Lebensversicherungen können der Versicherungssteuer ab 01.2022 unterliegen
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der Versicherungssteuer ab 01.01.2022 können in einigen Fällen auch bei Lebensversicherungen eine Versicherungssteuer (zzgl. zur Einkommenssteuer) anfallen.
Wenn Versicherungsnehmer und die versicherte Person nicht identisch sind und zueinander in keinem Angehörigenverhältnis stehen, kann eine Versicherungssteuer anfallen. Das betrifft alle Einkommensschutzprodukte (Schicht 3), Alters- und Todesfallabsicherungen in Kombination mit einer Einkommensschutzzusatzversicherung (z. B. BUZ-Berufsunfähigkeitsversicherung). Versicherer werden somit bei Antragstellung das Angehörigenverhältnis zwischen dem Vertragsinhaber (Versicherungsnehmer) und der versicherten Person abfragen.
Nachfolgende Angehörigenverhältnisse sind weiterhin versicherbar:
- Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
- Verwandte gerader Linie (z. B. Kinder, Vater, Mutter, Großeltern, Enkelkinder)
- Verschwägerte gerader Linie (z. B. Schwiegersohn/tochter, Schwiegereltern, Eltern der Schwiegereltern)
- Geschwister
- Kinder der Geschwister
- Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
- Geschwister der Eltern
- Adoptivkinder
- Stiefeltern
- Kind, Adoptivkind oder Enkelkind des Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner
Probleme kann es dann bei Lebensgemeinschaften geben, so dass einige Versicherer eventuell für diese Zielgruppe keinen Versicherungsschutz mehr anbieten oder im Leistungsfall der Hinterbliebende mit einer hohen Versicherungssteuer rechnen muss (aktuell 19%). Unklar ist noch, ob auch auf die Versicherungsprämie eine Umsatzsteuer erhoben werden kann. Alternativ kann natürlich die versicherte Person selbst Versicherungsnehmer werden, aber besonders bei Risikolebensversicherungen kann das zu erheblichen Erbschaftssteuern führen (wenn keine Überkreuzversicherung mehr möglich ist). Im Falle einer Scheidung soll das steuerliche Angehörigenverhältnis weiterhin bestehen bleiben, sodass es nicht zur Versicherungssteuerpflicht kommen soll.
Fazit:
Frühzeitig die Weichen richtig stellen, bevor neue Gesetzgebungen eventuell auch rückwirkend Versicherte und Versicherungsnehmer benachteiligen könnten. Ein Vertragsschluss vor dem 01.01.2022 wäre also empfehlenswert.
Auszug:
Artikel 1 Änderung des Versicherungsteuergesetze
1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen begründet werden a) im Fall des Todes, des Erlebens oder des Alters oder b) im Fall der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit, der Berufs- oder der Erwerbsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit, sofern diese Ansprüche der Versorgung der natürlichen Person, bei der sich das versicherte Risiko realisiert (Risikoperson), oder der Versorgung von deren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder von deren Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung dienen. Die Ausnahme von der Besteuerung nach Satz 1 gilt nicht für die Unfallversicherung, die Haftpflichtversicherung und sonstige Sachversicherungen. Nummer 3 bleibt unberührt;“.
13. Dem § 12 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) § 4 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659) ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsverträge, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen wurden. Auf Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2022 geschlossen worden sind, ist § 4 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) anzuwenden. Als Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 gilt jede erstmalige Absicherung eines bestimmten Risikos der Risikoperson durch den Versicherer. Bei Gruppenversicherungsverträgen gilt im Hinblick auf die Risikoperson als Datum des Vertragsschlusses der Tag, an dem die Risikoperson in den Gruppenversicherungsvertrag aufgenommen worden ist.
(4) § 8 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659) ist erstmals anzuwenden für Steueranmeldungen, die ab dem 1. Januar 2022 abgegeben werden. Auf Steueranmeldungen, die vor dem 1. Januar 2022 abgegeben werden, ist § 8 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
§ 1 (6) Eine Versicherung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes dient der Versorgung der Risikoperson oder von deren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder von deren Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung, wenn die Versicherungsleistung den genannten Personen zugutekommen soll. Dies ist der Fall, wenn
- der Risikoperson oder deren Angehörigen ein unbedingter Anspruch oder ein Bezugsrecht zusteht,
- die Risikoperson ein Angehöriger im Sinne des Satzes 1 des Versicherungsnehmers ist und der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung für den Angehörigen beanspruchen kann,
- der Versicherung eine entsprechende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber der Risikoperson, einschließlich der Zusage einer Invaliditätsversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, zugrunde liegt,
- der Versicherungsnehmer die Versicherung zur Abdeckung der Risiken einer Personengruppe nimmt und er die Versicherungsleistung nur für die Gruppenmitglieder beanspruchen kann,
- die Risikoperson eine vom Versicherer finanzierte Naturalleistung erhalten soll oder
- die Versicherungsleistung in der Anleitung einer Person oder in der Finanzierung einer Anleitung einer Person zur Erbringung von Naturalleistungen gegenüber der Risikoperson besteht.
Sicherungsabtretung und Verpfändung des Anspruchs aus einer Versicherung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes lassen einen bestehenden Versorgungszweck unberührt; das Gleiche gilt für eine Versicherung, mit der das Risiko der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit eines Kreditnehmers zugunsten des Kreditinstituts versichert wird




