahr am betrieblich organisierten Ort.

Warum dieses Urteil die Grenzen der gesetzlichen Unfallversicherung entlarvt

Aus meiner Sicht ist das Urteil ein Paradebeispiel dafür, wie schmal der Grat ist:

  1. Die gleiche Bewegung kann versichert oder unversichert sein – je nach Kontext.
    Kaffee holen kann (meist) eigenwirtschaftlich sein. Hier war es ausnahmsweise abgesichert, weil sich eine betriebliche Gefahr realisiert hat.

  2. Selbst bei „normalen“ Situationen entstehen Streitfälle.
    Man muss sich das vor Augen führen: Ein Sturz im Sozialraum während der Arbeitszeit – und dennoch ein Rechtsstreit durch mehrere Instanzen bis zum BSG.

  3. Der Schutz ist kein „Rundum-Sorglos“-Schutz.
    Die gesetzliche Unfallversicherung ist kein allgemeiner Unfallschutz, sondern ein tätigkeitsbezogener Schutz. Versichert ist, vereinfacht gesagt, nur das, was dem versicherten Zweck dient oder betriebsbedingt ist – und genau darüber wird gestritten.

Das ist der Punkt, den ich Mandanten immer wieder erläutere: Wer sich allein auf die gesetzliche Absicherung verlässt, verlässt sich auf ein System, das nicht den Unfall absichert, sondern die versicherte Tätigkeit im Unfallmoment.

Konsequenz aus der Praxis: Private Unfallversicherung ist wichtiger, als viele denken

Gerade weil die gesetzliche Unfallversicherung so eng ist, halte ich die private Unfallversicherung für einen wichtigen Baustein der Absicherung – nicht als „Luxus“, sondern als Lückenschluss.
Aber: Eine private Unfallversicherung ist nur dann wirklich hilfreich, wenn die Leistungen passen. Eine „irgendwie vorhandene“ Police ist schnell abgeschlossen – und im Schadenfall oft enttäuschend.
Typische Punkte, die in der Qualität den Unterschied machen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • angemessene Invaliditätssumme und eine sinnvoll gestaltete Progression
  • saubere Definitionen (z. B. Invalidität, Fristen, Mitwirkung, Gliedertaxe)
  • starke Leistungen bei schweren Unfallfolgen (z. B. Unfallrente/Monatsrente, ggf. Assistance-/Reha-Leistungen – je nach Tarif)
  • klare, praxistaugliche Regelungen zu Kosmetik-, Bergungs-, Reha- oder Umbaukosten (tarifabhängig)

Genau hier setze ich in der Beratung an: Ich prüfe bestehende Unfallversicherungen, bewerte Stärken und Schwächen der Bedingungen und gebe eine klare Empfehlung, ob und wie nachgebessert werden sollte. Bei Bedarf vermittle ich auch passende Lösungen – mit Blick auf Leistungsqualität, nicht auf „billig“.

Weitere Rechtsprechung (Auswahl): Innerbetriebliche Unfälle und Wegeunfälle – typische Streitlinien

Damit Sie ein Gefühl dafür bekommen, wie häufig Abgrenzungen streitig sind, hier eine Auswahl an Entscheidungen und Konstellationen, die ich in der Praxis häufig als Argumentationsmuster sehe:

Innerbetriebliche Konstellationen

  • BSG, 24.09.2025 – B 2 U 11/23 R: Sturz im Sozialraum beim Kaffeeholen ausnahmsweise versichert wegen besonderer Betriebsgefahr.
  • BSG, 08.12.2021 – B 2 U 4/21 R: Unfall auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme im Homeoffice (Weg „Bett zum Arbeitsplatz“) als Arbeitsunfall anerkannt – wichtige Grenzziehung im häuslichen Bereich.
  • BSG, 05.07.2016 – B 2 U 5/15 R (bekannt als „Sturz beim Wasserholen“): Gang zur Küche im Homeoffice zur Getränkebeschaffung typischerweise eigenwirtschaftlich und damals nicht versichert – zeigt die klassische „Privatsphäre“-Argumentation.
  • BSG, 05.07.2016 – B 2 U 19/14 R: Schutz bei betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltung (z. B. Weihnachtsfeier einer Abteilung) unter bestimmten Voraussetzungen – häufig unterschätzt.

Wegeunfälle und Unterbrechungen

  • BSG, 07.05.2019 – B 2 U 31/17 R („Briefeinwurf“): Wer auf dem Heimweg für eine private Erledigung aussteigt (Brief einwerfen), kann den Versicherungsschutz verlieren – die Unterbrechung ist entscheidend.
  • BSG, 28.06.2022 – B 2 U 16/20 R: Grundsätze zur Unterbrechung des Weges durch private Besorgungen und wann der Schutz wieder auflebt (Handlungstendenz, Ende der Unterbrechung etc.).
  • BSG, 30.01.2020 – B 2 U 20/18 R: Präzisierung der Rechtsprechung zu Wegefragen (u. a. „dritter Ort“, Abgrenzungen und Systematik).

Mein Fazit als Sachverständiger

Das BSG-Urteil B 2 U 11/23 R ist kein „Kaffee-Urteil“, sondern ein Urteil über Systemgrenzen: Selbst bei einem Unfall im Betrieb, während der Arbeitszeit, bei einer üblichen Handlung, kann es zu einem langen Streit kommen – weil die gesetzliche Unfallversicherung kein allgemeiner Unfallschutz ist.

Wer finanzielle Folgen eines Unfalls planbar absichern will, sollte deshalb die private Unfallversicherung nicht als Nebenthema behandeln, sondern als bewusst gestalteten Leistungsbaustein – und vor allem: regelmäßig prüfen lassen, ob die Bedingungen und Summen zum tatsächlichen Bedarf passen.

Wenn Sie möchten, kann ich Ihren bestehenden Unfallschutz strukturiert prüfen (Bedingungen, Leistungsniveau, Fallstricke) und Ihnen eine klare, sachverständige Einschätzung geben – inklusive konkreter Handlungsempfehlung, ob Optimierung sinnvoll ist oder ob Ihre Police bereits belastbar aufgestellt ist.


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