Trotz anerkannte Erwerbsminderungsrente besteht kein Anspruch auf Leistung aus einer privaten Berufsunfähigkeits- versicherung (Landgericht Bielefeld, AZ: 17.06.2011 1 O 115/07). 


Das Landgericht Bielefeld (AZ: 17.06.2011 1 O 115/07) wies die Klage auf Leistung aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Die versicherte Person ist seit dem 2.1.2006 arbeitsunfähig krankgeschrieben und erhält seit dem 1.5.2007 von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 622,22 Euro pro Monat.


Die versicherte Person leidet unter Belastung auftretende, krankhaft beschleunigte Herzfrequenz mit Luftnot und hat dadurch eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit. Die versicherte Person beantragte somit auch Leistung aus einer bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Der Versicherer lehnte den Leistungsantrag ab, nachdem sie für den Zeitraum August 2006 bis Februar 2007 kulanzweise Zahlungen in Höhe von 3.579,03 Euro bereits geleistet und einer Beitragsbefreiung zugestimmt hatte. Der Versicherer bestritt, dass die versicherte Person berufsunfähig war. Zudem bestand das Recht seitens des Versicherers einer abstrakten Verweisung auf eine andere Tätigkeit, zum Beispiel auf eine Arzthelferin.

Nachweis fehlte
Die versicherte Person klagte und verlor. Das Gericht wies ihre Klage trotz der Tatsache, dass sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung erhielt, als unbegründet zurück.

Die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BB-BUZ) liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne des Versicherungsvertrags vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd zu mindestens 50 % außer Stande ist, seinen Beruf auszuüben. Das Vorliegen dieser anspruchsbegründenden Voraussetzung haben die beweispflichtigen Kläger nicht nachgewiesen.

In seiner Entscheidung stützten sich die Richter auf ein durch sie eingeholtes Gutachten eines medizinischen Sachverständigen. Der Sachverständige hat ausgeführt, die von anderer Stelle geäußerte Verdachtsdiagnose einer Herzmuskelentzündung sei nicht haltbar. Sowohl die in der Vergangenheit durchgeführten als auch die von ihm veranlassten Untersuchungen des Herzens, insbesondere die magnetresonanztomographische Untersuchung, hätten sämtlich nur pathologisch unauffällige Befunde ergeben. Das Herz der Klägerin sei gesund. Es sei lediglich eine Neigung zur Sinustachykardie feststellbar, die mit ganz hoher Wahrscheinlichkeit extrakardialer Genese sei; ferner lasse sich ein gewisser Trainingsmangel erahnen. Die Klägerin könne durch Aufnahme eines milden Ausdauertrainings zusammen mit einem erneuten Therapieversuch mit dem seit einiger Zeit verfügbaren modernen Beta-Blocker Ivabradin ihre gesundheitliche Situation so weit verbessern, dass sie langfristig wieder voll in das Arbeitsleben integriert werden könne.

Fazit
Eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen wurde nicht gewährt, auch wenn eine durch die Deutschen Rentenversicherung bestehenden Erwerbsminderungsrentenzahlung anerkannt wurde und weiterhin besteht. Zudem hatten die Versicherungsbedingungen eine Möglichkeit der abstrakten Verweisung vorgesehen. Als drittes ist die versicherte Person aufgrund einer Arztanordnungsklausel, oder nach Treu und Glauben verpflichtet, zumutbare Behandlungen des Arztes zu befolgen (z.B. ein mildes Ausdauertraining und die Einnahme eines mordernen Beta-Blocker).

Hätte jedoch die versicherte Person Versicherungsbedingungen, die auch die Arbeitsunfähigkeit, sowie auch einen unbefristeten Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers als Berufsunfähigkeit anerkennt, sowie der Versicherer auf die abstrakte Verweisung verzichtet, wären Leistungszahlungen des Versicherers höchst wahrscheinlich. Das Leistungsrating von www.fairtest.de deckt Lücken des Versicherungsschutzes auf. Bei richtigen Vertragsbedingungen hätte die versicherte Person Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung höchstwahrscheinlich erhalten. Das Leistungsrating von www.fairtest.de deckt Lücken des Versicherungsschutzes auf.

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